NL 1996, S. 116 (NL 96/4/13)

B 1491/95-7

Erkenntnis vom 29. Juni 1996

 

Anträge um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Recht auf Familienleben

 

§ 5 (1) AufG

§ 6 (3) AufG

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:

Die Bf., eine seit 1967 in Österreich lebende jugoslawische Staatsangehörige und ihre drei Kinder (die beiden älteren leben seit 1989 in Österreich und besuchen hier die Schule; das jüngste wurde in Österreich geboren) brachten am 5. Jänner 1995 Anträge auf Verlängerung ihrer mit 29. Jänner 1995 befristeten Aufenthaltsbewilligungen ein. Diese Anträge wurden mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden des BMI abgewiesen: Verlängerungsanträge seien gemäß dieser Bestimmung, die eine zwingend anzuwendende Fallfrist normiere, spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen (§ 6 (3) AufG BGBl. 1922/466 idF. vor der Novelle BGBl. 1995/351); ferner sei die Bewilligungserteilung ausgeschlossen, da die Bf., die - mit dem Ehemann und Vater der Kinder - zu fünft eine Wohnung bewohnten, über keine für Inländer ortsübliche Unterkunft verfügten und der Monatsbruttobezug der Mutter von 9.000,- öS zur Bestreitung des Unterhalts einer fünfköpfigen Familie nicht ausreiche (§ 5 (1) AufG). Dagegen richtet sich die vorliegende Bsw.

 

Rechtsausführungen:

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 16.3.1995, B 2259/94 (= NL 95/3/11) dargelegt: Die Behörde ist auch bei Anwendung der in § 5 (1) AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände (der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhalts) in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht eingegriffen wird, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen der Bewilligungswerber Bedacht zu nehmen.

         Weiters hat der VfGH im Erk. vom 10.10.1995, B 1722/94 ua. dargelegt: Die Behörde ist bei Anwendung der Bestimmung des § 6 (3) AufG, die eine Antragstellung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung vorsieht, in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht eingegriffen wird, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung aus den in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.

         Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall einer seit Jahren in Österreich lebenden Familie die Interessen der Bf. gänzlich unberücksichtigt gelassen; sie hat damit die iSd. Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen. Die Bescheide sind aufzuheben.

E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).