NL 1996, S. 116 (NL 96/4/13)
B 1491/95-7
Erkenntnis vom 29. Juni 1996
Anträge um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Recht auf Familienleben
§ 5 (1) AufG
§ 6 (3) AufG
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., eine seit 1967 in Österreich lebende jugoslawische
Staatsangehörige und ihre drei Kinder (die beiden älteren leben seit 1989 in
Österreich und besuchen hier die Schule; das jüngste wurde in Österreich
geboren) brachten am 5. Jänner 1995 Anträge auf Verlängerung ihrer mit 29.
Jänner 1995 befristeten Aufenthaltsbewilligungen ein. Diese Anträge wurden mit
den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden des BMI
abgewiesen: Verlängerungsanträge seien gemäß dieser Bestimmung, die eine
zwingend anzuwendende Fallfrist normiere, spätestens vier Wochen vor Ablauf der
Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen (§ 6 (3) AufG BGBl. 1922/466 idF. vor
der Novelle BGBl. 1995/351); ferner sei die Bewilligungserteilung
ausgeschlossen, da die Bf., die - mit dem Ehemann und Vater der Kinder - zu fünft
eine Wohnung bewohnten, über keine für Inländer ortsübliche Unterkunft
verfügten und der Monatsbruttobezug der Mutter von 9.000,- öS zur Bestreitung
des Unterhalts einer fünfköpfigen Familie nicht ausreiche (§ 5 (1) AufG).
Dagegen richtet sich die vorliegende Bsw.
Rechtsausführungen:
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 16.3.1995, B 2259/94 (= NL 95/3/11)
dargelegt: Die Behörde ist auch bei Anwendung der in § 5 (1) AufG besonders
hervorgehobenen Versagungstatbestände (der für die Dauer der Bewilligung nicht
gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten
Lebensunterhalts) in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in
das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht eingegriffen wird, verhalten, die
Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 (2) EMRK
umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die
familiären und sonstigen privaten Interessen der Bewilligungswerber Bedacht zu
nehmen.
Weiters hat der VfGH im Erk. vom
10.10.1995, B 1722/94 ua. dargelegt: Die Behörde ist bei Anwendung der
Bestimmung des § 6 (3) AufG, die eine Antragstellung spätestens vier Wochen vor
Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung vorsieht, in Fällen, in denen durch
die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht
eingegriffen wird, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung aus den in Art. 8
(2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die
familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu
nehmen.
Die belangte Behörde hat im
vorliegenden Fall einer seit Jahren in Österreich lebenden Familie die
Interessen der Bf. gänzlich unberücksichtigt gelassen; sie hat damit die iSd.
Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen. Die Bescheide
sind aufzuheben.
E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).