NL 1996, S. 127 (NL 96/5/2-Kurzinformation)
Beschwerde 25080/94
Elisabeth WOLF
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 4. September 1996
Zum Thema:
"Eheschließung und Familienname(n)"
§ 93 ABGB
§ 72a (4) PersonenstandsG (PStG)
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 5 7.ZP EMRK
Die Bf. heiratete 1992. Sowohl sie als auch ihr
Verlobter wollten jeweils ihren Familiennamen beibehalten. § 93 ABGB in der
damals geltenden Fassung verlangte, dass die Verlobten sich für einen
gemeinsamen Familiennamen entscheiden, andernfalls automatisch der des Mannes
zum gemeinsamen Familiennamen wird. Die Bf. nahm den Familiennamen ihres
Verlobten an.
Die Bf.
erhob Bsw. an den VfGH und behauptete die Gleichheitswidrigkeit von § 93 ABGB.
Der VfGH wies die Bsw. mit folgender Begründung ab: Die Verlobten könnten sich
für den Familiennamen des Mannes oder der Frau entscheiden; weiters bestehe die
Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. Die Regelung, dass mangels Bestimmung
durch die Verlobten automatisch der Familienname des Mannes zum gemeinsamen
Familiennamen wird, sei Frauen gegenüber insofern nicht diskriminierend, als in
den meisten bisherigen Fällen die Wahl ohnedies auf den Familiennamen des
Mannes gefallen sei.
q Die Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 8 iVm. 14 EMRK (Recht auf Achtung der Privatsphäre, Diskriminierungsverbot)
sowie von Art. 5 7.ZP EMRK (Gleichberechtigung der Ehegatten).
§ 93 ABGB wurde mit der Novelle BGBl.
1995/25, in Kraft getreten am 1.5.1995, insofern geändert, als nun beide
Verlobten erklären können, ihren Familiennamen beizubehalten. Ferner ermöglicht
§ 72a (4) des PStG jenen Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.5.1995 geschlossen
wurde, eine Erklärung zur Wiedererlangung des früheren Familiennamens
abzugeben. Der Bf. fehlt somit die Opfereigenschaft für die behaupteten
Konventionsverletzungen, die Bsw. ist unzulässig (einstimmig).
E.M.T.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).