NL 1996, S. 127 (NL 96/5/2-Kurzinformation)

 

Beschwerde 25080/94

Elisabeth WOLF gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 4. September 1996

 

Zum Thema: "Eheschließung und Familienname(n)"

 

§ 93 ABGB

§ 72a (4) PersonenstandsG (PStG)

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

Art. 5 7.ZP EMRK

 

Die Bf. heiratete 1992. Sowohl sie als auch ihr Verlobter wollten jeweils ihren Familiennamen beibehalten. § 93 ABGB in der damals geltenden Fassung verlangte, dass die Verlobten sich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden, andernfalls automatisch der des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen wird. Die Bf. nahm den Familiennamen ihres Verlobten an.

     Die Bf. erhob Bsw. an den VfGH und behauptete die Gleichheitswidrigkeit von § 93 ABGB. Der VfGH wies die Bsw. mit folgender Begründung ab: Die Verlobten könnten sich für den Familiennamen des Mannes oder der Frau entscheiden; weiters bestehe die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. Die Regelung, dass mangels Bestimmung durch die Verlobten automatisch der Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen wird, sei Frauen gegenüber insofern nicht diskriminierend, als in den meisten bisherigen Fällen die Wahl ohnedies auf den Familiennamen des Mannes gefallen sei.

 

q     Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 iVm. 14 EMRK (Recht auf Achtung der Privatsphäre, Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 5 7.ZP EMRK (Gleichberechtigung der Ehegatten).

         § 93 ABGB wurde mit der Novelle BGBl. 1995/25, in Kraft getreten am 1.5.1995, insofern geändert, als nun beide Verlobten erklären können, ihren Familiennamen beizubehalten. Ferner ermöglicht § 72a (4) des PStG jenen Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.5.1995 geschlossen wurde, eine Erklärung zur Wiedererlangung des früheren Familiennamens abzugeben. Der Bf. fehlt somit die Opfereigenschaft für die behaupteten Konventionsverletzungen, die Bsw. ist unzulässig (einstimmig).

E.M.T.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).