NL 1996, S. 128 (NL 96/5/3-Kurzinformation)

 

Beschwerde 31411/96

Naksije FEHRATI gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 4. September 1996

 

Bloße Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung begründet keine Opfereigenschaft nach Art. 25 EMRK

 

Art. 8 EMRK

Art. 25 EMRK

 

Die Bf., eine Staatsangehörige aus dem ehemaligen Jugoslawien, reiste 1994 nach Österreich ein, wo bereits ihr Gatte mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung lebte. 1995 suchte die Bf. nachträglich um eine Aufenthaltsbewilligung beim österr. Konsulat in Bratislava (Slowakische Republik) an. Der Antrag wurde abgelehnt: Das für Aufenthaltsbewilligungen festgelegte Kontingent für das Jahr 1995 sei bereits erschöpft, ein Fall besonderer Dringlichkeit liege nicht vor. Der im Instanzenzug angerufene Bundesminister für Inneres wies die Berufung der Bf. ab: Sie habe es verabsäumt, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Die Bf. wandte sich daraufhin mit einer Bsw. an den VfGH. Sie behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK und beantragte, der VfGH möge ihrer Bsw. aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der VfGH gab dem Antrag nicht statt und trat die Bsw. an den VwGH ab. Es wurden weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Ausweisungsbescheid erlassen.

 

q     Die Bf. behauptet, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH verletze ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, da sie Gefahr laufe, ausgewiesen zu werden.

         Die Konvention gewährt weder das Recht auf Einreise oder Aufenthalt im Inland noch das Recht, aus einem Staat nicht ausgewiesen zu werden (vgl. EKMR, Bsw. 12461/86, Entsch. v. 10.12.1986, DR 51, 258, 264). Art. 8 EMRK ist dann zu beachten, wenn eine Person durch behördliche Maßnahmen von ihrer Familie, die rechtmäßig im Inland lebt, getrennt wird (vgl. Urteil Moustaquim/B, A/193 § 36; EKMR, Bsw. 13654/88, Entsch. v. 8.9.1988, DR 57, 287, 289). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder - wie im vorliegenden Fall - von Art. 8 EMRK kann nur bei Erlassung eines Aufenthalt beendenden Bescheides behauptet werden, die bloße Verweigerung oder der Verlust der Aufenthaltsbewilligung genügen hierfür nicht (Urteil Vijayanathan und Pusparajah/F, A/241-B § 46 = NL 92/5/11). Im ggst. Fall wurde der Bf. lediglich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, ein Aufenthaltsverbot oder ein Ausweisungsbescheid wurden nicht erlassen. Der Bf. fehlt somit die Opfereigenschaft. Die Bsw. ist unzulässig (einstimmig).

C.S./E.M.T.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).