NL 1996, S. 128 (NL 96/5/3-Kurzinformation)
Beschwerde 31411/96
Naksije FEHRATI
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 4. September 1996
Bloße Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung begründet keine Opfereigenschaft nach Art. 25
EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 25 EMRK
Die Bf., eine Staatsangehörige aus dem ehemaligen
Jugoslawien, reiste 1994 nach Österreich ein, wo bereits ihr Gatte mit einer
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung lebte. 1995 suchte die Bf. nachträglich um
eine Aufenthaltsbewilligung beim österr. Konsulat in Bratislava (Slowakische
Republik) an. Der Antrag wurde abgelehnt: Das für Aufenthaltsbewilligungen
festgelegte Kontingent für das Jahr 1995 sei bereits erschöpft, ein Fall
besonderer Dringlichkeit liege nicht vor. Der im Instanzenzug angerufene
Bundesminister für Inneres wies die Berufung der Bf. ab: Sie habe es
verabsäumt, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der
Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Die Bf. wandte sich
daraufhin mit einer Bsw. an den VfGH. Sie behauptete eine Verletzung von Art. 8
EMRK und beantragte, der VfGH möge ihrer Bsw. aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der VfGH gab dem Antrag nicht statt und trat die Bsw. an den VwGH ab. Es wurden
weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Ausweisungsbescheid erlassen.
q Die Bf. behauptet, die
Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH verletze ihr Recht
auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, da sie Gefahr laufe, ausgewiesen
zu werden.
Die Konvention gewährt weder das Recht
auf Einreise oder Aufenthalt im Inland noch das Recht, aus einem Staat nicht
ausgewiesen zu werden (vgl. EKMR, Bsw. 12461/86, Entsch. v. 10.12.1986, DR 51,
258, 264). Art. 8 EMRK ist dann zu beachten, wenn eine Person durch behördliche
Maßnahmen von ihrer Familie, die rechtmäßig im Inland lebt, getrennt wird (vgl.
Urteil Moustaquim/B, A/193 § 36; EKMR, Bsw. 13654/88, Entsch. v.
8.9.1988, DR 57, 287, 289). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder - wie im
vorliegenden Fall - von Art. 8 EMRK kann nur bei Erlassung eines Aufenthalt
beendenden Bescheides behauptet werden, die bloße Verweigerung oder der Verlust
der Aufenthaltsbewilligung genügen hierfür nicht (Urteil Vijayanathan und
Pusparajah/F, A/241-B § 46 = NL 92/5/11). Im ggst. Fall wurde der Bf.
lediglich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, ein
Aufenthaltsverbot oder ein Ausweisungsbescheid wurden nicht erlassen. Der Bf.
fehlt somit die Opfereigenschaft. Die Bsw. ist unzulässig
(einstimmig).
C.S./E.M.T.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).