NL 1996, S. 129 (NL 96/5/4-Kurzinformation)

 

ALLENET DE RIBEMONT gegen Frankreich

Urteil vom 7. August 1996

(Auslegung des Urteils vom 10. Februar 1995, A/308)

 

Zur Frage der Pfändbarkeit der Entschädigungsleistung nach Art. 50 EMRK

 

Art. 50 EMRK

 

Im vorliegenden Fall hatte der GH in seinem Urteil vom 10.2.1995 eine Verletzung von Art. 6 (2) EMRK (Grundsatz der Unschuldsvermutung) und Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer) festgestellt. Dem Bf. wurde nach Art. 50 EMRK gerechte Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen. Der GH wies den Antrag des Bf., Frankreich möge eine Garantie für die Nichtvollstreckung eines Urteils des Pariser Tribunal de grande instance abgeben, zurück: Nach Art. 50 EMRK sei er nicht zuständig, einem Konventionsstaat eine solche Anordnung zu erteilen (A/308, § 58-68). Ende Juli 1995 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die ihm vom GH zugesprochene Entschädigungssumme gepfändet werde. Im September 1995 ersuchte die Kms. auf Antrag des Bf. den GH um Auslegung seines Urteils vom 10.2.1995 zu folgenden Fragen:

1.)     Ist die Regelung des Art. 50 EMRK so zu verstehen, dass die Entschädigungssumme dem Betroffenen direkt zugute kommt und von der Pfändung ausgenommen ist?

2.)     Soll bei Entschädigungssummen, auf die nach frz. Recht ein Pfändungsanspruch erhoben werden kann, zwischen solchen für materiellen und solcher für immateriellen Schaden unterschieden werden?

3.)     Wenn ja, wie hoch wären die entsprechenden Beträge?

 

q     Der GH hält fest, dass er bei einem Antrag auf Auslegung eines Urteils lediglich die Bedeutung und Reichweite seiner früheren Entscheidung klarstellen und ggf. spezifizieren wird, jedoch keine allgemein abstrakte Auslegung vornimmt. In seinem Urteil vom 10.2.1995 hat der GH nicht über die Frage entschieden, ob eine dem Bf. zuerkannte Entschädigungssumme von Pfändungen ausgenommen sei, sondern überließ diese Entscheidung den nationalen Behörden. Er erklärt sich daher für die Beantwortung der ersten Frage für nicht zuständig (8:1 Stimmen).

 

q     Was die zweite und dritte Frage betrifft, verweist der GH darauf, dass er in seinem Urteil keine Unterscheidung zwischen Entschädigungen für materiellen und immateriellen Schaden gemacht hat. Der GH ist gemäß Art. 50 EMRK zu einer solchen Unterscheidung nicht verpflichtet, ferner ist es in vielen Fällen auch schwierig - wenn nicht sogar unmöglich - eine solche Unterscheidung zu treffen. Das Urteil war in den auszulegenden Punkten klar und verständlich. Auf die zweite und dritte Frage ist daher nicht einzugehen (einstimmig).

 

Anm: Zu einer Auslegung des Art. 50 EMRK ist es erstmals im Fall Ringeisen/A gekommen. Der GH stellte in seinem Urteil vom 23.6.1973 (A/16) fest, dass eine Aufrechnung durch den verurteilten Staat bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens unzulässig ist. Dies gelte auch für die Pfändung eines diesbezüglichen Anspruchs im Falle von Gegenansprüchen des beklagten Staats oder seiner Institutionen (A/16 § 15; vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Peukert zu Art. 50 EMRK, Rz. 38).

 C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).