NL 1996, S. 129 (NL 96/5/4-Kurzinformation)
ALLENET DE
RIBEMONT gegen Frankreich
Urteil vom 7. August 1996
(Auslegung des Urteils vom 10. Februar 1995, A/308)
Zur Frage der
Pfändbarkeit der Entschädigungsleistung nach Art. 50 EMRK
Art. 50 EMRK
Im vorliegenden Fall hatte der GH in seinem Urteil vom
10.2.1995 eine Verletzung von Art. 6 (2) EMRK (Grundsatz der
Unschuldsvermutung) und Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene
Verfahrensdauer) festgestellt. Dem Bf. wurde nach Art. 50 EMRK gerechte
Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen. Der GH
wies den Antrag des Bf., Frankreich möge eine Garantie für die
Nichtvollstreckung eines Urteils des Pariser Tribunal de grande instance
abgeben, zurück: Nach Art. 50 EMRK sei er nicht zuständig, einem
Konventionsstaat eine solche Anordnung zu erteilen (A/308, § 58-68). Ende Juli
1995 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die ihm vom GH zugesprochene
Entschädigungssumme gepfändet werde. Im September 1995 ersuchte die Kms. auf
Antrag des Bf. den GH um Auslegung seines Urteils vom 10.2.1995 zu folgenden
Fragen:
1.)
Ist die Regelung
des Art. 50 EMRK so zu verstehen, dass die Entschädigungssumme dem Betroffenen
direkt zugute kommt und von der Pfändung ausgenommen ist?
2.)
Soll bei
Entschädigungssummen, auf die nach frz. Recht ein Pfändungsanspruch erhoben
werden kann, zwischen solchen für materiellen und solcher für immateriellen
Schaden unterschieden werden?
3.)
Wenn ja, wie hoch
wären die entsprechenden Beträge?
q Der GH hält fest, dass er bei einem
Antrag auf Auslegung eines Urteils lediglich die Bedeutung und Reichweite
seiner früheren Entscheidung klarstellen und ggf. spezifizieren wird, jedoch
keine allgemein abstrakte Auslegung vornimmt. In seinem Urteil vom 10.2.1995
hat der GH nicht über die Frage entschieden, ob eine dem Bf. zuerkannte
Entschädigungssumme von Pfändungen ausgenommen sei, sondern überließ diese
Entscheidung den nationalen Behörden. Er erklärt sich daher für die
Beantwortung der ersten Frage für nicht zuständig (8:1 Stimmen).
q Was die zweite und dritte
Frage betrifft, verweist der GH darauf, dass er in seinem Urteil keine
Unterscheidung zwischen Entschädigungen für materiellen und immateriellen
Schaden gemacht hat. Der GH ist gemäß Art. 50 EMRK zu einer solchen
Unterscheidung nicht verpflichtet, ferner ist es in vielen Fällen auch
schwierig - wenn nicht sogar unmöglich - eine solche Unterscheidung zu treffen.
Das Urteil war in den auszulegenden Punkten klar und verständlich. Auf die zweite
und dritte Frage ist daher nicht einzugehen (einstimmig).
Anm: Zu einer
Auslegung des Art. 50 EMRK ist es erstmals im Fall Ringeisen/A gekommen.
Der GH stellte in seinem Urteil vom 23.6.1973 (A/16) fest, dass eine
Aufrechnung durch den verurteilten Staat bei der Verpflichtung zur Zahlung einer
Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens unzulässig ist. Dies gelte
auch für die Pfändung eines diesbezüglichen Anspruchs im Falle von
Gegenansprüchen des beklagten Staats oder seiner Institutionen (A/16 § 15; vgl.
Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Peukert zu Art. 50 EMRK, Rz.
38).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).