NL 1996, S. 130 (NL 96/5/5-Kurzinformation)
C. gegen Belgien
Urteil vom 7. August 1996
Abschiebung eines
Straftäters und Recht auf Familienleben
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein marokkanischer Staatsangehöriger, lebte seit
seinem elften Lebensjahr bei seiner Familie in Belgien. Er heiratete in Marokko
eine Marokkanerin, die zu ihm nach Belgien zog. Dieser Ehe entstammt ein Sohn,
für den der Bf. nach seiner Scheidung das Sorgerecht zugesprochen erhielt. Der
Bf. wurde wegen Sachbeschädigung zu zwei Monaten Haft auf Bewährung und wegen
Drogenbesitzes und Bandenbildung zu sieben Jahren Haft verurteilt, weiters
seine Ausweisung angeordnet. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb
erfolglos. Nach seiner bedingten Entlassung lebte der Bf. wieder mit seinem
Sohn zusammen. Kurze Zeit später wurde er nach Marokko abgeschoben.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, seine
Abschiebung habe ihn in seinem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK)
verletzt.
Der Begriff Familienleben
umfasst auch dann die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind, wenn er
mit diesem nicht mehr - zB. wie hier wegen Verbüßung einer Haftstrafe -
zusammenlebt. Der Bf. hielt sich über 15 Jahre rechtmäßig in Belgien auf, wo er
seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hatte und sozial integriert war.
Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Bf. liegt vor.
Unbestritten ist, dass die Ausweisung gesetzlich vorgeschrieben war und
ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu
prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig war. Der Bf. kam im Alter von elf Jahren nach Belgien, wo seine
Familie und später sein Kind lebten. Er suchte - im Gegensatz zu seinen
Geschwistern - nie um Verleihung der belgischen Staatsbürgerschaft an. Der Bf.
hat ferner einen Großteil seiner Kindheit in Marokko verbracht und dort auch
eine Marokkanerin geheiratet. In Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte
und der dafür verhängten mehrjährigen Haftstrafen war die Abschiebung nicht
unangemessen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Der Bf. behauptet weiters eine
Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot),
da Straftäter als Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - im
Gegensatz zu seiner Person - vor Abschiebungen durch den belgischen Staat
geschützt wären.
Die bevorzugte Behandlung von Bürgern
der Europäischen Union ist insofern gerechtfertigt, als deren Mitgliedsstaaten
einem speziellen Rechtssystem - dem Gemeinschaftsrecht - angehören, welches
einen eigenen Typus der Staatsbürgerschaft - EU-Staatsbürgerschaft - entwickelt
hat. Der Bf. besitzt nicht die EU-Staatsbürgerschaft, eine unterschiedliche
Behandlung war daher gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK
iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Anm: In ihrem Ber.
v. 21.2.1995 hatte die Kms. keine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 8 iVm.
Art. 14 EMRK festgestellt (19:3 bzw. 21:1 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).