NL 1996, S. 130 (NL 96/5/5-Kurzinformation)

 

C. gegen Belgien

Urteil vom 7. August 1996

 

Abschiebung eines Straftäters und Recht auf Familienleben

 

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf., ein marokkanischer Staatsangehöriger, lebte seit seinem elften Lebensjahr bei seiner Familie in Belgien. Er heiratete in Marokko eine Marokkanerin, die zu ihm nach Belgien zog. Dieser Ehe entstammt ein Sohn, für den der Bf. nach seiner Scheidung das Sorgerecht zugesprochen erhielt. Der Bf. wurde wegen Sachbeschädigung zu zwei Monaten Haft auf Bewährung und wegen Drogenbesitzes und Bandenbildung zu sieben Jahren Haft verurteilt, weiters seine Ausweisung angeordnet. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Nach seiner bedingten Entlassung lebte der Bf. wieder mit seinem Sohn zusammen. Kurze Zeit später wurde er nach Marokko abgeschoben.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, seine Abschiebung habe ihn in seinem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.

Der Begriff Familienleben umfasst auch dann die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind, wenn er mit diesem nicht mehr - zB. wie hier wegen Verbüßung einer Haftstrafe - zusammenlebt. Der Bf. hielt sich über 15 Jahre rechtmäßig in Belgien auf, wo er seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hatte und sozial integriert war. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Bf. liegt vor. Unbestritten ist, dass die Ausweisung gesetzlich vorgeschrieben war und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der Bf. kam im Alter von elf Jahren nach Belgien, wo seine Familie und später sein Kind lebten. Er suchte - im Gegensatz zu seinen Geschwistern - nie um Verleihung der belgischen Staatsbürgerschaft an. Der Bf. hat ferner einen Großteil seiner Kindheit in Marokko verbracht und dort auch eine Marokkanerin geheiratet. In Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte und der dafür verhängten mehrjährigen Haftstrafen war die Abschiebung nicht unangemessen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

q     Der Bf. behauptet weiters eine Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da Straftäter als Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - im Gegensatz zu seiner Person - vor Abschiebungen durch den belgischen Staat geschützt wären.

         Die bevorzugte Behandlung von Bürgern der Europäischen Union ist insofern gerechtfertigt, als deren Mitgliedsstaaten einem speziellen Rechtssystem - dem Gemeinschaftsrecht - angehören, welches einen eigenen Typus der Staatsbürgerschaft - EU-Staatsbürgerschaft - entwickelt hat. Der Bf. besitzt nicht die EU-Staatsbürgerschaft, eine unterschiedliche Behandlung war daher gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

 

Anm: In ihrem Ber. v. 21.2.1995 hatte die Kms. keine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK festgestellt (19:3 bzw. 21:1 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).