NL 1996, S. 131 (NL 96/5/6)
FERRANTELLI und
SANTANGELO gegen Italien
Urteil vom 7. August 1996
Verfahrensgarantien
im Strafprozess
Art. 6 (1), (3) (d) EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. waren 1976 im Alter von 17 bzw. 18 Jahren von
der Polizei festgenommen worden. Sie standen unter Verdacht, an der Ermordung
zweier Polizeibeamter mitgewirkt zu haben. Die Festnahme erfolgte aufgrund
einer Aussage von G.V., eines Mittäters. Bei ihrer Vernehmung gestanden die Bf.
ihre Beteiligung an dem Mord, verwickelten sich allerdings bei ihren Aussagen
in Widersprüche. G.V. bekannte sich schuldig, zog aber seine die Bf.
belastenden Aussagen zurück. Die Bf. widerriefen ihr Geständnis, wobei sie
angaben, bei ihrer Vernehmung von Polizeibeamten unter Druck gesetzt und
misshandelt worden zu sein. Ein Jahr später fand man G.V. aufgehängt in seiner
Zelle. Zu einer Befragung durch die Bf. und deren Anwälte war es nicht
gekommen. Im Zwischenverfahren verwies das Gericht den Fall zur
Vervollständigung der Voruntersuchung an den Untersuchungsrichter zurück: Die
Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bf. seien zu überprüfen sowie die für die
behauptete Misshandlung verantwortlichen Polizisten auszuforschen. Der
Untersuchungsrichter stellte jedoch fest, dass für eine behauptete Misshandlung
der Bf. keine Beweise erbracht werden konnten. 1981 wurden die Bf. und G.G.
(ein weiterer Mittäter) von einem Geschworenengericht aus Mangel an Beweisen
freigesprochen. Dagegen legte der Staatsanwalt ein Rechtsmittel ein. Sowohl
G.G. als auch die Bf. wurden in zweiter Instanz verurteilt. Dagegen erhoben sie
ein Rechtsmittel an das Höchstgericht. Dieses hob das Urteil auf und verwies
den Fall von G.G. an das Geschworenengericht zur neuerlichen Verhandlung
zurück. Der Fall der Bf. wurde den Jugendgerichten zugewiesen. Die Bf. und G.G.
wurden verurteilt. Beide Verfahren wurden unter Vorsitz ein und desselben
Richters geführt. Die eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, in ihrem
Recht auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu
sein. Der relevante Zeitraum beträgt 16 Jahre, dies ist trotz der Komplexität
des Falls nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
q Die Bf. behaupten eine
Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren: Ihre Verurteilung habe sich
auf Geständnisse gestützt, die unter psychischem und physischem Zwang gemacht
wurden (Art. 6 (1) EMRK); ferner hätten sie keine Möglichkeit gehabt, Fragen an
den Belastungszeugen G.V. zu stellen (Art. 6 (1) iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK).
Der GH hält fest, die Bf. haben - im
Gegensatz zu den Bf. in den Urteilen Tomasi/F (A/241-A = NL 92/5/10) und
Ribitsch/A (A/336 = NL 95/6/7) - eine
Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung) nicht geltend gemacht.
Die Würdigung von Beweismitteln bleibt
grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen
wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Die
Vervollständigung der Voruntersuchung war angeordnet worden, um die
Behauptungen der Bf. zu überprüfen und die für die behauptete Misshandlung
verantwortlichen Polizeibeamten auszuforschen. Der Untersuchungsrichter hatte
jedoch festgestellt, dass Beweise für eine Misshandlung der Bf. nicht erbracht
werden konnten. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellung
zu zweifeln. Der GH schließt sich daher dem Ergebnis des Unterrichtungsrichters
an.
Das Gericht kann weder für die fehlende
Befragung von G.V. noch für seinen Tod verantwortlich gemacht werden. Seine in
der Voruntersuchung gemachten Aussagen wurden vom Gericht sorgfältig geprüft
und für schlüssig befunden. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
bzw. Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (einstimmig).
Die Bf. behaupten
eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein
unparteiisches Gericht), da sie unter Vorsitz eines Richters verurteilt wurden,
der bereits an der Strafverhandlung und rechtskräftigen Verurteilung von G.G.
als Vorsitzender mitgewirkt hat.
Das Gericht, das G.G. verurteilte,
bezog sich in seinem Urteil in zahlreichen Punkten auf das Verhalten der Bf.
bei der Begehung der Tat. Jenes Gericht, das die Bf. verurteilte, zitierte in
seiner Entscheidung Auszüge aus diesem Urteil. In beiden Verfahren hat ein und
derselbe Richter als Vorsitzender mitgewirkt. Die Unparteilichkeit des Gerichts
war daher nicht gegeben. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (8:1 Stimmen).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 eine Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich
aller drei Beschwerdepunkte festgestellt (alle einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).