NL 1996, S. 131 (NL 96/5/6)

 

FERRANTELLI und SANTANGELO gegen Italien

Urteil vom 7. August 1996

 

Verfahrensgarantien im Strafprozess

 

Art. 6 (1), (3) (d) EMRK

 

Sachverhalt:

Die Bf. waren 1976 im Alter von 17 bzw. 18 Jahren von der Polizei festgenommen worden. Sie standen unter Verdacht, an der Ermordung zweier Polizeibeamter mitgewirkt zu haben. Die Festnahme erfolgte aufgrund einer Aussage von G.V., eines Mittäters. Bei ihrer Vernehmung gestanden die Bf. ihre Beteiligung an dem Mord, verwickelten sich allerdings bei ihren Aussagen in Widersprüche. G.V. bekannte sich schuldig, zog aber seine die Bf. belastenden Aussagen zurück. Die Bf. widerriefen ihr Geständnis, wobei sie angaben, bei ihrer Vernehmung von Polizeibeamten unter Druck gesetzt und misshandelt worden zu sein. Ein Jahr später fand man G.V. aufgehängt in seiner Zelle. Zu einer Befragung durch die Bf. und deren Anwälte war es nicht gekommen. Im Zwischenverfahren verwies das Gericht den Fall zur Vervollständigung der Voruntersuchung an den Untersuchungsrichter zurück: Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bf. seien zu überprüfen sowie die für die behauptete Misshandlung verantwortlichen Polizisten auszuforschen. Der Untersuchungsrichter stellte jedoch fest, dass für eine behauptete Misshandlung der Bf. keine Beweise erbracht werden konnten. 1981 wurden die Bf. und G.G. (ein weiterer Mittäter) von einem Geschworenengericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Dagegen legte der Staatsanwalt ein Rechtsmittel ein. Sowohl G.G. als auch die Bf. wurden in zweiter Instanz verurteilt. Dagegen erhoben sie ein Rechtsmittel an das Höchstgericht. Dieses hob das Urteil auf und verwies den Fall von G.G. an das Geschworenengericht zur neuerlichen Verhandlung zurück. Der Fall der Bf. wurde den Jugendgerichten zugewiesen. Die Bf. und G.G. wurden verurteilt. Beide Verfahren wurden unter Vorsitz ein und desselben Richters geführt. Die eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten, in ihrem Recht auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein. Der relevante Zeitraum beträgt 16 Jahre, dies ist trotz der Komplexität des Falls nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

 

q     Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren: Ihre Verurteilung habe sich auf Geständnisse gestützt, die unter psychischem und physischem Zwang gemacht wurden (Art. 6 (1) EMRK); ferner hätten sie keine Möglichkeit gehabt, Fragen an den Belastungszeugen G.V. zu stellen (Art. 6 (1) iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK).

         Der GH hält fest, die Bf. haben - im Gegensatz zu den Bf. in den Urteilen Tomasi/F (A/241-A = NL 92/5/10) und Ribitsch/A (A/336 = NL 95/6/7) - eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) nicht geltend gemacht.

         Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Die Vervollständigung der Voruntersuchung war angeordnet worden, um die Behauptungen der Bf. zu überprüfen und die für die behauptete Misshandlung verantwortlichen Polizeibeamten auszuforschen. Der Untersuchungsrichter hatte jedoch festgestellt, dass Beweise für eine Misshandlung der Bf. nicht erbracht werden konnten. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Der GH schließt sich daher dem Ergebnis des Unterrichtungsrichters an.

         Das Gericht kann weder für die fehlende Befragung von G.V. noch für seinen Tod verantwortlich gemacht werden. Seine in der Voruntersuchung gemachten Aussagen wurden vom Gericht sorgfältig geprüft und für schlüssig befunden. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK bzw. Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (einstimmig).

 

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht), da sie unter Vorsitz eines Richters verurteilt wurden, der bereits an der Strafverhandlung und rechtskräftigen Verurteilung von G.G. als Vorsitzender mitgewirkt hat.

         Das Gericht, das G.G. verurteilte, bezog sich in seinem Urteil in zahlreichen Punkten auf das Verhalten der Bf. bei der Begehung der Tat. Jenes Gericht, das die Bf. verurteilte, zitierte in seiner Entscheidung Auszüge aus diesem Urteil. In beiden Verfahren hat ein und derselbe Richter als Vorsitzender mitgewirkt. Die Unparteilichkeit des Gerichts war daher nicht gegeben. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (8:1 Stimmen).

 

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 eine Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich aller drei Beschwerdepunkte festgestellt (alle einstimmig).

C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).