NL 1996, S. 133 (NL 96/5/7-Kurzinformation)

 

JOHANSEN gegen Norwegen

Urteil vom 7. August 1996

 

Behördliche Obsorgemaßnahmen und Art. 8 EMRK

 

Art. 6 (1) EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

 

Sachverhalt:

Die Bf. und ihr Sohn C. wurden im Rahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt betreut. Als es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Sohn kam, übernahm das Jugendamt die Obsorge für C. Kurze Zeit später brachte die Bf. ihre Tochter S. zur Welt. Nach Anhörung der Bf. wies ein Ausschuss des Gesundheits- und Sozialrats das Jugendamt an, S. vorläufig in Obsorge zu nehmen. Die Bf. verzichtete auf die Erhebung von Einwänden. S. wurde in einem Kinderheim untergebracht und der Bf. ein Besuchsrecht eingeräumt. Das Jugendamt stellte in einem späteren Bericht an den Ausschuss fest, dass die Bf. außerstande sei, für das Wohl von S. zu sorgen. Es empfahl daher, der Bf. die Obsorge für S. zu entziehen, diese in einem Pflegeheim unterzubringen und zur Adoption freizugeben sowie der Bf. alle elterlichen Rechte und das Besuchsrecht auf Dauer zu entziehen. Der mit dem Fall befasste Ausschuss entschied - wenn auch nicht einstimmig und nach Anhörung eines Sachverständigen -, den Empfehlungen des Jugendamts nachzukommen. Gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

q     Die Bf. behauptet, durch die Entziehung der Obsorge für S. und durch die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme sowie durch die Entziehung ihrer elterlichen Rechte und ihres Besuchsrechts in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein.

         Unbestritten ist, dass die gerügten Maßnahmen Eingriffe in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen; sie waren gesetzlich vorgeschrieben und verfolgten ein legitimes Ziel (Schutz der Gesundheit bzw. Schutz der Rechte und Freiheiten der Tochter). Zu prüfen ist, ob diese Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Die Entziehung der Obsorge und die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme waren begründet, sie stützten sich insb. auf Sachverständigengutachten. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

         Hingegen waren die Entziehung der elterlichen Rechte und des Besuchsrechts iZm. der Unterbringung von S. in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adoption für die Bf. insofern schwerwiegend, als dadurch das Familienleben mit S. beendet wurde. Solche Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. Dies ist hier nicht der Fall: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses hatte sich der Lebenswandel der Bf. bereits gebessert. Es waren vielmehr die schlechten Erfahrungen mit C., die das Jugendamt dazu bewogen, der Bf. ihr Besuchsrecht zu entziehen. Dies befreite die Behörde allerdings nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen. Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).

 

q     Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Die gegen die behördlichen Maßnahmen angestrengten Verfahren dauerten insg. ein Jahr und neun Monate. Jedes einzelne wurde mit jener besonderen Sorgfalt geführt, wie sie die st. Rspr. des GH in solchen Fällen verlangt. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

 

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.1.1995 keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des ersten Beschwerdepunkts (einstimmig), hingegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunkts festgestellt (11:2 Stimmen); keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK (12:1 Stimmen bzw. einstimmig).

 

Anm: Zur Frage des Sorgerechts vgl ua. Urteil Keegan/IRL, A/291, v. 26.5.1994 = NL 94/3/13.

C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).