NL 1996, S. 133 (NL 96/5/7-Kurzinformation)
JOHANSEN gegen
Norwegen
Urteil vom 7. August 1996
Behördliche Obsorgemaßnahmen und Art. 8 EMRK
Art. 6 (1) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. und ihr Sohn C. wurden im Rahmen der
öffentlichen Jugendwohlfahrt betreut. Als es zu schweren Auseinandersetzungen
zwischen Mutter und Sohn kam, übernahm das Jugendamt die Obsorge für C. Kurze
Zeit später brachte die Bf. ihre Tochter S. zur Welt. Nach Anhörung der Bf.
wies ein Ausschuss des Gesundheits- und Sozialrats das Jugendamt an, S.
vorläufig in Obsorge zu nehmen. Die Bf. verzichtete auf die Erhebung von
Einwänden. S. wurde in einem Kinderheim untergebracht und der Bf. ein
Besuchsrecht eingeräumt. Das Jugendamt stellte in einem späteren Bericht an den
Ausschuss fest, dass die Bf. außerstande sei, für das Wohl von S. zu sorgen. Es
empfahl daher, der Bf. die Obsorge für S. zu entziehen, diese in einem
Pflegeheim unterzubringen und zur Adoption freizugeben sowie der Bf. alle
elterlichen Rechte und das Besuchsrecht auf Dauer zu entziehen. Der mit dem
Fall befasste Ausschuss entschied - wenn auch nicht einstimmig und nach
Anhörung eines Sachverständigen -, den Empfehlungen des Jugendamts
nachzukommen. Gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.
q Die Bf. behauptet, durch die
Entziehung der Obsorge für S. und durch die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme
sowie durch die Entziehung ihrer elterlichen Rechte und ihres Besuchsrechts in
ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein.
Unbestritten ist, dass die gerügten
Maßnahmen Eingriffe in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf
Familienleben darstellen; sie waren gesetzlich vorgeschrieben und
verfolgten ein legitimes Ziel (Schutz der Gesundheit bzw. Schutz
der Rechte und Freiheiten der Tochter). Zu prüfen ist, ob diese Eingriffe
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Die Entziehung der
Obsorge und die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme waren begründet, sie stützten
sich insb. auf Sachverständigengutachten. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK
(einstimmig).
Hingegen waren die Entziehung der
elterlichen Rechte und des Besuchsrechts iZm. der Unterbringung von S. in einem
Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adoption für die Bf. insofern
schwerwiegend, als dadurch das Familienleben mit S. beendet wurde. Solche
Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls
unumgänglich sind. Dies ist hier nicht der Fall: Zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Ausschusses hatte sich der Lebenswandel der Bf. bereits gebessert. Es waren
vielmehr die schlechten Erfahrungen mit C., die das Jugendamt dazu bewogen, der
Bf. ihr Besuchsrecht zu entziehen. Dies befreite die Behörde allerdings nicht
von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen.
Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).
q Die Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Die gegen die
behördlichen Maßnahmen angestrengten Verfahren dauerten insg. ein Jahr und neun
Monate. Jedes einzelne wurde mit jener besonderen Sorgfalt geführt, wie sie die
st. Rspr. des GH in solchen Fällen verlangt. Keine Verletzung von Art.
6 (1) EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung
von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 17.1.1995 keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich
des ersten Beschwerdepunkts (einstimmig), hingegen eine Verletzung von Art. 8
EMRK hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunkts festgestellt (11:2 Stimmen);
keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK
(12:1 Stimmen bzw. einstimmig).
Anm: Zur Frage des
Sorgerechts vgl ua. Urteil Keegan/IRL, A/291, v. 26.5.1994 = NL 94/3/13.
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).