NL 1996, S. 135 (NL 96/5/8)
GAYGUSUZ gegen
Österreich
Urteil vom 16. September 1996
Gewährung von
Notstandshilfe an Ausländer:
Erfordernis der österr. Staatsbürgerschaft ist gleichheitswidrig
Art. 6 (1) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
§ 33 ArbeitslosenversicherungsG 1977 (AlVG)
Sachverhalt:
1987 stellte der Bf., ein seit 1973 in Österreich
lebender türk. Staatsangehöriger, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung
der Notstandshilfe. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Bf. die Voraussetzung
des § 33 (2) (a) AlVG nicht erfüllte. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung
von Notstandshilfe für Arbeitslose nur österr. Staatsbürgern vorbehalten. Ein
dagegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Bf. wandte sich daraufhin
mit einer Bsw. an den VfGH und machte eine Verletzung von Art. 5 StGG, Art. 6
(1) und 8 EMRK sowie Art. 1 1.ZP EMRK geltend. Der VfGH trat die
Bsw. an den VwGH ab, dieser wies sie wegen Unzuständigkeit zurück. Der VwGH
vertrat die Ansicht, dass sich die Bsw. lediglich gegen die Verfassungsmäßigkeit
des § 33 (2) (a) AlVG richtete und damit in den Zuständigkeitsbereich des VfGH
fiele.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1.ZP
EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da ihm von den österr. Behörden die
Notstandshilfe mangels österr. Staatsbürgerschaft verweigert worden war.
q Zur Anwendbarkeit von
Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:
Der Anspruch auf
Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.ZP EMRK: Die Gewährung
von Notstandshilfe setzt Beitragszahlungen an den
Arbeitslosenversicherungsfonds voraus. Sie wird geleistet, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 33
AlVG vorliegen. Dem Bf. wurde die Notstandshilfe aufgrund der fehlenden österr.
Staatsbürgerschaft verweigert, somit ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.
q Zur Verletzung von Art.
14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:
Nach der st. Rspr.
des GH ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche
Rechtfertigung aufweist, dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig
ist. Der Bf. hielt sich rechtmäßig in Österreich auf, wo er seinen Beruf
ausübte und unter den gleichen Bedingungen wie österr. Arbeitnehmer Beiträge an
den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet hat. Die Weigerung der Behörden,
dem Bf. Notstandshilfe zu gewähren, stützte sich ausschließlich auf die
Tatsache, dass er nicht die - von § 33 (2) (a) AlVG vorausgesetzte - österr.
Staatsbürgerschaft besitze. Es wurde nicht behauptet, dass der Bf. die anderen
gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von
Notstandshilfe nicht erfüllt hätte, der Bf. befand sich insofern in der
gleichen Situation wie österr. Arbeitnehmer. Diese unterschiedliche Behandlung
von Österreichern und Nicht-Österreichern ist sachlich nicht gerechtfertigt. Art.
14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).
q Der Bf. behauptet weiters
Verletzungen von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. Recht
auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben).
In Anbetracht der festgestellten
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK sieht der GH von einer
Prüfung des Art. 6 (1) EMRK ab (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Anm: In ihrem Ber.
v. 11.1.1995 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1.ZP EMRK
festgestellt (einstimmig); keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (12:1 Stimmen),
keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).