NL 1996, S. 136 (NL 96/5/09-Kurzinformation)

 

SÜßMANN gegen Deutschland

Urteil vom 16. September 1996

 

Verfahrensdauer bei Pensionsansprüchen

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf., ein ehemaliger Staatsbeamter, bezieht eine Zusatzpension. 1982 bzw. 1984 wurden die Beamten-Zusatzpensionen gekürzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Änderungen. Die Zusatzpension des Bf. wurde neu festgelegt. Dagegen gerichtete Rechtsmittel an das Schiedsgericht der Pensionskasse blieben erfolglos. Der Bf. brachte 1988 gegen die Gesetzesänderungen sowie gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Bsw. beim BVerfG ein. Dieses entschied, alle anhängigen Bsw. zu verbinden, die sich gegen die Kürzung der Beamten-Zusatzpension richteten. Eine Behandlung der Bsw. wurde 1991 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, er sei im Verfahren vor dem BVerfG in seinem Recht auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden.

         Unbestritten ist, dass Streitigkeiten über die Höhe von Pensionsansprüchen vermögenswerten Charakter haben, ein zivilrechtlicher Anspruch iSd. Art. 6 (1) EMRK liegt somit vor. Die Aufhebung der geänderten Regelungen hätte bewirkt, dass dem Bf. wieder sein früherer Pensionsanspruch gewährt worden wäre. Art. 6 (1) EMRK ist anwendbar (einstimmig).

         Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Zeitraum beträgt drei Jahre und fünf Monate. Unbestritten ist, dass der Fall komplex war. Es war daher auch nicht unangemessen, alle anhängigen Bsw. zu verbinden, die sich gegen die Kürzung der Beamten-Zusatzpension richteten. Zur gleichen Zeit hatte sich das Gericht mit zahlreichen Bsw. gegen eine Bestimmung des Vertrags über die deutsche Wiedervereinigung zu befassen. Der Ausgang des Verfahrens war für den Bf. in Anbetracht seines Alters von erheblicher Bedeutung. Dennoch war die Kürzung seiner Zusatzpension nicht so gravierend, dass sein Fall mit besonderer Dringlichkeit zu behandeln gewesen wäre. Die Dauer des Verfahrens war daher nicht unangemessen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (14:6 Stimmen).

 

 Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 12.4.1995 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

 C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).