NL 1996, S. 136 (NL 96/5/09-Kurzinformation)
SÜßMANN gegen
Deutschland
Urteil vom 16. September 1996
Verfahrensdauer
bei Pensionsansprüchen
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein ehemaliger Staatsbeamter, bezieht eine
Zusatzpension. 1982 bzw. 1984 wurden die Beamten-Zusatzpensionen gekürzt. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser
Änderungen. Die Zusatzpension des Bf. wurde neu festgelegt. Dagegen gerichtete
Rechtsmittel an das Schiedsgericht der Pensionskasse blieben erfolglos. Der Bf.
brachte 1988 gegen die Gesetzesänderungen sowie gegen die Entscheidung des
Schiedsgerichts eine Bsw. beim BVerfG ein. Dieses entschied, alle anhängigen
Bsw. zu verbinden, die sich gegen die Kürzung der Beamten-Zusatzpension
richteten. Eine Behandlung der Bsw. wurde 1991 mangels hinreichender Aussicht
auf Erfolg abgelehnt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, er sei im
Verfahren vor dem BVerfG in seinem Recht auf angemessene Verfahrensdauer
gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden.
Unbestritten ist, dass Streitigkeiten
über die Höhe von Pensionsansprüchen vermögenswerten Charakter haben, ein zivilrechtlicher
Anspruch iSd. Art. 6 (1) EMRK liegt somit vor. Die Aufhebung der geänderten
Regelungen hätte bewirkt, dass dem Bf. wieder sein früherer Pensionsanspruch
gewährt worden wäre. Art. 6 (1) EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Der für die Beurteilung der
Angemessenheit relevante Zeitraum beträgt drei Jahre und fünf Monate.
Unbestritten ist, dass der Fall komplex war. Es war daher auch nicht
unangemessen, alle anhängigen Bsw. zu verbinden, die sich gegen die Kürzung der
Beamten-Zusatzpension richteten. Zur gleichen Zeit hatte sich das Gericht mit
zahlreichen Bsw. gegen eine Bestimmung des Vertrags über die deutsche
Wiedervereinigung zu befassen. Der Ausgang des Verfahrens war für den Bf. in
Anbetracht seines Alters von erheblicher Bedeutung. Dennoch war die Kürzung
seiner Zusatzpension nicht so gravierend, dass sein Fall mit besonderer
Dringlichkeit zu behandeln gewesen wäre. Die Dauer des Verfahrens war daher nicht
unangemessen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (14:6
Stimmen).
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 12.4.1995
eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).