NL 1996, S. 137 (NL 96/5/10-Kurzinformation)
BUCKLEY gegen das
Vereinigte Königreich
Urteil vom 25. September 1996
Raumplanungspolitik
und Recht auf Wohnung
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. - eine Zigeunerin - suchte 1989 nachträglich um
eine Genehmigung für die Aufstellung von drei auf ihrem Grundstück befindlichen
Wohnwägen an, die sie mit ihrer Familie bewohnte. Der Antrag wurde abgelehnt
und die Entfernung der Wohnwägen angeordnet. Auf Anraten ihres Anwalts
verzichtete die Bf. auf die Einbringung eines Rechtsmittels. Sie wurde wegen
Nichtbefolgung des Räumungsbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt. 1992 wurde
die Bf. über die Eröffnung eines für Zigeuner bereitgestellten Platzes in der
Nähe ihres Grundstücks von den Behörden informiert. Die Inanspruchnahme eines
Standplatzes lehnte sie jedoch ab. 1994 stellte sie erneut einen Antrag auf
Genehmigung für die Aufstellung ihrer Wohnwägen. Die Behörde wies den Antrag
ab: Ein Platz in der Nähe sei vorhanden, ferner würde die Aufstellung der
Wohnwägen auf ihrem Grundstück das Landschaftsbild stören. Ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 8 EMRK:
Das Recht auf
Wohnung wird durch Art. 8 EMRK auch dann geschützt, wenn die Wohnung in
Verletzung der innerstaatlichen Gesetze erworben wurde. Art. 8 EMRK ist anwendbar
(einstimmig).
Unbestritten ist, dass die gerügten
Maßnahmen und die Verurteilung der Bf. Eingriffe in ihr Recht auf Wohnung
darstellen; sie waren gesetzlich vorgeschrieben und verfolgten ein
legitimes Ziel - das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der
Gesundheit und der Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob diese Eingriffe in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren: In der städtischen und ländlichen
Raumplanung steht den nationalen Behörden ein großer Ermessensspielraum zu. Im
Rechtsmittelverfahren wurde der Fall von einem Sachverständigen geprüft, bei
dem die Bf. Einwendungen erheben konnte. Es erfolgte eine umfassende Abwägung
zwischen den Interessen der Bf. (Bewohnen der Wohnwägen und Fortsetzung ihrer
traditionellen Lebensweise) und dem öffentlichen Interesse (Verfolgung einer
einheitlichen Raumplanungspolitik). Der Bf. wurde zweimal die Inanspruchnahme
eines Standplatzes angeboten. Für die gerügten Maßnahmen lagen daher
ausreichende Gründe vor. Der Eingriff war somit nach Art. 8 (2) EMRK
gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen).
q Die Bf. behauptet weiters eine
Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot)
aufgrund innerstaatlicher Vorschriften, die Zigeuner in ihrer traditionellen
Lebensweise einschränken. Aus dem ggst. Fall geht nicht hervor, dass die Bf.
aufgrund ihrer Lebensweise als Zigeunerin bestraft oder einer benachteiligenden
Behandlung unterworfen wurde. Die innerstaatliche Politik ziele vielmehr darauf
ab, Zigeunern ein eigenständiges Leben zu sichern. Keine Verletzung von Art.
8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (8:1 Stimmen).
Anm: In ihrem Ber.
v. 11.1.1995 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (7:5
Stimmen).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).