NL 1996, S. 137 (NL 96/5/10-Kurzinformation)

 

BUCKLEY gegen das Vereinigte Königreich

Urteil vom 25. September 1996

 

Raumplanungspolitik und Recht auf Wohnung

 

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:

Die Bf. - eine Zigeunerin - suchte 1989 nachträglich um eine Genehmigung für die Aufstellung von drei auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnwägen an, die sie mit ihrer Familie bewohnte. Der Antrag wurde abgelehnt und die Entfernung der Wohnwägen angeordnet. Auf Anraten ihres Anwalts verzichtete die Bf. auf die Einbringung eines Rechtsmittels. Sie wurde wegen Nichtbefolgung des Räumungsbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt. 1992 wurde die Bf. über die Eröffnung eines für Zigeuner bereitgestellten Platzes in der Nähe ihres Grundstücks von den Behörden informiert. Die Inanspruchnahme eines Standplatzes lehnte sie jedoch ab. 1994 stellte sie erneut einen Antrag auf Genehmigung für die Aufstellung ihrer Wohnwägen. Die Behörde wies den Antrag ab: Ein Platz in der Nähe sei vorhanden, ferner würde die Aufstellung der Wohnwägen auf ihrem Grundstück das Landschaftsbild stören. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK:

Das Recht auf Wohnung wird durch Art. 8 EMRK auch dann geschützt, wenn die Wohnung in Verletzung der innerstaatlichen Gesetze erworben wurde. Art. 8 EMRK ist anwendbar (einstimmig).

         Unbestritten ist, dass die gerügten Maßnahmen und die Verurteilung der Bf. Eingriffe in ihr Recht auf Wohnung darstellen; sie waren gesetzlich vorgeschrieben und verfolgten ein legitimes Ziel - das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob diese Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren: In der städtischen und ländlichen Raumplanung steht den nationalen Behörden ein großer Ermessensspielraum zu. Im Rechtsmittelverfahren wurde der Fall von einem Sachverständigen geprüft, bei dem die Bf. Einwendungen erheben konnte. Es erfolgte eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Bf. (Bewohnen der Wohnwägen und Fortsetzung ihrer traditionellen Lebensweise) und dem öffentlichen Interesse (Verfolgung einer einheitlichen Raumplanungspolitik). Der Bf. wurde zweimal die Inanspruchnahme eines Standplatzes angeboten. Für die gerügten Maßnahmen lagen daher ausreichende Gründe vor. Der Eingriff war somit nach Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen).

 

q     Die Bf. behauptet weiters eine Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) aufgrund innerstaatlicher Vorschriften, die Zigeuner in ihrer traditionellen Lebensweise einschränken. Aus dem ggst. Fall geht nicht hervor, dass die Bf. aufgrund ihrer Lebensweise als Zigeunerin bestraft oder einer benachteiligenden Behandlung unterworfen wurde. Die innerstaatliche Politik ziele vielmehr darauf ab, Zigeunern ein eigenständiges Leben zu sichern. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (8:1 Stimmen).

 

Anm: In ihrem Ber. v. 11.1.1995 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (7:5 Stimmen).

 C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).