NL 1996, S. 138 (NL 96/5/11-Kurzinformation)
MANOUSSAKIS ua.
gegen Griechenland
Urteil vom 26. September 1996
Verurteilung einer
Religionsgemeinschaft und Recht auf Religionsfreiheit
Art. 9 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. sind Angehörige der "Zeugen
Jehovas". 1983 suchte der ErstBf. beim zuständigen Minister um eine
Genehmigung für die Benutzung einer gemieteten Halle als Gebets- und
Versammlungsraum an. Das Ministerium teilte ihm daraufhin mit, daß sein Antrag
geprüft werde. 1986 leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Bf. ein
Strafverfahren ein. Es wurde ihnen vorgeworfen, einen Raum für ihre religiösen
Andachten zu benutzen, ohne dafür die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung
des Bischofs und des zuständigen Ministers eingeholt zu haben. 1987 wurden die Bf.
freigesprochen. Dagegen legte der Staatsanwalt ein Rechtsmittel ein. Das
Verfahren endete mit der Verurteilung der Bf. Ein dagegen erhobenes
Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten in ihrem Recht
auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verletzt worden zu sein.
Die Reg. wendet
ein, die Bf. hätten den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft: Sie
hätten es zweimal unterlassen, eine Bsw. wegen Amtsmissbrauchs gegen die
stillschweigende Ablehnung ihres Antrags durch den zuständigen Minister beim
Höchstgericht einzubringen.
Der GH stellt fest, die Bf. haben den
Instanzenzug in Bezug auf ihre strafrechtliche Verurteilung ausgeschöpft. Der
Minister hat den Bf. mehrere Male schriftlich die Prüfung ihres Antrags
zugesichert. Das Verhalten des Ministers kann daher nicht als stillschweigende
Ablehnung ihres Antrags gewertet werden. Der Einwand der Reg. ist zurückzuweisen
(einstimmig).
Unbestritten ist, dass die Verurteilung
der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Freiheit der Religionsausübung
darstellt. Dieser verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der
öffentlichen Ruhe und Ordnung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig war: Die griech. Rechtsordnung erlaubt
weitreichende Eingriffe in die Religionsausübung durch staatliche und
kirchliche Behörden. Für den Minister bestand somit die Möglichkeit, seine
Entscheidung über den Antrag auf unbestimmte Zeit zu verschieben oder ihn sogar
abzulehnen, ohne dafür eine Erklärung oder eine Begründung abgeben zu müssen.
Insb. ist die Tendenz erkennbar, dass Kirchen- und Verwaltungsbehörden im
Rahmen ihrer gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Aktivitäten von
Religionsgemeinschaften, die nicht der orthodoxen Kirche angehören,
einschränken. Im Strafverfahren beriefen sich sowohl der Staatsanwalt als auch
das verurteilende Gericht auf das Fehlen der Genehmigung des Bischofs und des
zuständigen Ministers. Über den Antrag der Bf. ist noch immer nicht entschieden
worden. Die Reg. kann die Verurteilung der Bf. nicht damit rechtfertigen, dass
diese es unterlassen hätten, die erforderliche Genehmigung einzuholen. Die
Verurteilung der Bf. war daher weder angemessen noch in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig. Verletzung von Art. 9 EMRK
(einstimmig).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 25.5.1995 eine Verletzung von Art. 9 EMRK festgestellt
(einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).