NL 1996, S. 140 (NL 96/5/12)
Rs. C-228/94
Stanley Charles
ATKINS gegen Wrekin District Council
Vorabentscheidung vom 11. Juli 1996
Fahrvergünstigungen
für öffentliche Verkehrsmittel und
Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Art. 3 (1) der RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978
zur
schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung
von Männern und Frauen im Bereich der sozialen
Sicherheit
Sachverhalt:
Der High Court of Justice of England and Wales
hat mit Beschluss vom 23.5.1994 eine Frage nach der Auslegung der RL 79/7/EWG
zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese stellt sich im Rahmen einer Klage, die
Herr Atkins beim High Court erhoben hat, da er glaubt, Opfer einer
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geworden zu sein: Ihm seien mit 63
Jahren Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gemäß der vom Wrekin
District Council verwalteten Regelung verweigert worden, während eine Frau
gleichen Alters Anspruch darauf gehabt hätte.
Rechtsausführungen:
q Im Vereinigten Königreich
ermächtigt § 93 des Transport Act 1985 (TA 1985) die örtlichen Behörden, eine
Regelung über Fahrtvergünstigungen zu erlassen, nach der bestimmte
Personengruppen berechtigt sind, die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich
oder zu ermäßigten Fahrpreisen zu benutzen. Die zur Vorabentscheidung
vorgelegte Frage lautet wie folgt: Ist Art. 3 (1) der RL 79/7/EWG so
auszulegen, dass eine Regelung, wie sie in § 93 (7) TA 1985 vorgesehen ist und
vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nach
der bestimmten Personengruppen, insb. bestimmten älteren Personen,
Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden, in den
Anwendungsbereich der RL fällt?
q Eine Leistung fällt nur dann
in den Anwendungsbereich der RL 79/7/EWG, wenn sie ein gesetzliches System des
Schutzes gegen die Risken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall,
Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit oder Teil eines solchen Systems ist oder
eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt. Die Modalitäten der
Gewährung einer Leistung für deren Einordnung unter die RL 79/7/EWG sind nicht
entscheidend. Eine solche Leistung fällt nur dann in den Anwendungsbereich der
RL, wenn sie unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen eines der in Art. 3
(1) aufgeführten Risiken zusammenhängt.
Die ggst. Leistung ist in einer
Gesetzesbestimmung vorgesehen und daher Teil eines gesetzlichen Systems.
Festzuhalten ist, dass diese Leistung, die darin besteht, dass
Fahrvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel verschiedenen
Personengruppen gewährt werden können (darunter fallen Personen, die das
gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bestimmte junge oder behinderte
Personen sowie jede andere Personengruppe, die durch Ministerialverordnung
festgelegt werden kann) nicht unmittelbar und effektiv gegen eines der in Art.
3 (1) der RL 79/7/EWG aufgeführten Risken schützt. Ihr Zweck besteht darin, den
Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmten Personengruppen zu
erleichtern, bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erhöhtes Bedürfnis für
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt wird, da sie sich aus
denselben Gründen in einer weniger günstigen finanziellen und materiellen Lage
befinden. Die Regelung, wie sie in § 93 (7) TA 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin
District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, fällt weder unter Art.
3 (1) (a) noch unter (b) der RL 79//7/EWG.
E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).