NL 1996, S. 140 (NL 96/5/12)

 

Rs. C-228/94

Stanley Charles ATKINS gegen Wrekin District Council

Vorabentscheidung vom 11. Juli 1996

 

Fahrvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel und
Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen

 

Art. 3 (1) der RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur

schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit

 

Sachverhalt:

Der High Court of Justice of England and Wales hat mit Beschluss vom 23.5.1994 eine Frage nach der Auslegung der RL 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese stellt sich im Rahmen einer Klage, die Herr Atkins beim High Court erhoben hat, da er glaubt, Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geworden zu sein: Ihm seien mit 63 Jahren Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gemäß der vom Wrekin District Council verwalteten Regelung verweigert worden, während eine Frau gleichen Alters Anspruch darauf gehabt hätte.

 

Rechtsausführungen:

q     Im Vereinigten Königreich ermächtigt § 93 des Transport Act 1985 (TA 1985) die örtlichen Behörden, eine Regelung über Fahrtvergünstigungen zu erlassen, nach der bestimmte Personengruppen berechtigt sind, die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich oder zu ermäßigten Fahrpreisen zu benutzen. Die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lautet wie folgt: Ist Art. 3 (1) der RL 79/7/EWG so auszulegen, dass eine Regelung, wie sie in § 93 (7) TA 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nach der bestimmten Personengruppen, insb. bestimmten älteren Personen, Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden, in den Anwendungsbereich der RL fällt?

 

q     Eine Leistung fällt nur dann in den Anwendungsbereich der RL 79/7/EWG, wenn sie ein gesetzliches System des Schutzes gegen die Risken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit oder Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt. Die Modalitäten der Gewährung einer Leistung für deren Einordnung unter die RL 79/7/EWG sind nicht entscheidend. Eine solche Leistung fällt nur dann in den Anwendungsbereich der RL, wenn sie unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen eines der in Art. 3 (1) aufgeführten Risiken zusammenhängt.

         Die ggst. Leistung ist in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen und daher Teil eines gesetzlichen Systems. Festzuhalten ist, dass diese Leistung, die darin besteht, dass Fahrvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel verschiedenen Personengruppen gewährt werden können (darunter fallen Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bestimmte junge oder behinderte Personen sowie jede andere Personengruppe, die durch Ministerialverordnung festgelegt werden kann) nicht unmittelbar und effektiv gegen eines der in Art. 3 (1) der RL 79/7/EWG aufgeführten Risken schützt. Ihr Zweck besteht darin, den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmten Personengruppen zu erleichtern, bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erhöhtes Bedürfnis für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt wird, da sie sich aus denselben Gründen in einer weniger günstigen finanziellen und materiellen Lage befinden. Die Regelung, wie sie in § 93 (7) TA 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, fällt weder unter Art. 3 (1) (a) noch unter (b) der RL 79//7/EWG.

E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).