NL 1996, S. 141 (NL 96/5/13)

 

Beschwerde Nr. 21/1995

Ismail ALAN gegen die Schweiz

Sacherledigung vom 13. Mai 1996

(UN Doc. CAT/C/16/D/21/1995)

 

Drohende Folter als Ausweisungshindernis

 

Art. 3 UN-Konvention gegen die Folter

 

Sachverhalt:

Der Bf. ist Kurde aus der Türkei. Er beantragte 1990 Asyl in der Schweiz mit der Begründung, dass er wegen seiner Tätigkeit für die verbotene kurd. Organisation KAWA in der Türkei bereits mehrmals inhaftiert und gefoltert worden war. Wegen aktiver Unterstützung militanter Mitglieder von KAWA war er zu zweieinhalb Jahren Haft und zu zehn Monaten internem Exil in Izmir verurteilt worden, wo er sich täglich bei der Polizei zu melden hatte. Er hatte nach Beendigung dieser zehn Monate den Wohnsitz in Izmir behalten. Dort war er in späteren Jahren mehrmals wegen seiner politischen Aktivitäten von der Polizei festgenommen und kurzzeitig inhaftiert worden. Aus diesem Grund wollte er 1990 in seine Heimatprovinz zurückkehren, hatte aber erkannt, dass dort die Repression stärker war als zuvor. Daraufhin hatte er sich entschlossen, die Türkei mit einem gefälschten Personaldokument zu verlassen.

      Das Asylbegehren wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt und entschieden, der Bf. müsse die Schweiz verlassen. Wenn er Befürchtungen gegenüber der lokalen Polizei in Izmir hätte, könne er ja in einen anderen (westlichen oder südlichen) Teil der Türkei übersiedeln, wo viele Kurden in Frieden leben und wo er keine Verfolgungen zu befürchten hätte. Die negative Entscheidung wurde auch damit begründet, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die vorgebrachte Inhaftierung und die Verhängung des internen Exils sind - anders als die spätere Verfolgung, Festnahme und Folter - glaubhaft vorgebracht worden. Die Entscheidung wurde ua. auf Auskünfte der schweizer Vertretung in der Türkei gestützt, wonach der Antragsteller nicht registriert sei und gegen ihn kein Passverbot bestehe. Außerdem habe sich der Antragsteller auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezogen und nicht überzeugend dargelegt, dass er selbst von Verfolgung und Folter bedroht wäre.

 

Rechtsausführungen:

Der Antragsteller bringt vor, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von Folter iSv. Art. 3 CAT bedroht sei. Zusätzlich führt er einen Bericht von Amnesty International und einen Bericht des UN-Komitees gegen die Folter selbst als Bekräftigung dafür an, dass Kurden eine Zielgruppe staatlicher Repressionen in der Türkei sind und zahlreiche Fälle von Folter und schweren Menschenrechtsverletzungen dokumentiert sind.

         Die Schweiz bekräftigt in der Begründung des Asylverfahrens, der Antragsteller habe im Verfahren widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiters seien nur registrierte Personen Ziel von Verfolgung, der Antragsteller sei jedoch lt. Auskunft der Botschaft nicht registriert. Der Antragsteller könne in einem anderen Teil der Türkei leben, wo er keine Repressionen zu befürchten hat. Die Türkei habe die UN-Folterkonvention ratifiziert und auch die Zuständigkeit des Komitees anerkannt.

         Der Ausschuss stellt fest, dass dieses Argument hier nicht greift, da die Türkei die Konvention zwar ratifiziert hat, Folter aber bedauerlicherweise nach wie vor in der Türkei systematisch praktiziert wird. Der Antragsteller hatte bereits seine Heimatprovinz verlassen und war auch in Izmir nicht vor Verfolgung durch die Polizei sicher. Eine "Ausweisung" oder "Ausschaffung" des Antragstellers in die Türkei würde eine Verletzung von Art. 3 CAT darstellen. Es besteht eine Verpflichtung der Schweiz, davon abzusehen.

U.B.

Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).