NL 1996, S. 141 (NL 96/5/13)
Beschwerde Nr. 21/1995
Ismail ALAN gegen die Schweiz
Sacherledigung vom 13. Mai 1996
(UN Doc. CAT/C/16/D/21/1995)
Drohende Folter als Ausweisungshindernis
Art. 3 UN-Konvention gegen die Folter
Sachverhalt:
Der Bf. ist Kurde aus der Türkei. Er beantragte 1990
Asyl in der Schweiz mit der Begründung, dass er wegen seiner Tätigkeit für die
verbotene kurd. Organisation KAWA in der Türkei bereits mehrmals inhaftiert und
gefoltert worden war. Wegen aktiver Unterstützung militanter Mitglieder von KAWA
war er zu zweieinhalb Jahren Haft und zu zehn Monaten internem Exil in Izmir
verurteilt worden, wo er sich täglich bei der Polizei zu melden hatte. Er hatte
nach Beendigung dieser zehn Monate den Wohnsitz in Izmir behalten. Dort war er
in späteren Jahren mehrmals wegen seiner politischen Aktivitäten von der
Polizei festgenommen und kurzzeitig inhaftiert worden. Aus diesem Grund wollte
er 1990 in seine Heimatprovinz zurückkehren, hatte aber erkannt, dass dort die
Repression stärker war als zuvor. Daraufhin hatte er sich entschlossen, die
Türkei mit einem gefälschten Personaldokument zu verlassen.
Das
Asylbegehren wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt und entschieden, der
Bf. müsse die Schweiz verlassen. Wenn er Befürchtungen gegenüber der lokalen
Polizei in Izmir hätte, könne er ja in einen anderen (westlichen oder
südlichen) Teil der Türkei übersiedeln, wo viele Kurden in Frieden leben und wo
er keine Verfolgungen zu befürchten hätte. Die negative Entscheidung wurde auch
damit begründet, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens
widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die vorgebrachte Inhaftierung und die
Verhängung des internen Exils sind - anders als die spätere Verfolgung,
Festnahme und Folter - glaubhaft vorgebracht worden. Die Entscheidung wurde ua.
auf Auskünfte der schweizer Vertretung in der Türkei gestützt, wonach der
Antragsteller nicht registriert sei und gegen ihn kein Passverbot bestehe.
Außerdem habe sich der Antragsteller auf die allgemeine Situation der Kurden in
der Türkei bezogen und nicht überzeugend dargelegt, dass er selbst von
Verfolgung und Folter bedroht wäre.
Rechtsausführungen:
Der Antragsteller
bringt vor, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von Folter iSv. Art. 3
CAT bedroht sei. Zusätzlich führt er einen Bericht von Amnesty International
und einen Bericht des UN-Komitees gegen die Folter selbst als Bekräftigung
dafür an, dass Kurden eine Zielgruppe staatlicher Repressionen in der Türkei
sind und zahlreiche Fälle von Folter und schweren Menschenrechtsverletzungen
dokumentiert sind.
Die Schweiz bekräftigt in der
Begründung des Asylverfahrens, der Antragsteller habe im Verfahren
widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiters seien nur registrierte Personen Ziel
von Verfolgung, der Antragsteller sei jedoch lt. Auskunft der Botschaft nicht
registriert. Der Antragsteller könne in einem anderen Teil der Türkei leben, wo
er keine Repressionen zu befürchten hat. Die Türkei habe die
UN-Folterkonvention ratifiziert und auch die Zuständigkeit des Komitees
anerkannt.
Der Ausschuss stellt fest, dass dieses
Argument hier nicht greift, da die Türkei die Konvention zwar ratifiziert hat,
Folter aber bedauerlicherweise nach wie vor in der Türkei systematisch
praktiziert wird. Der Antragsteller hatte bereits seine Heimatprovinz verlassen
und war auch in Izmir nicht vor Verfolgung durch die Polizei sicher. Eine
"Ausweisung" oder "Ausschaffung" des Antragstellers in die
Türkei würde eine Verletzung von Art. 3 CAT darstellen. Es besteht eine
Verpflichtung der Schweiz, davon abzusehen.
U.B.
Die Entscheidung im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).