NL 1996, S. 143 (NL 96/5/14)

 

G 1395/95-6, G 24/96-6, G 28/96-10, G 87/96-6, G 88/96-10, G 89/96-6,
G 90/96-6, G 91/96-6, G 92/96-6, G 151/96-3, G 151/96-3, G 27/96-9

Erkenntnis vom 13. Juni 1996

 

§ 4 (7) AuslBG bis zum Ablauf des 21.4.1995 verfassungswidrig

 

§§ 4 (7), 12a AusländerbeschäftigungsG (AuslBG)

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl (BHZVO) 1995

Art. 5 StGG

 

Sachverhalt:

Beim VfGH waren mehrere Beschwerdeverfahren anhängig. Sie richteten sich gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS), mit denen jeweils ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 450/1990 Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden dürfen, dass diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht zulässig, da die in § 12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der BHZVO 1995 bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei.

         § 4 (7) AuslBG erhielt durch die Novelle BGBl. 257/1995 folgenden Wortlaut: "Unbeschadet des § 12a (2) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) hat."

         Anm: Die durch oa. Novelle ebenfalls geänderte Bestimmung des § 12 a (2) AuslBG sieht vor, dass über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 % am österr. Arbeitskräftepotential erteilt werden dürfen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt.

         Der VfGH beschloss, sowohl § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 450/1990 als auch § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 257/1995 auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

 

Rechtsausführungen:

q     Regelungen über die Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung greifen in die durch die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG mitgewährleistete Privatautonomie ein. Eine Einschränkung dieses Grundrechts darf nur vorgesehen werden, wenn die Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig und unsachlich sind (vgl. VfSlg 12.227/89; EGMR-Urteile Sporrong & Lönnroth/S (A/52 = EuGRZ 1983, 523ff.); Lithgow ua/GB (A/102 = EuGRZ 1988, 350ff.); Mellacher ua./A (A/169). Dies ist hier nicht der Fall: Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an aufenthaltsberechtigte Ausländer bei Erreichen einer bestimmten absoluten und nicht weiter differenzierenden Höchstzahl war ausnahmslos unmöglich. Das Gesetz sah auch nicht vor, dass die Behörden innerhalb der Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren hatten. Die Erteilung war beispielsweise auch dann nicht zulässig, wenn die Beschäftigung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichem Interesse geradezu erforderlich schien. Die als absolute Sperre wirkende Bestimmung des § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 450/1990 war daher bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. 257/1995 verfassungswidrig.

 

q     Wie die Reg. zu Recht ausführt, ist die Sperrwirkung des § 4 (7) AuslBG derzeit keine absolute mehr. Zum einen sind von ihr alle Ausländer ausgenommen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG erworben haben, zum anderen ermächtigt die mit der Novelle BGBl. 257/1995 hinzugefügte Bestimmung des § 12a (2) AuslBG zur Erlassung einer Verordnung, mit der die Überziehung der Bundeshöchstzahl ermöglicht wird, dies freilich erst ab ihrem Wirksamwerden am 22.4.1995. Es war daher auszusprechen, dass § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 257/1995 bis zum Ablauf des 21.4.1995 verfassungswidrig war.

 C.S./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).