NL 1996, S. 143 (NL 96/5/14)
G 1395/95-6, G
24/96-6, G 28/96-10, G 87/96-6, G 88/96-10, G 89/96-6,
G 90/96-6, G 91/96-6, G 92/96-6, G 151/96-3, G 151/96-3, G 27/96-9
Erkenntnis vom 13. Juni 1996
§ 4 (7) AuslBG bis
zum Ablauf des 21.4.1995 verfassungswidrig
§§ 4 (7), 12a AusländerbeschäftigungsG (AuslBG)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Bundeshöchstzahl (BHZVO) 1995
Art. 5 StGG
Sachverhalt:
Beim VfGH waren mehrere Beschwerdeverfahren anhängig.
Sie richteten sich gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS), mit denen
jeweils ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine
ausländische Arbeitskraft abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 450/1990 Beschäftigungsbewilligungen, soweit
eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden dürfen, dass diese Höchstzahl nicht
überschritten wird. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht
zulässig, da die in § 12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der BHZVO 1995
bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf
die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei.
§ 4 (7)
AuslBG erhielt durch die Novelle BGBl. 257/1995 folgenden Wortlaut:
"Unbeschadet des § 12a (2) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter
der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, dass die Bundeshöchstzahl nicht
überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für
einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) hat."
Anm: Die
durch oa. Novelle ebenfalls geänderte Bestimmung des § 12 a (2) AuslBG sieht
vor, dass über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus Sicherungsbescheinigungen und
Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 % am österr.
Arbeitskräftepotential erteilt werden dürfen, wenn dies der Bundesminister für
Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren
Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen,
festlegt.
Der VfGH
beschloss, sowohl § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 450/1990 als auch § 4 (7) AuslBG
idF. BGBl. 257/1995 auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Rechtsausführungen:
q Regelungen über die
Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung greifen in die durch die Eigentumsgarantie des Art. 5
StGG mitgewährleistete Privatautonomie ein. Eine Einschränkung dieses
Grundrechts darf nur vorgesehen werden, wenn die Regelungen im öffentlichen
Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig und unsachlich sind (vgl. VfSlg
12.227/89; EGMR-Urteile Sporrong & Lönnroth/S (A/52 = EuGRZ 1983,
523ff.); Lithgow ua/GB (A/102 = EuGRZ 1988, 350ff.); Mellacher ua./A
(A/169). Dies ist hier nicht der Fall: Die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung an aufenthaltsberechtigte Ausländer bei Erreichen
einer bestimmten absoluten und nicht weiter differenzierenden Höchstzahl war ausnahmslos
unmöglich. Das Gesetz sah auch nicht vor, dass die Behörden innerhalb der
Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren
hatten. Die Erteilung war beispielsweise auch dann nicht zulässig, wenn die
Beschäftigung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichem Interesse geradezu
erforderlich schien. Die als absolute Sperre wirkende Bestimmung des § 4 (7)
AuslBG idF. BGBl. 450/1990 war daher bis zum Inkrafttreten der Novelle
BGBl. 257/1995 verfassungswidrig.
q Wie die Reg. zu Recht
ausführt, ist die Sperrwirkung des § 4 (7) AuslBG derzeit keine absolute mehr.
Zum einen sind von ihr alle Ausländer ausgenommen, die einen Anspruch auf Leistungen
nach dem AlVG erworben haben, zum anderen ermächtigt die mit der Novelle BGBl.
257/1995 hinzugefügte Bestimmung des § 12a (2) AuslBG zur Erlassung einer
Verordnung, mit der die Überziehung der Bundeshöchstzahl ermöglicht wird, dies
freilich erst ab ihrem Wirksamwerden am 22.4.1995. Es war daher auszusprechen,
dass § 4 (7) AuslBG idF. BGBl. 257/1995 bis zum Ablauf des 21.4.1995 verfassungswidrig
war.
C.S./E.M.T.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).