NL 1996, S. 144 (NL 96/5/15)
V 64/96-8, G
142/96-8
Erkenntnis vom 13. Juni 1996
Bundeshöchstzahlverordnung
1995: Die Worte "und Sicherungsbescheinigungen" bis zum 11.4.1995
gesetzwidrig
§§ 4 (7), 11, 12a AusländerbeschäftigungsG (AuslBG)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Bundeshöchstzahl (BHZVO) 1995
Sachverhalt:
Beim VwGH war ein Verfahren über eine Bsw. gegen den
Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien v. 13.3.1995 anhängig. Abgelehnt
wurde ein Antrag der bf. Gesellschaft auf Erteilung einer
Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG, mit der Begründung, die beantragte
ausländische Arbeitskraft erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12a AuslBG
iVm. der BHZVO 1995.
§ 11
AuslBG regelt die Erteilung von Sicherungsbescheinigungen.
§ 12a
(1) AuslBG sieht vor, das die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und
arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österr. Arbeitskräftepotential
(Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen In- und Ausländer)
nicht übersteigen darf.
Gemäß §
12a (2) AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung
die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer unter
bestimmten Voraussetzungen bis zum Anteil von 10 % am österr.
Arbeitskräftepotential erhöhen. Gemäß BHZVO 1995 dürfen ab Erreichen der
Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur
noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde war die Bundeshöchstzahl für das Jahr
1995 deutlich überschritten.
q Der VwGH
stellte folgende Anträge an den VfGH: Er möge
1.)
aussprechen, dass die in der BHZVO 1995 enthaltenen Worte "und Sicherungsbescheinigungen"
bis zum 11.4.1995 gesetzwidrig waren.
Anm: Mit
Wirksamkeit vom 12.4.1995, also nach Erlassung des beim VwGH angefochtenen
Bescheids (13.3.1995), wurde durch die Novelle zum AuslBG, BGBl. 257/1995 dem §
11 AuslBG folgender Abs. 6 angefügt: "(6) § 4 (7) und (8) gilt für die
Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß".
2.) In eventu aussprechen, dass § 4 (7) AuslBG in der
damals geltenden Fassung der Novelle BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war.
Diese
Bestimmung lautete: "Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit eine
Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht
überschritten wird".
Rechtsausführungen:
Der VwGH begründet
seinen Antrag wie folgt: Die im § 12a (2) AuslBG enthaltene
Verordnungsermächtigung umfasse nur die Festlegung der Bundeshöchstzahl der
Höhe nach. Soweit die BHZVO 1995 darüber hinausgehe und Ausführungen zur
Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen treffe,
müsse ihr Inhalt aber iSd. Art. 18 (2) B-VG durch das Gesetz vorbestimmt sein.
Es sei nicht erkennbar, daß diese Voraussetzung für die Worte "und
Sicherungsbescheinigungen" erfüllt sei, zumal § 11 AuslBG in der im Beschwerdefall
anzuwendenden Fassung eine derartige Einschränkung nicht enthalten habe.
Die Reg. vertritt die Ansicht, dass
wegen der Identität des Gegenstands, über den in Sicherungsbescheinigung und
Beschäftigungsbewilligung abgesprochen wird, sich die für die
Beschäftigungsbewilligung geltenden Beschränkungen denknotwendig auch auf die
Sicherungsbescheinigung selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz beziehen
müssten.
q Gemäß der BHZVO 1995 werden die
mit der Vollziehung des AuslBG betrauten Geschäftsstellen des AMS bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen in die Lage versetzt, Sicherungsbescheinigungen (und
Beschäftigungsbewilligungen) auch ab Erreichen der in der BHZVO 1995
festgelegten Zahl zu erteilen. Für eine solche - Sicherungsbescheinigungen
betreffende - Regelung findet sich nun aber für den Zeitraum bis zum
Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG BGBl. 257/1995 weder in § 12a AuslBG (idF.
BGBl. 501/1993) noch in einer sonstigen Vorschrift wie zB. in § 4 (7) AuslBG
(idF. BGBl. 450/1990) eine Grundlage. Erst durch die Novellierung bzw.
Ergänzung des AuslBG durch die Novelle BGBl. 257/1995 erhielten die
angefochtenen Worte der BHZVO 1995 nachträglich eine gesetzliche Deckung: § 12a
(2) AuslBG sieht nun vor, dass über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus
Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem
Höchstausmaß von 9% am österr. Arbeitskräftepotential erteilt werden können. §
4 (7) AuslBG normiert ua., dass die Bundeshöchstzahl überschritten werden kann,
wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der
Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat. Die Worte
"und Sicherungsbescheinigungen>" im letzten Satz der BHZVO 1995 waren
bis zum Ablauf des 11.4.1995 gesetzwidrig.
C.S./E.M.T.
Das
Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).