NL 1996, S. 144 (NL 96/5/15)

 

V 64/96-8, G 142/96-8

Erkenntnis vom 13. Juni 1996

 

Bundeshöchstzahlverordnung 1995: Die Worte "und Sicherungsbescheinigungen" bis zum 11.4.1995 gesetzwidrig

 

§§ 4 (7), 11, 12a AusländerbeschäftigungsG (AuslBG)

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl (BHZVO) 1995

 

Sachverhalt:

Beim VwGH war ein Verfahren über eine Bsw. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien v. 13.3.1995 anhängig. Abgelehnt wurde ein Antrag der bf. Gesellschaft auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG, mit der Begründung, die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12a AuslBG iVm. der BHZVO 1995.

         § 11 AuslBG regelt die Erteilung von Sicherungsbescheinigungen.

         § 12a (1) AuslBG sieht vor, das die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österr. Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen In- und Ausländer) nicht übersteigen darf.

         Gemäß § 12a (2) AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Anteil von 10 % am österr. Arbeitskräftepotential erhöhen. Gemäß BHZVO 1995 dürfen ab Erreichen der Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde war die Bundeshöchstzahl für das Jahr 1995 deutlich überschritten.

 

 q     Der VwGH stellte folgende Anträge an den VfGH: Er möge

 1.) aussprechen, dass die in der BHZVO 1995 enthaltenen Worte "und Sicherungsbescheinigungen" bis zum 11.4.1995 gesetzwidrig waren.

      Anm: Mit Wirksamkeit vom 12.4.1995, also nach Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheids (13.3.1995), wurde durch die Novelle zum AuslBG, BGBl. 257/1995 dem § 11 AuslBG folgender Abs. 6 angefügt: "(6) § 4 (7) und (8) gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß".

2.) In eventu aussprechen, dass § 4 (7) AuslBG in der damals geltenden Fassung der Novelle BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war.

      Diese Bestimmung lautete: "Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird".

 

Rechtsausführungen:

Der VwGH begründet seinen Antrag wie folgt: Die im § 12a (2) AuslBG enthaltene Verordnungsermächtigung umfasse nur die Festlegung der Bundeshöchstzahl der Höhe nach. Soweit die BHZVO 1995 darüber hinausgehe und Ausführungen zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen treffe, müsse ihr Inhalt aber iSd. Art. 18 (2) B-VG durch das Gesetz vorbestimmt sein. Es sei nicht erkennbar, daß diese Voraussetzung für die Worte "und Sicherungsbescheinigungen" erfüllt sei, zumal § 11 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung eine derartige Einschränkung nicht enthalten habe.

         Die Reg. vertritt die Ansicht, dass wegen der Identität des Gegenstands, über den in Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung abgesprochen wird, sich die für die Beschäftigungsbewilligung geltenden Beschränkungen denknotwendig auch auf die Sicherungsbescheinigung selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz beziehen müssten.

 

q     Gemäß der BHZVO 1995 werden die mit der Vollziehung des AuslBG betrauten Geschäftsstellen des AMS bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in die Lage versetzt, Sicherungsbescheinigungen (und Beschäftigungsbewilligungen) auch ab Erreichen der in der BHZVO 1995 festgelegten Zahl zu erteilen. Für eine solche - Sicherungsbescheinigungen betreffende - Regelung findet sich nun aber für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG BGBl. 257/1995 weder in § 12a AuslBG (idF. BGBl. 501/1993) noch in einer sonstigen Vorschrift wie zB. in § 4 (7) AuslBG (idF. BGBl. 450/1990) eine Grundlage. Erst durch die Novellierung bzw. Ergänzung des AuslBG durch die Novelle BGBl. 257/1995 erhielten die angefochtenen Worte der BHZVO 1995 nachträglich eine gesetzliche Deckung: § 12a (2) AuslBG sieht nun vor, dass über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9% am österr. Arbeitskräftepotential erteilt werden können. § 4 (7) AuslBG normiert ua., dass die Bundeshöchstzahl überschritten werden kann, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat. Die Worte "und Sicherungsbescheinigungen>" im letzten Satz der BHZVO 1995 waren bis zum Ablauf des 11.4.1995 gesetzwidrig.

C.S./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).