NL 1996, S. 146 (NL 96/5/16)

 

VwSen-390027/2/Gf/Km

Erkenntnis vom 1. Oktober 1996

 

Verfassungswidrigkeit des § 24a RFV -
Die Anordnung in Art. 140(7) B-VG gilt nicht für Strafbestimmungen

 

§ 24a Rundfunkverordnung (RFV) BGBl. 1965/333 idF. BGBl. 1993/507,

§ 43 (1) Z. 3 iVm. § 16 (2) Z. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG)

BGBl. 1993/908 idF. BGBl. 1996/201

Art. 140 (7) B-VG

Art. 7 (1) EMRK

 

Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde zu einer Geldstrafe verurteilt: Er hatte es als zur Vertretung einer AG berufenes Organ zu verantworten, dass diese von Oktober 1995 bis April 1996 über ihr Kabel-TV-Netz entgegen § 24a (2) RFV nicht bloß Standbilder, sondern Filme zur Aussendung gebracht und so eine Fernmeldeanlage missbräuchlich verwendet habe. Somit liege eine Übertretung des § 43 (1) Z. 3 iVm. § 16 (2) Z. 1 FMG iVm. § 24a RFV vor. Der VfGH habe die Verbotsbestimmung des § 24a RFV erst mit Wirkung vom 1.8.1996 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. VfGH v. 27.9.1995, G 1256-1264/95-9 = NL 95/6/9), somit sei sie für den Tatzeitraum noch anwendbar und für den Berufungswerber verbindlich gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Rechtsausführungen:

Der Berufungswerber bringt ua. vor, dass es sich bei der probeweisen Einspeisung lokaler Informationsbeiträge nicht um "Rundfunk" iSd. rundfunkrechtlichen Bestimmungen gehandelt habe, da diesen eine dem staatlichen Rundfunk vergleichbare Reichweite und Breitenwirkung von vornherein gefehlt habe.

         Die belangte Behörde hält fest, dass "Rundfunk" im ggst. Fall schon deshalb vorgelegen sei, weil die Programmdarbietung an die Allgemeinheit, dh. an einen nicht von vornherein individuell bestimmbaren oder abgegrenzten Personenkreis gerichtet war.

 

q     Gemäß der bis 31.7.1996 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 24a RFV durften Inhaber von Bewilligungen zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen auch Kabeltext verbreiten; unter Kabeltext waren jedoch lediglich Darbietungen zur Information der Bevölkerung im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern zu verstehen; die Einspeisung von bewegten Bildern (Filmen) in das Kabel-TV-Netz widersprach sohin offenkundig dem Gebot des § 24a RFV.

         Nach Art. 140 (7) B-VG sind dann, wenn der VfGH ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden; wenn eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt ist, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden.

         Nach Art. 7 (1) EMRK kann ua. niemand wegen einer Handlung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem Recht nicht strafbar war. Wenn danach gefordert ist, dass jede Strafbarkeit zuvor einen gesetzlich festgelegten Straftatbestand bedingt, so geht damit unausgesprochen, aber gleichwohl denknotwendig einher, dass es sich hiebei um ein - sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht - rechtmäßiges Gesetz handeln muss.

         War in Sonderkonstellationen gelegentlich noch problematisch, ob bei aufrechter formeller Verbindlichkeit, aber (bloß behaupteter, jedoch nicht erwiesener) faktischer Nichtanwendung eines Gesetzes dieses als Grundlage für eine Strafbarkeit noch hinreicht (vgl. EKMR, Bsw. E 7721/76, DR 11, 209 (211)), so kann es demgegenüber aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Bestrafung nicht auf ein bereits als verfassungswidrig erklärtes, wenngleich weiterhin befristet verbindliches Gesetz gestützt werden kann (vgl. EKMR, Bsw. 1169/61, Yearbook 6, 520 (588 f.).

         Um einen Widerspruch zwischen beiden auf Verfassungsstufe stehenden Normen zu vermeiden, gebietet somit die zudem auch völkerrechtlich verbindliche Bestimmung des Art. 7 (1) EMRK eine teleologische Reduktion der bloß innerstaatlichen Norm des Art. 140 (7) B-VG: Die Anordnung, wonach das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz auf alle bis zum Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden ist, gilt nur für Vorschriften sonstigen Inhalts, nicht jedoch für Strafbestimmungen.

         Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Die Fristsetzung des VfGH hatte im Zuge der Aufhebung des § 24a RFV zwar die Wirkung, dass bis zum Ablauf des 31.7.1996 ein entsprechendes Verbot der Einspeisung von Filmen in Gemeinschaftsantennenanalge bestand, dieses jedoch nicht auch gleichzeitig gemäß § 43 (1) Z. 3 iVm. § 16 (2) Z. 1 FMG und iVm. § 24a RFV verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert war.

         Mangels Existenz eines entsprechenden Straftatbestandes und somit infolge Fehlens eines als strafwürdig zu qualifizierenden Verhaltens des Berufungswerbers war der Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

E.M.T.

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).