NL 1996, S. 146 (NL 96/5/16)
VwSen-390027/2/Gf/Km
Erkenntnis vom 1. Oktober 1996
Verfassungswidrigkeit
des § 24a RFV -
Die Anordnung in Art. 140(7) B-VG gilt nicht für Strafbestimmungen
§ 24a Rundfunkverordnung (RFV) BGBl. 1965/333 idF.
BGBl. 1993/507,
§ 43 (1) Z. 3 iVm. § 16 (2) Z. 1 des Fernmeldegesetzes
(FMG)
BGBl. 1993/908 idF. BGBl. 1996/201
Art. 140 (7) B-VG
Art. 7 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Berufungswerber wurde zu einer Geldstrafe
verurteilt: Er hatte es als zur Vertretung einer AG berufenes Organ zu
verantworten, dass diese von Oktober 1995 bis April 1996 über ihr Kabel-TV-Netz
entgegen § 24a (2) RFV nicht bloß Standbilder, sondern Filme zur Aussendung
gebracht und so eine Fernmeldeanlage missbräuchlich verwendet habe. Somit liege
eine Übertretung des § 43 (1) Z. 3 iVm. § 16 (2) Z. 1 FMG iVm. § 24a RFV vor.
Der VfGH habe die Verbotsbestimmung des § 24a RFV erst mit Wirkung vom 1.8.1996
als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. VfGH v.
27.9.1995, G 1256-1264/95-9 = NL 95/6/9), somit sei sie für den Tatzeitraum
noch anwendbar und für den Berufungswerber verbindlich gewesen. Dagegen richtet
sich die vorliegende Berufung.
Rechtsausführungen:
Der
Berufungswerber bringt ua. vor, dass es sich bei der probeweisen Einspeisung
lokaler Informationsbeiträge nicht um "Rundfunk" iSd.
rundfunkrechtlichen Bestimmungen gehandelt habe, da diesen eine dem staatlichen
Rundfunk vergleichbare Reichweite und Breitenwirkung von vornherein gefehlt
habe.
Die belangte Behörde hält fest, dass
"Rundfunk" im ggst. Fall schon deshalb vorgelegen sei, weil die
Programmdarbietung an die Allgemeinheit, dh. an einen nicht von vornherein
individuell bestimmbaren oder abgegrenzten Personenkreis gerichtet war.
q Gemäß der bis 31.7.1996 in
Geltung gestandenen Bestimmung des § 24a RFV durften Inhaber von Bewilligungen
zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen auch Kabeltext verbreiten; unter
Kabeltext waren jedoch lediglich Darbietungen zur Information der Bevölkerung
im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und
Symbole sowie mittels Standbildern zu verstehen; die Einspeisung von bewegten
Bildern (Filmen) in das Kabel-TV-Netz widersprach sohin offenkundig dem Gebot
des § 24a RFV.
Nach Art. 140 (7) B-VG sind dann, wenn
der VfGH ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, alle Gerichte
und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden; wenn eine Frist für
das Außerkrafttreten bestimmt ist, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden.
Nach Art. 7 (1) EMRK kann ua. niemand
wegen einer Handlung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
inländischem Recht nicht strafbar war. Wenn danach gefordert ist, dass jede
Strafbarkeit zuvor einen gesetzlich festgelegten Straftatbestand bedingt, so
geht damit unausgesprochen, aber gleichwohl denknotwendig einher, dass es sich
hiebei um ein - sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht -
rechtmäßiges Gesetz handeln muss.
War in Sonderkonstellationen
gelegentlich noch problematisch, ob bei aufrechter formeller Verbindlichkeit,
aber (bloß behaupteter, jedoch nicht erwiesener) faktischer Nichtanwendung
eines Gesetzes dieses als Grundlage für eine Strafbarkeit noch hinreicht (vgl.
EKMR, Bsw. E 7721/76, DR 11, 209 (211)), so kann es demgegenüber aber keinem
Zweifel unterliegen, dass eine Bestrafung nicht auf ein bereits als
verfassungswidrig erklärtes, wenngleich weiterhin befristet verbindliches
Gesetz gestützt werden kann (vgl. EKMR, Bsw. 1169/61, Yearbook 6, 520 (588 f.).
Um einen Widerspruch zwischen beiden
auf Verfassungsstufe stehenden Normen zu vermeiden, gebietet somit die zudem
auch völkerrechtlich verbindliche Bestimmung des Art. 7 (1) EMRK eine
teleologische Reduktion der bloß innerstaatlichen Norm des Art. 140 (7) B-VG:
Die Anordnung, wonach das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz auf alle
bis zum Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden ist,
gilt nur für Vorschriften sonstigen Inhalts, nicht jedoch für
Strafbestimmungen.
Das bedeutet für den gegenständlichen
Fall: Die Fristsetzung des VfGH hatte im Zuge der Aufhebung des
§ 24a RFV zwar die Wirkung, dass bis zum Ablauf des 31.7.1996 ein
entsprechendes Verbot der Einspeisung von Filmen in Gemeinschaftsantennenanalge
bestand, dieses jedoch nicht auch gleichzeitig gemäß § 43 (1) Z. 3 iVm.
§ 16 (2) Z. 1 FMG und iVm. § 24a RFV verwaltungsstrafrechtlich
sanktioniert war.
Mangels Existenz eines entsprechenden
Straftatbestandes und somit infolge Fehlens eines als strafwürdig zu
qualifizierenden Verhaltens des Berufungswerbers war der Berufung stattzugeben
und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
E.M.T.
Das Erkenntnis
im Originalwortlaut (pdf-Format).