NL 1996, S. 161 (NL 96/6/1-Kurzinformation)

 

Beschwerde 20602/92

Zoltan SZÜCS gegen Österreich

Bericht vom 3. September 1996

 

Haftentschädigungsverfahren und fair trial

 

Art. 6 (1) EMRK

§ 2 (1) (a) und (b) Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG)

§ 82 StPO

 

Der Bf., ein ungar. Staatsangehöriger, war bei der Einreise nach Österreich an der österr.-ungar. Grenze wegen eines Haftbefehls festgenommen worden. Er stand unter Verdacht, mehrere Betrugsdelikte mit einer gestohlenen Kreditkarte begangen zu haben. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Gemäß einem graphologischen Gutachten war es unwahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten. Das Verfahren wurde eingestellt und die Freilassung des Bf. angeordnet. Der Bf. machte hierauf gemäß § 2 (1) (b) StEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft</i> geltend. Die Ratskammer stellte jedoch fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen wandte sich der Bf. mit einer Bsw. an das OLG. Darüber hinaus beantragte er gemäß § 2 (1) (a) StEG Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft</i>. Beide Begehren wurden vom OLG in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen bzw. abgelehnt. Der Bf. erhob kein Rechtsmittel an den OGH.

 

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die Beschlüsse des OLG nicht mündlich verkündet worden sind.

         Die Kms. stellt fest, dass einer Partei gemäß § 82 StPO auf Antrag die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden kann. Die bloße Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (27:2 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).