NL 1996, S. 161 (NL 96/6/1-Kurzinformation)
Beschwerde 20602/92
Zoltan SZÜCS gegen
Österreich
Bericht vom 3. September 1996
Haftentschädigungsverfahren
und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
§ 2 (1) (a) und (b) Strafrechtliches
Entschädigungsgesetz (StEG)
§ 82 StPO
Der Bf., ein ungar.
Staatsangehöriger, war bei der Einreise nach Österreich an der österr.-ungar.
Grenze wegen eines Haftbefehls festgenommen worden. Er stand unter Verdacht,
mehrere Betrugsdelikte mit einer gestohlenen Kreditkarte begangen zu haben. In
der Folge wurde die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Gemäß einem
graphologischen Gutachten war es unwahrscheinlich, dass die gefälschten
Unterschriften vom Bf. stammten. Das Verfahren wurde eingestellt und die
Freilassung des Bf. angeordnet. Der Bf. machte hierauf gemäß § 2 (1)
(b) StEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter
Haft</i> geltend. Die Ratskammer stellte jedoch fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine
strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen wandte sich
der Bf. mit einer Bsw. an das OLG. Darüber hinaus beantragte er gemäß § 2 (1)
(a) StEG Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft</i>. Beide Begehren
wurden vom OLG in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen bzw. abgelehnt. Der Bf.
erhob kein Rechtsmittel an den OGH.
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die
Beschlüsse des OLG nicht mündlich verkündet worden sind.
Die Kms. stellt fest, dass einer Partei
gemäß § 82 StPO auf Antrag die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die
Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden kann. Die bloße
Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht kann aber die fehlende mündliche
Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK (27:2 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).