NL 1996, S. 162 (NL 96/6/2-Kurzinformation)
Beschwerde 21353/93
B. C. gegen die
Schweiz
Bericht vom 3. September 1996
Hausdurchsuchung
und Recht auf Achtung der Wohnung
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
1991 zeichnete die Funküberwachung der Fernmeldebehörden
ein Telefongespräch des Bf. im Frequenzbereich der Zivil- und Militärluftfahrt
auf. In der Folge wurde gegen den Bf. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der
Benutzung eines nicht genehmigten schnurlosen Telefons eingeleitet. Die Fernmeldebehörden
ordneten eine Hausdurchsuchung zur Auffindung und Beschlagnahme des Telefons
an. Der Bf. willigte in die Hausdurchsuchung ein. Er gab zwar an, ein
schnurloses Telefon getestet zu haben, wies aber darauf hin, dass er es nicht
mehr besitze. Der Grund für die Hausdurchsuchung wurde ihm mitgeteilt, ferner
erhielt er eine Durchschrift des Hausdurchsuchungsbefehls mit einer
Rechtsmittelbelehrung. Das schnurlose Telefon wurde nicht gefunden. Der Bf.
wandte sich mit einer Bsw. an das Bundesgericht und behauptete die
Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung. Das Gericht lehnte die Behandlung der
Bsw. ab: Die Hausdurchsuchung sei abgeschlossen, ein Eingriff in die Rechte des
Bf. liege somit nicht mehr vor.
1995
wurde der Bf. wegen Verstoßes gegen das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz
zu einer Geldstrafe verurteilt. Das dagegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren
wurde eingestellt. Der Bf. erhob keinen Anspruch auf Entschädigung für die
durch die Einstellung des Verfahrens erlittenen Nachteile.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, in seinem Recht
auf Achtung seiner Wohnung gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein. Er
behauptet weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame
Bsw. vor einer nationalen Instanz), da das Bundesgericht die Behandlung
seiner Bsw. abgelehnt hat.
Die Kms. stellt fest, der Eingriff in
das Recht des Bf. auf Achtung seiner Wohnung sei angesichts des begrenzten
Rahmens, in dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde sowie der gesetzlich
vorgesehenen Sicherungen nicht unverhältnismäßig und daher in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK
(einstimmig).
Dem Bf. stand jedoch gegen den Eingriff
in sein Recht auf Achtung seiner Wohnung kein wirksames Rechtsmittel zur
Verfügung: Er hat zwar keinen Entschädigungsanspruch erhoben, dennoch hätte das
Gericht in diesem Verfahren lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Entschädigung - nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung -
überprüfen können. Das Bundesgericht, das letztere Frage überprüfen hätte
können, hatte eine Behandlung der Bsw. abgelehnt. Dem Bf. stand somit kein
wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK
(einstimmig).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).