NL 1996, S. 162 (NL 96/6/2-Kurzinformation)

 

Beschwerde 21353/93

B. C. gegen die Schweiz

Bericht vom 3. September 1996

 

Hausdurchsuchung und Recht auf Achtung der Wohnung

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

 

Sachverhalt:

1991 zeichnete die Funküberwachung der Fernmeldebehörden ein Telefongespräch des Bf. im Frequenzbereich der Zivil- und Militärluftfahrt auf. In der Folge wurde gegen den Bf. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Benutzung eines nicht genehmigten schnurlosen Telefons eingeleitet. Die Fernmeldebehörden ordneten eine Hausdurchsuchung zur Auffindung und Beschlagnahme des Telefons an. Der Bf. willigte in die Hausdurchsuchung ein. Er gab zwar an, ein schnurloses Telefon getestet zu haben, wies aber darauf hin, dass er es nicht mehr besitze. Der Grund für die Hausdurchsuchung wurde ihm mitgeteilt, ferner erhielt er eine Durchschrift des Hausdurchsuchungsbefehls mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das schnurlose Telefon wurde nicht gefunden. Der Bf. wandte sich mit einer Bsw. an das Bundesgericht und behauptete die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung. Das Gericht lehnte die Behandlung der Bsw. ab: Die Hausdurchsuchung sei abgeschlossen, ein Eingriff in die Rechte des Bf. liege somit nicht mehr vor.

         1995 wurde der Bf. wegen Verstoßes gegen das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Das dagegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren wurde eingestellt. Der Bf. erhob keinen Anspruch auf Entschädigung für die durch die Einstellung des Verfahrens erlittenen Nachteile.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, in seinem Recht auf Achtung seiner Wohnung gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein. Er behauptet weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), da das Bundesgericht die Behandlung seiner Bsw. abgelehnt hat.

         Die Kms. stellt fest, der Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seiner Wohnung sei angesichts des begrenzten Rahmens, in dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde sowie der gesetzlich vorgesehenen Sicherungen nicht unverhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

         Dem Bf. stand jedoch gegen den Eingriff in sein Recht auf Achtung seiner Wohnung kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung: Er hat zwar keinen Entschädigungsanspruch erhoben, dennoch hätte das Gericht in diesem Verfahren lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung - nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung - überprüfen können. Das Bundesgericht, das letztere Frage überprüfen hätte können, hatte eine Behandlung der Bsw. abgelehnt. Dem Bf. stand somit kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

C.S./E.M.T.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).