NL 1996, S. 163 (NL 96/6/3)
Beschwerde 21835/93
Johannes WERNER
gegen Österreich
Bericht vom 3. September 1996
Haftentschädigungsverfahren
und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
§ 2 (1) (b) Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
(StEG)
§ 82 StPO
Sachverhalt:
Der Bf. war wegen Verdachts des Kreditkartenbetrugs in
Untersuchungshaft. Nach zwei Wochen wurde er aus der Haft entlassen und das
Verfahren vom Untersuchungsrichter eingestellt: Ein graphologisches Gutachten
hatte ergeben, es sei nicht wahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften
vom Bf. stammten, ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen. Noch im selben Jahr machte der
Bf. einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft gemäß § 2 (1)
(b) StEG geltend. Die Ratskammer stellte jedoch in nichtöffentlicher Sitzung
mit Beschluss fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Haftentschädigung nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine
strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen erhob der Bf.
Bsw. an das OLG und beantragte die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft in
der Voruntersuchung benannten Zeugen. Der Oberstaatsanwalt beantragte in einer
schriftlichen Stellungnahme, das Gericht möge den Beweisantrag ablehnen und die
Bsw. abweisen. Über diese Stellungnahme wurde der Bf. nicht informiert. Das OLG
wies die Bsw. mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ab: Der Verdacht sei
nicht entkräftet worden, eine Befragung der beantragten Zeugen ferner nicht
notwendig, da deren Glaubwürdigkeit bereits vom Untersuchungsrichter bezweifelt
worden war.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund
1.) der fehlenden mündlichen Verhandlung und 2.) der fehlenden mündlichen
Verkündung der Gerichtsbeschlüsse im Haftentschädigungsverfahren sowie 3.) der
fehlenden Waffengleichheit der Parteien, da ihm die schriftliche Stellungnahme
des Oberstaatsanwalts im Verfahren vor dem OLG nicht mitgeteilt wurde und er
somit keine Möglichkeit zu einer Entgegnung gehabt habe
1.) Die Kms. stellt fest, dass die
Ratskammer und das OLG ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst
haben. Der Bf. hätte Anspruch auf eine mündliche Verhandlung über seinen Antrag
auf Haftentschädigung gehabt, denn keine der in Art. 6 (1) Satz 2 EMRK
genannten Ausnahmen trafen auf seinen Fall zu (vgl. Urteil Hakansson &
Sturesson/S, A/171 § 64). Weder im Straf- noch im Entschädigungsverfahren
fand eine mündliche Verhandlung statt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(25:4 Stimmen).
2.) Gemäß § 82 StPO kann einer Partei
zwar die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von
Abschriften aus solchen bewilligt werden, dies allein kann aber die fehlende
mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art.
6 (1) EMRK (27:2 Stimmen).
3.) Der Oberstaatsanwalt hatte eine
schriftliche Stellungnahme zum Beweisantrag des Bf. abgegeben. Der Bf. wurde
darüber nicht informiert und hatte somit auch keine Möglichkeit zu einer
Entgegnung. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (26:3
Stimmen).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).