NL 1996, S. 163 (NL 96/6/3)

 

Beschwerde 21835/93

Johannes WERNER gegen Österreich

Bericht vom 3. September 1996

 

Haftentschädigungsverfahren und fair trial

 

Art. 6 (1) EMRK

§ 2 (1) (b) Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG)

§ 82 StPO

 

Sachverhalt:

Der Bf. war wegen Verdachts des Kreditkartenbetrugs in Untersuchungshaft. Nach zwei Wochen wurde er aus der Haft entlassen und das Verfahren vom Untersuchungsrichter eingestellt: Ein graphologisches Gutachten hatte ergeben, es sei nicht wahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten, ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen. Noch im selben Jahr machte der Bf. einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft gemäß § 2 (1) (b) StEG geltend. Die Ratskammer stellte jedoch in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen erhob der Bf. Bsw. an das OLG und beantragte die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft in der Voruntersuchung benannten Zeugen. Der Oberstaatsanwalt beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme, das Gericht möge den Beweisantrag ablehnen und die Bsw. abweisen. Über diese Stellungnahme wurde der Bf. nicht informiert. Das OLG wies die Bsw. mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ab: Der Verdacht sei nicht entkräftet worden, eine Befragung der beantragten Zeugen ferner nicht notwendig, da deren Glaubwürdigkeit bereits vom Untersuchungsrichter bezweifelt worden war.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund 1.) der fehlenden mündlichen Verhandlung und 2.) der fehlenden mündlichen Verkündung der Gerichtsbeschlüsse im Haftentschädigungsverfahren sowie 3.) der fehlenden Waffengleichheit der Parteien, da ihm die schriftliche Stellungnahme des Oberstaatsanwalts im Verfahren vor dem OLG nicht mitgeteilt wurde und er somit keine Möglichkeit zu einer Entgegnung gehabt habe

         1.) Die Kms. stellt fest, dass die Ratskammer und das OLG ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst haben. Der Bf. hätte Anspruch auf eine mündliche Verhandlung über seinen Antrag auf Haftentschädigung gehabt, denn keine der in Art. 6 (1) Satz 2 EMRK genannten Ausnahmen trafen auf seinen Fall zu (vgl. Urteil Hakansson & Sturesson/S, A/171 § 64). Weder im Straf- noch im Entschädigungsverfahren fand eine mündliche Verhandlung statt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (25:4 Stimmen).

         2.) Gemäß § 82 StPO kann einer Partei zwar die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden, dies allein kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (27:2 Stimmen).

         3.) Der Oberstaatsanwalt hatte eine schriftliche Stellungnahme zum Beweisantrag des Bf. abgegeben. Der Bf. wurde darüber nicht informiert und hatte somit auch keine Möglichkeit zu einer Entgegnung. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (26:3 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).