NL 1996, S. 164 (NL 96/6/4-Kurzinformation)
Beschwerde 24839/94
Phyllis BOWMAN
gegen das Vereinigte Königreich
Bericht vom 12. September 1996
Verteilung von
Flugblättern und Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10 EMRK
Die Bf. ist geschäftsführende
Direktorin eines Vereins zum Schutz ungeborener Kinder. Unmittelbar vor der
Abhaltung der Parlamentswahlen verteilte sie Flugblätter, in denen die
Ansichten der drei Hauptkandidaten zur Abtreibungsfrage sowie das
Abstimmungsverhalten zu diesbezüglichen Gesetzesentwürfen dargelegt wurden.
Gegen die Bf. wurde Anklage erhoben: Nach brit. Recht begeht eine strafbare
Handlung, wer ohne Genehmigung vor einer Wahl durch die Veröffentlichung von
Publikationen eine 5 Pfund übersteigende Geldsumme aufwendet, um dadurch die
Wahl eines Parlamentskandidaten zu unterstützen. Die Bf. wurde freigesprochen.
q Die Bf. behauptet, durch die
Anklage wegen oa. Delikts in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.
Die Kms. stellt fest, die Freiheit
der Meinungsäußerung ist ein wesentlicher Bestandteil freier und geheimer
Wahlen. Ihre Einschränkung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Es ist
nicht erkennbar, dass die drei Hauptkandidaten für die Parlamentswahlen durch
die Verteilung der Flugblätter unfair oder ungleich behandelt worden wären.
Auch wurde seitens der Reg. nicht behauptet, die Kampagne der Bf. hätte Wähler
in ihrem Wahlverhalten beeinflusst. Die - an sich zutreffenden - Mitteilungen
der Bf. betrafen die Ansichten und das Abstimmungsverhalten von
Parlamentskandidaten zu rechtlichen und moralischen Fragen, die von öffentlichem
Interesse und für die Wahldebatten bedeutend waren. Der Eingriff war
unverhältnismäßig, Art. 10 EMRK wurde verletzt (28:1 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).