NL 1996, S. 164 (NL 96/6/4-Kurzinformation)

 

Beschwerde 24839/94

Phyllis BOWMAN gegen das Vereinigte Königreich

Bericht vom 12. September 1996

 

Verteilung von Flugblättern und Freiheit der Meinungsäußerung

 

Art. 10 EMRK

 

Die Bf. ist geschäftsführende Direktorin eines Vereins zum Schutz ungeborener Kinder. Unmittelbar vor der Abhaltung der Parlamentswahlen verteilte sie Flugblätter, in denen die Ansichten der drei Hauptkandidaten zur Abtreibungsfrage sowie das Abstimmungsverhalten zu diesbezüglichen Gesetzesentwürfen dargelegt wurden. Gegen die Bf. wurde Anklage erhoben: Nach brit. Recht begeht eine strafbare Handlung, wer ohne Genehmigung vor einer Wahl durch die Veröffentlichung von Publikationen eine 5 Pfund übersteigende Geldsumme aufwendet, um dadurch die Wahl eines Parlamentskandidaten zu unterstützen. Die Bf. wurde freigesprochen.

 

q     Die Bf. behauptet, durch die Anklage wegen oa. Delikts in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.

         Die Kms. stellt fest, die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein wesentlicher Bestandteil freier und geheimer Wahlen. Ihre Einschränkung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Es ist nicht erkennbar, dass die drei Hauptkandidaten für die Parlamentswahlen durch die Verteilung der Flugblätter unfair oder ungleich behandelt worden wären. Auch wurde seitens der Reg. nicht behauptet, die Kampagne der Bf. hätte Wähler in ihrem Wahlverhalten beeinflusst. Die - an sich zutreffenden - Mitteilungen der Bf. betrafen die Ansichten und das Abstimmungsverhalten von Parlamentskandidaten zu rechtlichen und moralischen Fragen, die von öffentlichem Interesse und für die Wahldebatten bedeutend waren. Der Eingriff war unverhältnismäßig, Art. 10 EMRK wurde verletzt (28:1 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).