NL 1996, S. 165 (NL 96/6/5-Kurzinformation)
Beschwerde 25629/94
H.F. K-F. gegen
Deutschland
Bericht vom 10. September 1996
Rechtmäßigkeit
einer Festnahme und Dauer der Anhaltung
Art. 5 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. hatte eine Ferienwohnung für sich und seine Frau
gemietet. Zwei Monate nach dem Einzug verständigte die Vermieterin die Polizei:
Der Bf. und seine Frau beabsichtigten abzureisen, hätten aber weder Miete noch
Telefonrechnungen bezahlt. Ersten Ermittlungen zufolge war gegen den Bf.
bereits einmal ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug eingeleitet
worden. Der Bf. und seine Frau wurden festgenommen aber schon am nächsten Tag
aus der Haft entlassen. Die für die Anhaltung zulässige Höchstdauer von 12
Stunden war um 45 Minuten überschritten worden. Der Bf. und seine Frau
erstatteten daraufhin Anzeige wegen Freiheitsentziehung, Nötigung und
Beleidigung. Diesbezügliche Vorerhebungen wurden eingestellt, dagegen erhobene
Rechtsmittel blieben erfolglos: Der geäußerte Verdacht sei unbegründet, die
Anhaltung wegen dringenden Tatverdachts und zur Überprüfung der Identität
notwendig gewesen. Ferner sei dem diensthabenden Polizeibeamten die
Überschreitung der zulässigen Höchstdauer für die Anhaltung nicht vorzuwerfen.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an das BVerfG blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet,
seine Festnahme und nachfolgende Anhaltung hätten sein Recht auf Freiheit und
Sicherheit gemäß Art. 5 (1) (c) EMRK verletzt.
Die Kms. stellt fest, es bestand
hinreichender Verdacht, dass der Bf. eine strafbare Handlung begangen habe.
Seine Festnahme und Anhaltung waren rechtmäßig, sie stützten sich auf
Bestimmungen der deutschen StPO. Die für die Anhaltung zulässige Höchstdauer
wurde um 45 Minuten - eine relativ kurzen Zeitspanne - überschritten. Die
Rechtsmittelinstanz hatte jedoch festgestellt, dass dem diensthabenden
Polizeibeamten diese Überschreitung nicht vorzuwerfen war. Die Kms. schließt
sich diesem Ergebnis an. Keine Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK
(7:6 Stimmen).
Abweichende
Meinung der Kommissionsmitglieder Liddy, Pellonpää, Busuttil, Rozakis,
Bratza und Ress:
Für die
Überschreitung der für die Anhaltung zulässigen Höchstdauer bestand kein
zwingender Grund. Es betraf zwar nur eine kurze Zeitspanne - dennoch war sie
nicht notwendig. Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK.
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).