NL 1996, S. 166 (NL 96/6/6-Kurzinformation)

 

Beschwerde 25894/94

Shammsuddin BAHADDAR gegen die Niederlande

Bericht vom 13. September 1996

 

Drohende Ausweisung nach Bangladesch

 

Art. 2 EMRK

Art. 3 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf., ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, ist Mitglied der verbotenen Organisation "Shanti Bahini". Zu seiner Tätigkeit gehörte ua. die Auskundschaftung von Truppenbewegungen des Militärs. 1990 verließ er Bangladesch, da nach ihm wegen Schutzgelderpressung und staatsfeindlicher Betätigung gefahndet wurde. Bei seiner Ankunft in den Niederlanden beantragte er politisches Asyl, andernfalls eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen gerichteten Rechtsmitteln wurden keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mittels einer einstweiligen Verfügung konnte der Bf. bewirken, dass ein allfälliger Ausweisungsbescheid gegen ihn nicht vollzogen werden würde. Ein 1994 erneut gestellter Antrag auf politisches Asyl wurde abgelehnt. Das dagegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig, eine aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt.

 

Rechtsausführungen:

q        Der Bf. behauptet, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wegen seiner Tätigkeiten als Mitglied einer verbotenen Organisation gefoltert, misshandelt und getötet werden. Seine Ausweisung würde somit Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verletzen.

            Art. 2 EMRK ist zu beachten, wenn eine Person in ein Land ausgewiesen wird, wo ihr mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod droht. Die reelle Gefahr, als Folge von Folter und Misshandlung getötet zu werden, genügt nicht, um von einer absichtlichen Tötung iSd. Art. 2 (1) Satz 2 EMRK sprechen zu können, allerdings ist in solch einem Fall Art. 3 EMRK zu beachten. Ferner sind die dem Bf. in Bangladesch zur Last gelegten Delikte nicht mit der Todesstrafe bedroht. Die Ausweisung des Bf. würde Art. 2 EMRK nicht verletzen (einstimmig).

            Der Bf. wird von den Behörden in Bangladesch verdächtigt, Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zwar wurde eine Amnestie für Mitglieder dieser Organisation erlassen, es ist aber fraglich, ob auch der Bf. davon betroffen wäre. Die politische Situation in Bangladesch ist nach wie vor angespannt. Berichten zufolge finden täglich Übergriffe, Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen und Folterungen durch die Polizei statt. Die Kms. stellt daher fest, die Ausweisung des Bf. nach Bangladesch würde Art. 3 EMRK verletzen (26:5 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).