NL 1996, S. 166 (NL 96/6/6-Kurzinformation)
Beschwerde 25894/94
Shammsuddin
BAHADDAR gegen die Niederlande
Bericht vom 13. September 1996
Drohende
Ausweisung nach Bangladesch
Art. 2 EMRK
Art. 3 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, ist
Mitglied der verbotenen Organisation "Shanti Bahini". Zu seiner
Tätigkeit gehörte ua. die Auskundschaftung von Truppenbewegungen des Militärs.
1990 verließ er Bangladesch, da nach ihm wegen Schutzgelderpressung und
staatsfeindlicher Betätigung gefahndet wurde. Bei seiner Ankunft in den
Niederlanden beantragte er politisches Asyl, andernfalls eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Dagegen gerichteten Rechtsmitteln wurden keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mittels einer einstweiligen Verfügung konnte der Bf. bewirken, dass ein
allfälliger Ausweisungsbescheid gegen ihn nicht vollzogen werden würde. Ein
1994 erneut gestellter Antrag auf politisches Asyl wurde abgelehnt. Das dagegen
eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig, eine aufschiebende
Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, er würde
im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wegen seiner Tätigkeiten als Mitglied
einer verbotenen Organisation gefoltert, misshandelt und getötet werden. Seine
Ausweisung würde somit Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung)
verletzen.
Art. 2 EMRK ist zu beachten, wenn
eine Person in ein Land ausgewiesen wird, wo ihr mit einer an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod droht. Die reelle Gefahr, als Folge von
Folter und Misshandlung getötet zu werden, genügt nicht, um von einer absichtlichen
Tötung iSd. Art. 2 (1) Satz 2 EMRK sprechen zu können, allerdings ist in
solch einem Fall Art. 3 EMRK zu beachten. Ferner sind die dem Bf. in
Bangladesch zur Last gelegten Delikte nicht mit der Todesstrafe bedroht. Die
Ausweisung des Bf. würde Art. 2 EMRK nicht verletzen
(einstimmig).
Der Bf. wird von den Behörden in
Bangladesch verdächtigt, Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zwar
wurde eine Amnestie für Mitglieder dieser Organisation erlassen, es ist aber
fraglich, ob auch der Bf. davon betroffen wäre. Die politische Situation in
Bangladesch ist nach wie vor angespannt. Berichten zufolge finden täglich
Übergriffe, Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen und Folterungen durch die
Polizei statt. Die Kms. stellt daher fest, die Ausweisung des Bf. nach
Bangladesch würde Art. 3 EMRK verletzen (26:5 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).