NL 1996, S. 167 (NL 96/6/7-Kurzinformation)

 

GUILLOT gegen Frankreich

Urteil vom 24. Oktober 1996

 

Namensgebung und Art. 8 EMRK

 

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:

Die Bf., Eltern einer 1983 geborenen Tochter, wollten dieser die Vornamen "Fleur de Marie, Armine, Angèle" geben. Die Behörden wollten den ersten Vornamen "Fleur de Marie" nicht akzeptieren, da er nicht im Heiligenkalender genannt wird. Daraufhin wandten sich die Eltern mit ihrem Begehren an die ordentlichen Gerichte. Auch hier wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Vorname könne nicht aus einer Kombination von zwei Namen, verbunden durch ein Bindewort bestehen. Das Gericht könne jedoch den Vornamen "Fleur-Marie" genehmigen. Die Eltern weigerten sich allerdings, auf diesen Vorschlag einzugehen. Sie erhoben Berufung, jedoch bestätigten alle weiteren Instanzen das Urteil des Erstgerichtes.

 

Rechtsausführungen:

q        Die Bf. behaupten, sie seien durch die Weigerung der Behörden und Gerichte, den Vornamen "Fleur de Marie" zu akzeptieren, in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden.

            Art. 8 EMRK enthält zwar keine expliziten Bestimmungen über Vornamen, dennoch fällt diese Angelegenheit in den Schutzbereich der Norm. Die Eltern betonten, ihre Tochter werde im Familien- und Bekanntenkreis "Fleur de Marie" genannt. Da jedoch "Fleur de Marie" nicht Bestandteil des registrierten Vornamens sei, sehen sie sich häufig gezwungen, die besonderen Umstände zu erklären, die sich aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Vornamen ergeben. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich aus dieser Situation für die bf. Eltern ergeben, ist dieser Eingriff in ihre Privatsphäre nicht so gravierend, dass er eine Verletzung des Rechtes auf Privat und Familienleben darstellen könnte. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 12.4.1995 keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (13:11 Stimmen).

P.R./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).