NL 1996, S. 167 (NL 96/6/7-Kurzinformation)
GUILLOT gegen
Frankreich
Urteil vom 24. Oktober 1996
Namensgebung und
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., Eltern einer 1983 geborenen Tochter, wollten
dieser die Vornamen "Fleur de Marie, Armine, Angèle" geben. Die Behörden
wollten den ersten Vornamen "Fleur de Marie" nicht akzeptieren, da er
nicht im Heiligenkalender genannt wird. Daraufhin wandten sich die Eltern mit
ihrem Begehren an die ordentlichen Gerichte. Auch hier wurde ihr Antrag mit der
Begründung abgelehnt, ein Vorname könne nicht aus einer Kombination von zwei
Namen, verbunden durch ein Bindewort bestehen. Das Gericht könne jedoch den
Vornamen "Fleur-Marie" genehmigen. Die Eltern weigerten sich
allerdings, auf diesen Vorschlag einzugehen. Sie erhoben Berufung, jedoch
bestätigten alle weiteren Instanzen das Urteil des Erstgerichtes.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, sie
seien durch die Weigerung der Behörden und Gerichte, den Vornamen "Fleur
de Marie" zu akzeptieren, in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden.
Art. 8 EMRK enthält zwar keine
expliziten Bestimmungen über Vornamen, dennoch fällt diese Angelegenheit in den
Schutzbereich der Norm. Die Eltern betonten, ihre Tochter werde im Familien-
und Bekanntenkreis "Fleur de Marie" genannt. Da jedoch "Fleur de
Marie" nicht Bestandteil des registrierten Vornamens sei, sehen sie sich
häufig gezwungen, die besonderen Umstände zu erklären, die sich aufgrund der
Verwendung unterschiedlicher Vornamen ergeben. Ungeachtet der Schwierigkeiten,
die sich aus dieser Situation für die bf. Eltern ergeben, ist dieser Eingriff
in ihre Privatsphäre nicht so gravierend, dass er eine Verletzung des Rechtes
auf Privat und Familienleben darstellen könnte. Keine Verletzung von Art.
8 EMRK (7:2 Stimmen).
Anm.: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 12.4.1995 keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt
(13:11 Stimmen).
P.R./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).