NL 1996, S. 168 (NL 96/6/8)

 

CHAHAL gegen das Vereinigte Königreich

Urteil vom 15. November 1996

 

Drohende Abschiebung eines des Terrorismus verdächtigen Sikhs nach Indien

 

Art. 3 EMRK

Art. 5 (1) EMRK

Art. 5 (4) EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

 

Sachverhalt:

Es wird auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts in NL 1995/6/3 (Kurzfassung des Berichtes der Kms.) verwiesen. Der Bf. ist ind. Staatsbürger, lebt seit 1971 in Großbritannien und gehört der Religion der Sikhs an. Er unterstützt religiös-fundamentalistische Sikh-Gruppen und die Bewegung zur Gründung eines unabhängigen Sikh-Staates. Seit 1984 ist er eine Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in Großbritannien und Mitglied einiger leitender Komitees. Gegen den Bf. wurde eine Ausweisungsentscheidung erlassen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und seine Abschiebung auch aus anderen politischen Gründen zB. der Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendig sei. Er wurde in Haft genommen, stellte einen Antrag auf politisches Asyl und brachte vor, bei seiner Rückkehr nach Indien werde er von Verfolgung und Folter bedroht. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, durch seine drohende Abschiebung nach Indien würde er der Gefahr der Folter ausgesetzt werden; dies würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) sein.

         Art. 3 EMRK ist anwendbar, er verbietet ausdrücklich Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung und unterliegt keinerlei Beschränkungen. Zu prüfen ist, ob eine ausreichende Begründung für die Behauptung vorliegt, der Bf. würde in Indien misshandelt werden. Zahlreichen Berichten von Amnesty International und der Ind. Menschenrechtskommission zufolge, gab es zumindest bis Mitte 1994 eine Sondereinheit der Exekutive im ind. Punjab, die unter Missachtung der Menschenrechte gegen verdächtige Sikh-Militärs vorging. Ferner wurde diese Sondereinheit auch außerhalb des Punjab eingesetzt.

         Der Bf. behauptet, dass sich zwar in den letzten Jahren die Einsätze dieser Sondereinheit verringert haben, dies sei jedoch allein auf die Tatsache zurückzuführen, dass alle führenden Persönlichkeiten der Sikh-Bewegung bereits getötet, gefoltert oder außer Landes gebracht worden sind. Diese Behauptung konnte von der ind. Reg. nicht entkräftet werden. Ferner wurden zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei in anderen Teilen Indiens festgestellt. Der Bf. ist eine Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in Großbritannien. Dieser Umstand lässt befürchten, dass ihm eine Verfolgung durch die Sondereinheit der Exekutive drohe. Eine Abschiebung nach Indien würde Art. 3 EMRK verletzen (13:6 Stimmen).

 

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit): Unbestritten ist, dass die Freiheitsentziehung des Bf. zum Zwecke der Ausweisung oder Auslieferung (Art. 5 (1) (f) EMRK) erfolgte. Zu prüfen ist, ob das Verfahren mit angemessener Sorgfalt durchgeführt wurde: Die Dauer der einzelnen Verfahren vor den Gerichten und Behörden war trotz deren Länge aufgrund der Komplexität des Falles durchaus angemessen. Ferner bestanden zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf. würde eine Bedrohung der nationalen Sicherheit sein. Den Behörden ist somit bezüglich der Verhängung der Schubhaft ein willkürliches Verhalten nicht vorzuwerfen. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).

 

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle): Die Vorschrift garantiert das Recht jedes Inhaftierten auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch ein Gericht. Der Bf. war insgesamt 6 Jahre inhaftiert, dies va. aus Gründen der nationalen Sicherheit. Die Gerichte hatten keine Einsicht in die Akten der Sicherheitsbehörden. Diese wurden zwar von einem Ausschuss überprüft, was jedoch nicht einer Überprüfung durch ein Gericht iSv. Art. 5 (4) EMRK entsprach. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

 

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens): Es wurde bereits festgestellt, dass die drohende Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, auf die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK wird daher nicht weiter eingegangen (einstimmig).

 

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz): Art. 13 EMRK verlangt als wirksames Rechtsmittel im ggst. Fall eine gesonderte Untersuchung der Beschwerdebehauptung, dem Bf. drohe Folter und Misshandlung. Die innerstaatlichen Instanzen haben diese Frage jedoch stets iZm. dem Vorwurf, der Bf. stelle eine Gefahr für die nationale Sicherheit dar, behandelt. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1995 bezüglich der drohenden Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig) sowie keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK und Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen) festgestellt.

E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).