NL 1996, S. 168 (NL 96/6/8)
CHAHAL gegen das
Vereinigte Königreich
Urteil vom 15. November 1996
Drohende
Abschiebung eines des Terrorismus verdächtigen Sikhs nach Indien
Art. 3 EMRK
Art. 5 (1) EMRK
Art. 5 (4) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Es wird auf die ausführliche Darstellung des
Sachverhalts in NL 1995/6/3 (Kurzfassung des
Berichtes der Kms.) verwiesen. Der Bf. ist ind. Staatsbürger, lebt seit 1971 in
Großbritannien und gehört der Religion der Sikhs an. Er unterstützt
religiös-fundamentalistische Sikh-Gruppen und die Bewegung zur Gründung eines
unabhängigen Sikh-Staates. Seit 1984 ist er eine Zentralfigur der Aktivitäten
der Sikhs in Großbritannien und Mitglied einiger leitender Komitees. Gegen den
Bf. wurde eine Ausweisungsentscheidung erlassen, da er eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstelle und seine Abschiebung auch aus anderen
politischen Gründen zB. der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
notwendig sei. Er wurde in Haft genommen, stellte einen Antrag auf politisches
Asyl und brachte vor, bei seiner Rückkehr nach Indien werde er von Verfolgung
und Folter bedroht. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Dagegen erhobene
Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch seine
drohende Abschiebung nach Indien würde er der Gefahr der Folter ausgesetzt
werden; dies würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) sein.
Art. 3 EMRK ist anwendbar, er verbietet
ausdrücklich Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder
Behandlung und unterliegt keinerlei Beschränkungen. Zu prüfen ist, ob eine
ausreichende Begründung für die Behauptung vorliegt, der Bf. würde in Indien
misshandelt werden. Zahlreichen Berichten von Amnesty International und der
Ind. Menschenrechtskommission zufolge, gab es zumindest bis Mitte 1994 eine
Sondereinheit der Exekutive im ind. Punjab, die unter Missachtung der
Menschenrechte gegen verdächtige Sikh-Militärs vorging. Ferner wurde diese
Sondereinheit auch außerhalb des Punjab eingesetzt.
Der Bf. behauptet, dass sich zwar in
den letzten Jahren die Einsätze dieser Sondereinheit verringert haben, dies sei
jedoch allein auf die Tatsache zurückzuführen, dass alle führenden
Persönlichkeiten der Sikh-Bewegung bereits getötet, gefoltert oder außer Landes
gebracht worden sind. Diese Behauptung konnte von der ind. Reg. nicht
entkräftet werden. Ferner wurden zahlreiche schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei in anderen Teilen Indiens
festgestellt. Der Bf. ist eine Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in
Großbritannien. Dieser Umstand lässt befürchten, dass ihm eine Verfolgung durch
die Sondereinheit der Exekutive drohe. Eine Abschiebung nach Indien würde Art.
3 EMRK verletzen (13:6 Stimmen).
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit):
Unbestritten ist, dass die Freiheitsentziehung des Bf. zum Zwecke der Ausweisung
oder Auslieferung (Art. 5 (1) (f) EMRK) erfolgte. Zu prüfen ist, ob das
Verfahren mit angemessener Sorgfalt durchgeführt wurde: Die Dauer der einzelnen
Verfahren vor den Gerichten und Behörden war trotz deren Länge aufgrund der
Komplexität des Falles durchaus angemessen. Ferner bestanden zahlreiche
Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf. würde eine Bedrohung der nationalen
Sicherheit sein. Den Behörden ist somit bezüglich der Verhängung der Schubhaft
ein willkürliches Verhalten nicht vorzuwerfen. Keine Verletzung von Art.
5 (1) EMRK (einstimmig).
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle): Die
Vorschrift garantiert das Recht jedes Inhaftierten auf Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Haft durch ein Gericht. Der Bf. war insgesamt 6 Jahre
inhaftiert, dies va. aus Gründen der nationalen Sicherheit. Die Gerichte hatten
keine Einsicht in die Akten der Sicherheitsbehörden. Diese wurden zwar von
einem Ausschuss überprüft, was jedoch nicht einer Überprüfung durch ein Gericht
iSv. Art. 5 (4) EMRK entsprach. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK
(einstimmig).
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens): Es
wurde bereits festgestellt, dass die drohende Abschiebung eine Verletzung von
Art. 3 EMRK bedeuten würde, auf die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK
wird daher nicht weiter eingegangen (einstimmig).
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw.
vor einer nationalen Instanz): Art. 13 EMRK verlangt als wirksames
Rechtsmittel im ggst. Fall eine gesonderte Untersuchung der
Beschwerdebehauptung, dem Bf. drohe Folter und Misshandlung. Die
innerstaatlichen Instanzen haben diese Frage jedoch stets iZm. dem Vorwurf, der
Bf. stelle eine Gefahr für die nationale Sicherheit dar, behandelt. Verletzung
von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Anm.: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1995 bezüglich der drohenden Abschiebung eine
Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig) sowie keine Verletzung
von Art. 5 (1) EMRK und Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen) festgestellt.
E.M.T.