NL 1996, S. 171 (NL 96/6/10-Kurzinformation)
AHMUT gegen die
Niederlande
Urteil vom 28. November 1996
Familiennachzug
und Einwanderungskontrolle
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Der ErstBf. - ein gebürtiger Marokkaner - lebt in den Niederlanden.
Er besitzt die marokk. und die niederländ. Staatsbürgerschaft. Sein Sohn aus
erster Ehe - der ZweitBf. - verließ nach dem Tod der Mutter seinen Heimatstaat
Marokko, um bei seinem Vater in den Niederlanden zu leben. Dieser beantragte
für ihn eine Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag wurde mit der Begründung
abgelehnt, zwischen den beiden Bf. bestehe kein Familienleben iSv. Art.
8 EMRK. Dagegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos. Der ZweitBf. kehrte
nach Marokko zurück.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, die
Entscheidungen der Behörden verletzen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des
Familienlebens):
Das Vorliegen eines Familienlebens iSv.
Art. 8 EMRK wird bejaht. Zu prüfen ist, ob die Niederlande ihren positiven
Verpflichtungen zur Achtung des Familienlebens nachgekommen ist.
Verwiesen wird auf die im Fall Gül/CH (Urteil vom 10. Februar 1996 = NL 96/2/3)
festgelegten Grundsätze.
Festzuhalten ist, dass für den ZweitBf.
eine starke Bindung zu seinem Heimatstaat Marokko bestand, zumal er - abgesehen
von seinem mehrmonatigen Aufenthalt sowie einigen Besuchen in den Niederlanden
- sein bisheriges Leben in Marokko verbracht hat. Ferner lebt ein Teil seiner
Verwandten - namentlich seine Geschwister, seine Onkel und seine Großmutter -
in Marokko. Der Grund, warum Vater und Sohn getrennt leben, liegt einzig in der
Entscheidung des Vaters, Marokko zu verlassen, um in den Niederlanden zu leben.
Der Kontakt zu seiner in Marokko zurückgebliebenen Familie blieb jedoch - insb.
durch gegenseitige Besuche - aufrecht.
Der ErstBf. wollte den Kontakt mit
seinem Sohn in den Niederlanden aufrechterhalten und va. intensivieren. Dies
ist jedoch nicht von Art. 8 EMRK umfasst. Er beinhaltet nicht das Recht, den
geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Die Behörden
haben eine Abwägung zwischen den Interessen der Bf. und dem Interesse der
Niederlande an einer kontrollierten Einwanderung vorgenommen. Keine
Verletzung von Art. 8 EMRK (5:4 Stimmen).
Anm.: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 17.5.1995 eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt
(9:4 Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).