NL 1996, S. 172 (NL 96/6/11)

 

NSONA gegen die Niederlande

Urteil vom 28. November 1996

 

Abschiebung einer Minderjährigen: Non-Refoulement und Recht auf Achtung des Familienlebens

 

Art. 3 EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

 

Sachverhalt:

Beide Bf. sind Staatsangehörige aus Zaire. Die ErstBf. reiste im Alter von 9 Jahren gemeinsam mit der ZweitBf. in die Niederlande ein. Letztere hatte eine gültige Aufenthaltsbewilligung, die ErstBf. weder ein Visum noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung, ferner war sie als Kind der ZweitBf. in deren Reisepass eingetragen. Die Behörden stellten fest, dass diese Eintragung gefälscht war. Daraufhin behauptete die ZweitBf., daß das Mädchen ihre Nichte sei. Die Abschiebung der ErstBf. erfolgte - entgegen einer einstweiligen Verfügung - aufgrund einer Entscheidung des Justizministeriums: Die ErstBf. wurde in einem Flugzeug der Swissair zuerst nach Zürich gebracht, wo sie sich einige Tage in einem betriebseigenen Kindergarten der Fluggesellschaft aufhielt. Dann wurde sie nach Kinshasa (Zaire) geflogen, von einer von der Swissair beauftragten Person am Flughafen abgeholt und - nachdem keine Verwandten ausfindig gemacht werden konnten - den Einwanderungsbehörden übergeben. Diese brachten sie zu einer Adresse, wo sie vor ihrer Abreise in die Niederlande gewohnt hatte. Die an die niederländ. Behörden und Gerichte gestellten Anträge, der ErstBf. die Einreise sowie ein Visum zu gewähren, wurden abgewiesen. Die ErstBf. reiste erneut und ohne Visum in die Niederlande ein. Diesmal wurde sie jedoch nicht abgeschoben, sondern erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; ferner wurde die ZweitBf. als ihr Vormund bestellt.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten 1.) die Abschiebung der ErstBf. nach Zaire verletze Art. 3 EMRK (hier:Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), 2.) die daraus resultierende Trennung der beiden Bf. verletze Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und 3.) eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

 

1.) Die Abschiebung der ErstBf. nach Kinshasa erfolgte nicht in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es wurde auch nicht behauptet, die ErstBf. würde von den Behörden in Zaire verfolgt werden. Zwar ist den Behörden vorzuwerfen, dass sie den Fall mit größter Eile und va. mit der Absicht behandelten, die Verantwortung für die ErstBf. während ihrer Abschiebung nach Zaire so bald wie möglich an andere - va. an Swissair - zu übertragen. Dennoch ist festzuhalten, dass die ErstBf. nicht Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wurde. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (8:1 Stimmen).

 

2.) Die Bf. hatten bei ihrer Einreise den Einwanderungsbehörden gegenüber bewusst falsche Angaben über ihr Verwandtschaftsverhältnis gemacht. Unter diesen Umständen kann den Behörden kein Vorwurf gemacht werden, dass sie weitere Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis der Bf. nicht berücksichtigt haben. Die durch die Abschiebung der ErstBf. erfolgte Trennung der beiden Bf. ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).

 

3.) Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (8:1 Stimmen).

 

Anm.: Der Fall war gemäß Art. 48 EMRK (in der durch das 9.ZP EMRK geänderten Fassung) von den Bf. beim GH anhängig gemacht worden.

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 keine Verletzung von Art. 3 EMRK (20:4 Stimmen), Art. 8 EMRK (22:2 Stimmen) sowie Art. 13 EMRK (einstimmig) festgestellt.

E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).