NL 1996, S. 172 (NL 96/6/11)
NSONA gegen die Niederlande
Urteil vom 28. November 1996
Abschiebung einer
Minderjährigen: Non-Refoulement und Recht auf Achtung des
Familienlebens
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Beide Bf. sind Staatsangehörige aus Zaire. Die ErstBf.
reiste im Alter von 9 Jahren gemeinsam mit der ZweitBf. in die Niederlande ein.
Letztere hatte eine gültige Aufenthaltsbewilligung, die ErstBf. weder ein Visum
noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung, ferner war sie als Kind der ZweitBf.
in deren Reisepass eingetragen. Die Behörden stellten fest, dass diese
Eintragung gefälscht war. Daraufhin behauptete die ZweitBf., daß das Mädchen
ihre Nichte sei. Die Abschiebung der ErstBf. erfolgte - entgegen einer
einstweiligen Verfügung - aufgrund einer Entscheidung des Justizministeriums:
Die ErstBf. wurde in einem Flugzeug der Swissair zuerst nach Zürich gebracht,
wo sie sich einige Tage in einem betriebseigenen Kindergarten der
Fluggesellschaft aufhielt. Dann wurde sie nach Kinshasa (Zaire) geflogen, von
einer von der Swissair beauftragten Person am Flughafen abgeholt und - nachdem
keine Verwandten ausfindig gemacht werden konnten - den Einwanderungsbehörden
übergeben. Diese brachten sie zu einer Adresse, wo sie vor ihrer Abreise in die
Niederlande gewohnt hatte. Die an die niederländ. Behörden und Gerichte
gestellten Anträge, der ErstBf. die Einreise sowie ein Visum zu gewähren,
wurden abgewiesen. Die ErstBf. reiste erneut und ohne Visum in die Niederlande
ein. Diesmal wurde sie jedoch nicht abgeschoben, sondern erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung; ferner wurde die ZweitBf. als ihr Vormund bestellt.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten 1.) die
Abschiebung der ErstBf. nach Zaire verletze Art. 3 EMRK (hier:Verbot
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), 2.) die daraus
resultierende Trennung der beiden Bf. verletze Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Familienlebens) und 3.) eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht
auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
1.) Die
Abschiebung der ErstBf. nach Kinshasa erfolgte nicht in Form einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es wurde auch nicht behauptet,
die ErstBf. würde von den Behörden in Zaire verfolgt werden. Zwar ist den
Behörden vorzuwerfen, dass sie den Fall mit größter Eile und va. mit der
Absicht behandelten, die Verantwortung für die ErstBf. während ihrer
Abschiebung nach Zaire so bald wie möglich an andere - va. an Swissair - zu
übertragen. Dennoch ist festzuhalten, dass die ErstBf. nicht Opfer einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung wurde. Keine Verletzung von Art. 3
EMRK (8:1 Stimmen).
2.) Die Bf. hatten
bei ihrer Einreise den Einwanderungsbehörden gegenüber bewusst falsche Angaben
über ihr Verwandtschaftsverhältnis gemacht. Unter diesen Umständen kann den
Behörden kein Vorwurf gemacht werden, dass sie weitere Angaben über das
Verwandtschaftsverhältnis der Bf. nicht berücksichtigt haben. Die durch die
Abschiebung der ErstBf. erfolgte Trennung der beiden Bf. ist keine Verletzung
von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).
3.) Keine
gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (8:1 Stimmen).
Anm.: Der Fall war
gemäß Art. 48 EMRK (in der durch das 9.ZP EMRK geänderten Fassung) von den Bf.
beim GH anhängig gemacht worden.
Anm.: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 keine Verletzung von Art. 3 EMRK (20:4
Stimmen), Art. 8 EMRK (22:2 Stimmen) sowie Art. 13 EMRK (einstimmig)
festgestellt.
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).