NL 1996, S. 174 (NL 96/6/12)
B 1838/94-12
Erkenntnis vom 27. Juni 1996
Ausweisung nach §
17 (1) Fremdengesetz (FrG): Verletzung von Art. 8 EMRK
durch Unterlassen einer Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen
Art. 8 EMRK
§ 17 (1) Fremdengesetz (FrG)
§ 19 Fremdengesetz (FrG)
Sachverhalt:
Die Bf., eine pakistan. Staatsangehörige, heiratete im
Dezember 1992 in ihrem Heimatland einen gebürtigen Pakistani, der österr.
Staatsbürger ist. Am 23.5.1993 reiste sie mit einem bis 30.5.1993 gültigen
Touristensichtvermerk nach Österreich ein, um ihren Gatten zu besuchen. Die Bf.
wurde offenbar noch innerhalb des Zeitraumes der Gültigkeit des Sichtvermerkes
schwanger und verblieb in Österreich. Das Kind wurde im März 1994 geboren. Nach
Ablauf ihres Touristensichtvermerkes hat sich die Bf. mehrmals um einen
rechtmäßigen Aufenthalt bemüht. So hat sie im Juni 1993 einen Antrag auf
Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Sichtvermerkes im fremdenpolizeilichen
Büro eingebracht, welcher von diesem an den Magistrat der Stadt Wien abgetreten
wurde. Auch hat die Bf. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bei der österr. Botschaft in Prag eingebracht. Über beide Anträge ist noch
nicht rechtskräftig abgesprochen.
Mit
Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.2.1994 wurde über die Bf. gemäß
§ 17 (1) FrG die Ausweisung ausgesprochen, weil sie sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalte. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausweisung wurde
gemäß § 22 (1) FrG auf die Höchstdauer von drei Monaten aufgeschoben. Der dagegen
rechtzeitig erhobenen Berufung hat die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid
vom 18.7.1994 keine Folge gegeben: In der geplanten Ausweisung sei kein
Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd. § 19 FrG zu erkennen, weil die
Bf. - von dem wenige Tage dauernden Aufenthalt abgesehen - bisher noch keinen
gemeinsamen Aufenthalt und noch viel weniger einen Wohnsitz gemeinsam mit ihrem
Ehegatten in Österreich gehabt habe. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im
Falle einer Ausweisung die Bestimmung des § 20 (1) FrG betreffend die
Interessensabwägung nicht zum Tragen komme. Dagegen richtet sich die folgende
Bsw. an den VfGH.
Rechtsausführungen:
q Die belangte Behörde
behauptet, es liege kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor; aber
selbst wenn man einen solchen annähme, sei dieser iSd. § 19 FrG nicht relevant.
Damit verkennt sie, dass die Bf. seit ihrer (legalen) Einreise nach Österreich
im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten, seit März 1994 auch mit ihrem
gemeinsamen Kind lebte. Mag die Bf. dadurch auch keinen Wohnsitz iSd. § 1
Aufenthaltsgesetz begründet haben, so besteht für sie zweifelsohne eine
intensive familiäre Bindung im Inland.
Angesichts der Tatsache, dass ein Eingriff
in die durch Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) geschützten
Rechte vorlag, hätte die Behörde eine Abwägung mit jenen Umständen vornehmen
müssen, die für die Bf. sprechen. Insb. blieb unberücksichtigt, dass die Bf.
auch vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt hat, über den noch nicht abgesprochen wurde (die belangte Behörde wird
den zu erwartenden Ausgang dieses Verfahrens abzuwägen haben), und dass die Bf.
im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (29.7.1994) Mutter
eines erst wenige Wochen alten Säuglings mit österr. Staatsbürgerschaft
geworden war.
Die belangte Behörde hat die gebotene
Interessensabwägung nicht vorgenommen. Die Bf. wurde durch den angefochtenen
Bescheid in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
P.R./E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).