NL 1996, S. 174 (NL 96/6/12)

 

B 1838/94-12

Erkenntnis vom 27. Juni 1996

 

Ausweisung nach § 17 (1) Fremdengesetz (FrG): Verletzung von Art. 8 EMRK
durch Unterlassen einer Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen

 

Art. 8 EMRK

§ 17 (1) Fremdengesetz (FrG)

§ 19 Fremdengesetz (FrG)

 

Sachverhalt:

Die Bf., eine pakistan. Staatsangehörige, heiratete im Dezember 1992 in ihrem Heimatland einen gebürtigen Pakistani, der österr. Staatsbürger ist. Am 23.5.1993 reiste sie mit einem bis 30.5.1993 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich ein, um ihren Gatten zu besuchen. Die Bf. wurde offenbar noch innerhalb des Zeitraumes der Gültigkeit des Sichtvermerkes schwanger und verblieb in Österreich. Das Kind wurde im März 1994 geboren. Nach Ablauf ihres Touristensichtvermerkes hat sich die Bf. mehrmals um einen rechtmäßigen Aufenthalt bemüht. So hat sie im Juni 1993 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Sichtvermerkes im fremdenpolizeilichen Büro eingebracht, welcher von diesem an den Magistrat der Stadt Wien abgetreten wurde. Auch hat die Bf. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der österr. Botschaft in Prag eingebracht. Über beide Anträge ist noch nicht rechtskräftig abgesprochen.

         Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.2.1994 wurde über die Bf. gemäß § 17 (1) FrG die Ausweisung ausgesprochen, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausweisung wurde gemäß § 22 (1) FrG auf die Höchstdauer von drei Monaten aufgeschoben. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung hat die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 18.7.1994 keine Folge gegeben: In der geplanten Ausweisung sei kein Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd. § 19 FrG zu erkennen, weil die Bf. - von dem wenige Tage dauernden Aufenthalt abgesehen - bisher noch keinen gemeinsamen Aufenthalt und noch viel weniger einen Wohnsitz gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Österreich gehabt habe. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Ausweisung die Bestimmung des § 20 (1) FrG betreffend die Interessensabwägung nicht zum Tragen komme. Dagegen richtet sich die folgende Bsw. an den VfGH.

 

Rechtsausführungen:

q     Die belangte Behörde behauptet, es liege kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor; aber selbst wenn man einen solchen annähme, sei dieser iSd. § 19 FrG nicht relevant. Damit verkennt sie, dass die Bf. seit ihrer (legalen) Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten, seit März 1994 auch mit ihrem gemeinsamen Kind lebte. Mag die Bf. dadurch auch keinen Wohnsitz iSd. § 1 Aufenthaltsgesetz begründet haben, so besteht für sie zweifelsohne eine intensive familiäre Bindung im Inland.

         Angesichts der Tatsache, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) geschützten Rechte vorlag, hätte die Behörde eine Abwägung mit jenen Umständen vornehmen müssen, die für die Bf. sprechen. Insb. blieb unberücksichtigt, dass die Bf. auch vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, über den noch nicht abgesprochen wurde (die belangte Behörde wird den zu erwartenden Ausgang dieses Verfahrens abzuwägen haben), und dass die Bf. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (29.7.1994) Mutter eines erst wenige Wochen alten Säuglings mit österr. Staatsbürgerschaft geworden war.

         Die belangte Behörde hat die gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen. Die Bf. wurde durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

P.R./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).