NL 1996, S. 175 (NL 96/6/13)
B 1775-1777/95-7
Erkenntnis vom 9. Oktober 1996
Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander
§ 5 (1) Aufenthaltsgesetz (AufG)
§ 5 (2) Aufenthaltsgesetz (AufG)
§ 4 (4) Aufenthaltsgesetz (AufG)
Art. I (1) BVG 1973/390 zur Durchführung der
Rassendiskriminierungskonvention
Sachverhalt:
Den beiden Bf., Ehegatten jugoslaw.
Staatsangehörigkeit, wurde vom BM für Inneres als Berufungsbehörde die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 5 (1) und (2) AufG idF. vor
der Novelle BGBl. 1995/351 versagt. Die Bescheide wurden - im wesentlichen
übereinstimmend - einerseits damit begründet, daß der Lebensunterhalt der über
kein eigenes Einkommen verfügenden Bf. nicht gesichert sei; andererseits bezog
sich der BM für Inneres auf den Umstand, dass die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice (AMS) die Unbedenklichkeit der angestrebten Beschäftigung
iSd. § 5 (2) AufG nicht bestätigt hatte; daraus habe sich die gesetzliche
Verpflichtung ergeben, den Antrag abzulehnen.
Weiters
versagte der BM für Inneres der DrittBf., der 7-jährigen Tochter der bf.
Ehegatten, gestützt auf § 5 (1) iVm. § 4 (4) AufG idF. vor der Novelle BGBl.
1995/351 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis darauf,
dass auch ihre Mutter über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdefall entsprach in allen
wesentlichen Belangen der Beschwerdesache B 1390/95, weshalb sich der VfGH
darauf beschränkte, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Angelegenheit
ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen. Aus ihnen ergibt sich sinngemäß auch für
diesen Beschwerdefall, dass der ErstBf. und die ZweitBf. durch den jeweils
angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG-Rassendiskriminierung
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden
untereinander verletzt wurden und die Bescheide daher aufzuheben waren.
In den zitierten Erkenntnissen ist zu
bemängeln, dass der als Berufungsbehörde entscheidende BM für Inneres seiner
Aufgabe nicht nachgekommen ist, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die
Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige,
nachvollziehbare Begründung zu liefern. Die Ungleichbehandlung von Fremden
untereinander ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger
Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Ein
inhaltlich begründungsloser Bescheid verletzt dieses Gleichbehandlungsgebot
genauso wie das nur österr. Staatsbürgern zustehende Gleichheitsrecht.
Der von der minderjährigen DrittBf.
bekämpfte Bescheid baute auf dem Bescheid auf, mit dem ihrer Mutter die
Aufenthaltsbewilligung versagt wurde. Damit entbehrt auch dieser Bescheid einer
gesetzlichen Grundlage; er verletzt die DrittBf. in demselben
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht wie der zugrundeliegende Bescheid
die ZweitBf.
P.R./E.M.T.
Das
Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).