NL 1996, S. 175 (NL 96/6/13)

 

B 1775-1777/95-7

Erkenntnis vom 9. Oktober 1996

 

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

 

§ 5 (1) Aufenthaltsgesetz (AufG)

§ 5 (2) Aufenthaltsgesetz (AufG)

§ 4 (4) Aufenthaltsgesetz (AufG)

Art. I (1) BVG 1973/390 zur Durchführung der Rassendiskriminierungskonvention

 

Sachverhalt:

Den beiden Bf., Ehegatten jugoslaw. Staatsangehörigkeit, wurde vom BM für Inneres als Berufungsbehörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 5 (1) und (2) AufG idF. vor der Novelle BGBl. 1995/351 versagt. Die Bescheide wurden - im wesentlichen übereinstimmend - einerseits damit begründet, daß der Lebensunterhalt der über kein eigenes Einkommen verfügenden Bf. nicht gesichert sei; andererseits bezog sich der BM für Inneres auf den Umstand, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) die Unbedenklichkeit der angestrebten Beschäftigung iSd. § 5 (2) AufG nicht bestätigt hatte; daraus habe sich die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag abzulehnen.

         Weiters versagte der BM für Inneres der DrittBf., der 7-jährigen Tochter der bf. Ehegatten, gestützt auf § 5 (1) iVm. § 4 (4) AufG idF. vor der Novelle BGBl. 1995/351 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis darauf, dass auch ihre Mutter über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge.

 

Rechtsausführungen:

         Der Beschwerdefall entsprach in allen wesentlichen Belangen der Beschwerdesache B 1390/95, weshalb sich der VfGH darauf beschränkte, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen. Aus ihnen ergibt sich sinngemäß auch für diesen Beschwerdefall, dass der ErstBf. und die ZweitBf. durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG-Rassendiskriminierung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und die Bescheide daher aufzuheben waren.

         In den zitierten Erkenntnissen ist zu bemängeln, dass der als Berufungsbehörde entscheidende BM für Inneres seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern. Die Ungleichbehandlung von Fremden untereinander ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Ein inhaltlich begründungsloser Bescheid verletzt dieses Gleichbehandlungsgebot genauso wie das nur österr. Staatsbürgern zustehende Gleichheitsrecht.

         Der von der minderjährigen DrittBf. bekämpfte Bescheid baute auf dem Bescheid auf, mit dem ihrer Mutter die Aufenthaltsbewilligung versagt wurde. Damit entbehrt auch dieser Bescheid einer gesetzlichen Grundlage; er verletzt die DrittBf. in demselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht wie der zugrundeliegende Bescheid die ZweitBf.

 

P.R./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).