NL 1996, S. 176 (NL 96/6/14)

 

G 115/96-6

Erkenntnis vom 30. September 1996

 

Nachsicht vom Befähigungsnachweis im Reisebürogewerbe:
Einschränkung auf Teiltätigkeiten verfassungswidrig

 

§ 166 (2) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

§ 28 (1) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Art. 6 StGG

 

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.4.1994 wurde der Antrag der Bf. auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das "Reisebürogewerbe, eingeschränkt auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft in Heilkurorten und Rehabilitationszentren" abgelehnt: Die vorgesehene Einschränkung der beabsichtigten Gewerbetätigkeit nach § 166 (2) GewO 1994 (Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die GewO 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. 1994/194) sei rechtlich nicht möglich. Außerdem besitze die Antragstellerin keine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Ausübung des Gewerbes.

         Der im Instanzenzug angerufene BM für wirtschaftliche Angelegenheiten änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das Ansuchen "um Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe, eingeschränkt auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft in Heilkurorten und Rehabilitationszentren, im Grunde der §§ 28 (1) und 166 (2) GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen wird." Begründend wird ausgeführt, "der nachsichtgegenständliche Gewerbewortlaut" sei unzulässig.

         Dagegen richtet sich die Bsw. an den VfGH. Dieser beschloss, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 166 (2) GewO 1994 einzuleiten.

 

Rechtsausführungen:

Nach der Rspr. des VfGH ist der Gesetzgeber durch Art. 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Voraussetzungen verboten sind. Er darf dabei auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen. Solche Beschränkungen sind aber nach der Rspr. nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. VfSlg 11.276/87, 12.098/89, 12.677/91 ua.).

         Die in Prüfung genommene Bestimmung bewirkte, dass das Reisebürogewerbe nur entweder unbeschränkt (also hinsichtlich des vollen Umfangs) oder hinsichtlich einer in § 166 (2) GewO 1994 ausdrücklich genannten Teiltätigkeiten angemeldet werden darf.

         Der VfGH führte im Prüfungsbeschluss aus, er könne vorerst nicht erkennen, welches öffentliche Interesse eine Regelung rechtfertigen könne, der zufolge das Reisebürogewerbe - sofern es nicht unbeschränkt angemeldet wird - nur hinsichtlich bestimmter, vom Gesetz gestatteter Teiltätigkeiten, nicht aber hinsichtlich anderer Teiltätigkeiten angemeldet werden darf.

         Die Reg. verteidigte die Regelung im wesentlichen mit dem Hinweis auf das unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Konsumentenschutzes. Sie verweist darauf, dass diesem Ziel nur entsprochen werden könne, "wenn eine nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Tourismusgeschäft sinnvoll erscheinende und wirtschaftlich gerechtfertigte Schaffung von Teilbereichen erfolgt, die auch einen entsprechenden Ertrag erwarten lassen." Es sei daher "Aufgabe des Gesetzgebers, solche Teilbereiche zu schaffen, die eine sinnvolle Abstimmung zwischen Nachfrage und Leistungsangebot ermöglichen."

 

q     Es ist in dem durch die Erwerbsfreiheit mitkonstituierten System einer Wettbewerbswirtschaft (vgl. VfSlg 11.483/87) gerade nicht Sache des Gesetzgebers festzulegen, welche Unternehmenstätigkeiten zur Befriedigung der Nachfrage sinnvoll sind und welche Teiltätigkeiten eines Unternehmens wirtschaftlich einen entsprechenden Ertrag erwarten lassen.

         Auch die weiteren im Gesetzesprüfungsverfahren vorgebrachten Argumente vermochten die Bedenken des VfGH nicht zu zerstreuen: Weder geht es darum, Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines gebundenen Gewerbes ausmachen, als freie Gewerbe auszuüben, noch bestehen Bedenken ob der Zulässigkeit der Einschränkung der Gewerbeberechtigung des Reisebürogewerbes auf einen Teilbereich, der dem "Incoming-Tourismus" dient. Seine Bedenken gingen vielmehr dahin, dass die geltende Regelung die Einschränkung auf andere Teilbereiche als die in § 166 (2) GewO 1994 ausdrücklich genannten nicht zulässt. Aus diesen Gründen war § 166 (2) GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben.

P.R./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).