NL 1996, S. 176 (NL 96/6/14)
G 115/96-6
Erkenntnis vom 30. September 1996
Nachsicht vom
Befähigungsnachweis im Reisebürogewerbe:
Einschränkung auf Teiltätigkeiten verfassungswidrig
§ 166 (2) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 28 (1) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Art. 6 StGG
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
13.4.1994 wurde der Antrag der Bf. auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis für
das "Reisebürogewerbe, eingeschränkt auf die Vermittlung und Besorgung von
Unterkunft in Heilkurorten und Rehabilitationszentren" abgelehnt: Die
vorgesehene Einschränkung der beabsichtigten Gewerbetätigkeit nach § 166 (2)
GewO 1994 (Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des BM für
wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die GewO 1973 wiederverlautbart wird,
BGBl. 1994/194) sei rechtlich nicht möglich. Außerdem besitze die
Antragstellerin keine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Ausübung des
Gewerbes.
Der im
Instanzenzug angerufene BM für wirtschaftliche Angelegenheiten änderte den
angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das Ansuchen "um Nachsicht vom
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe, eingeschränkt
auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft in Heilkurorten und
Rehabilitationszentren, im Grunde der §§ 28 (1) und 166 (2) GewO 1994 als
unzulässig zurückgewiesen wird." Begründend wird ausgeführt, "der
nachsichtgegenständliche Gewerbewortlaut" sei unzulässig.
Dagegen
richtet sich die Bsw. an den VfGH. Dieser beschloss, von Amts wegen ein
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 166 (2) GewO 1994
einzuleiten.
Rechtsausführungen:
Nach der Rspr. des
VfGH ist der Gesetzgeber durch Art. 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe
dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder
unter gewissen Voraussetzungen verboten sind. Er darf dabei auch den
Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen. Solche Beschränkungen sind
aber nach der Rspr. nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse
geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu
rechtfertigen sind (vgl. VfSlg 11.276/87, 12.098/89, 12.677/91 ua.).
Die in Prüfung genommene Bestimmung
bewirkte, dass das Reisebürogewerbe nur entweder unbeschränkt (also hinsichtlich
des vollen Umfangs) oder hinsichtlich einer in § 166 (2) GewO 1994 ausdrücklich
genannten Teiltätigkeiten angemeldet werden darf.
Der VfGH führte im Prüfungsbeschluss
aus, er könne vorerst nicht erkennen, welches öffentliche Interesse eine Regelung
rechtfertigen könne, der zufolge das Reisebürogewerbe - sofern es nicht
unbeschränkt angemeldet wird - nur hinsichtlich bestimmter, vom Gesetz
gestatteter Teiltätigkeiten, nicht aber hinsichtlich anderer Teiltätigkeiten
angemeldet werden darf.
Die Reg. verteidigte die Regelung im
wesentlichen mit dem Hinweis auf das unzweifelhaft im öffentlichen Interesse
liegende Ziel des Konsumentenschutzes. Sie verweist darauf, dass diesem Ziel
nur entsprochen werden könne, "wenn eine nach den tatsächlichen Gegebenheiten
im Tourismusgeschäft sinnvoll erscheinende und wirtschaftlich gerechtfertigte
Schaffung von Teilbereichen erfolgt, die auch einen entsprechenden Ertrag
erwarten lassen." Es sei daher "Aufgabe des Gesetzgebers, solche
Teilbereiche zu schaffen, die eine sinnvolle Abstimmung zwischen Nachfrage und
Leistungsangebot ermöglichen."
q Es ist in dem durch die
Erwerbsfreiheit mitkonstituierten System einer Wettbewerbswirtschaft (vgl.
VfSlg 11.483/87) gerade nicht Sache des Gesetzgebers festzulegen, welche Unternehmenstätigkeiten
zur Befriedigung der Nachfrage sinnvoll sind und welche Teiltätigkeiten eines
Unternehmens wirtschaftlich einen entsprechenden Ertrag erwarten lassen.
Auch die weiteren im
Gesetzesprüfungsverfahren vorgebrachten Argumente vermochten die Bedenken des
VfGH nicht zu zerstreuen: Weder geht es darum, Tätigkeiten, die das typische
Erscheinungsbild eines gebundenen Gewerbes ausmachen, als freie Gewerbe
auszuüben, noch bestehen Bedenken ob der Zulässigkeit der Einschränkung der
Gewerbeberechtigung des Reisebürogewerbes auf einen Teilbereich, der dem
"Incoming-Tourismus" dient. Seine Bedenken gingen vielmehr dahin,
dass die geltende Regelung die Einschränkung auf andere Teilbereiche als die in
§ 166 (2) GewO 1994 ausdrücklich genannten nicht zulässt. Aus diesen
Gründen war § 166 (2) GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben.
P.R./E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).