NL 1996, S. 178 (NL 96/6/15)
G 1374/95-17
Erkenntnis vom 30. September 1996
Ansprüche auf
Ersatz von Wildschäden im Oö. JagdG:
"Sinngemäße Anwendung des EisbEG" nicht verfassungswidrig
§ 77 Oberösterr. JagdG LGBl. 1964/32, idF. der Novelle
LGBl. 1990/2 (Oö. JagdG)
§ 44 EisenbahnenteignungsG, BGBl. 1954/71 (EisbEG)
Art. 7 B-VG
Art. 6 EMRK
Sachverhalt:
Der Abschnitt H (§§ 64 bis 77) des Oö. JagdG hat die
Behandlungen von Jagd- und Wildschäden zum Gegenstand. Dem § 70 leg.cit. zufolge
entscheidet über Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden, sofern eine gütliche
Einigung nicht zustande kommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und
Wildschadenskommission (im folgenden kurz: Kommission). Ein Bescheid dieser
Kommission tritt gemäß § 77 (1) Oö. JagdG außer Kraft, soweit eine Partei
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche
Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Im
gerichtlichen Verfahren ist das EisbEG, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 44 EisbEG
sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung
der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten
einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.
Das
Rekursgericht stellte beim VfGH aus Anlass eines bei ihm wegen Festsetzung
einer Wildschadens-Entschädigung anhängigen Außerstreitverfahrens den Antrag, §
77 (1) 4. Satz Oö. JagdG, wonach im gerichtlichen Verfahren das EisbEG
anzuwenden sei, aufzuheben. Begründet wurde der Antrag damit, dass diese
Verweisung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) und gegen das Gebot der
Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) verstoße.
Rechtsausführungen:
Die Verweisung im
Oö. JagdG auf die in § 44 EisbEG enthaltene Kostenvorschrift bedeutet, dass die
Jagdausübungsberechtigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst zu
tragen haben und dem Grundeigentümer - unter Ausschluss der Kostenteilung - der
Ersatz voller Kosten gebührt; dies allerdings mit der Einschränkung, dass diese
Regel dann nicht gilt, wenn die Kosten durch ein ungerechtfertigtes
Einschreiten seitens des Grundeigentümers hervorgerufen wurden.
In der angefochtenen Bestimmung ist
keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen. Ihr Sinn ist es, der wirtschaftlich schwächeren
Partei die Möglichkeit zu eröffnen, den formal vorgesehenen Rechtsschutz auch
tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Wenn der Gesetzgeber - ausgehend von einer
verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung - bei Beurteilung des
Lebenssachverhaltes zum Ergebnis gelangt ist, dass idR. der
Jagdausübungsberechtigte dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten
wirtschaftlich überlegen ist, kann ihm zumindest nicht vorgeworfen werden, es
sei ihm dabei eine in die Verfassungssphäre reichende Fehleinschätzung der Lage
unterlaufen. Dazu kommt, dass die Ausübung der Jagd durch den Berechtigten im
genossenschaftlichen Jagdgebiet (§ 7 Oö. JagdG) auch gegen den Willen des
Grundeigentümers oder Nutzungsbefugten erfolgen kann und dass dieser auf den
Eintritt des Jagd- und Wildschadens häufig keinen Einfluss nehmen kann. Auch
ist er oft nicht in der Lage, etwa die Größe und die Art des Wildbetriebes
(mit) zu bestimmen.
Unter diesen Voraussetzungen verstößt
das § 77 (1) 4. Satz Oö. JagdG weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen
das Gebot der Waffengleichheit.
P.R./E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).