NL 1996, S. 178 (NL 96/6/15)

 

G 1374/95-17

Erkenntnis vom 30. September 1996

 

Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden im Oö. JagdG:
"Sinngemäße Anwendung des EisbEG" nicht verfassungswidrig

 

§ 77 Oberösterr. JagdG LGBl. 1964/32, idF. der Novelle LGBl. 1990/2 (Oö. JagdG)

§ 44 EisenbahnenteignungsG, BGBl. 1954/71 (EisbEG)

Art. 7 B-VG

Art. 6 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Abschnitt H (§§ 64 bis 77) des Oö. JagdG hat die Behandlungen von Jagd- und Wildschäden zum Gegenstand. Dem § 70 leg.cit. zufolge entscheidet über Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission (im folgenden kurz: Kommission). Ein Bescheid dieser Kommission tritt gemäß § 77 (1) Oö. JagdG außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Im gerichtlichen Verfahren ist das EisbEG, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 44 EisbEG sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

         Das Rekursgericht stellte beim VfGH aus Anlass eines bei ihm wegen Festsetzung einer Wildschadens-Entschädigung anhängigen Außerstreitverfahrens den Antrag, § 77 (1) 4. Satz Oö. JagdG, wonach im gerichtlichen Verfahren das EisbEG anzuwenden sei, aufzuheben. Begründet wurde der Antrag damit, dass diese Verweisung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) und gegen das Gebot der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) verstoße.

 

Rechtsausführungen:

Die Verweisung im Oö. JagdG auf die in § 44 EisbEG enthaltene Kostenvorschrift bedeutet, dass die Jagdausübungsberechtigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen haben und dem Grundeigentümer - unter Ausschluss der Kostenteilung - der Ersatz voller Kosten gebührt; dies allerdings mit der Einschränkung, dass diese Regel dann nicht gilt, wenn die Kosten durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten seitens des Grundeigentümers hervorgerufen wurden.

         In der angefochtenen Bestimmung ist keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen. Ihr Sinn ist es, der wirtschaftlich schwächeren Partei die Möglichkeit zu eröffnen, den formal vorgesehenen Rechtsschutz auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Wenn der Gesetzgeber - ausgehend von einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung - bei Beurteilung des Lebenssachverhaltes zum Ergebnis gelangt ist, dass idR. der Jagdausübungsberechtigte dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten wirtschaftlich überlegen ist, kann ihm zumindest nicht vorgeworfen werden, es sei ihm dabei eine in die Verfassungssphäre reichende Fehleinschätzung der Lage unterlaufen. Dazu kommt, dass die Ausübung der Jagd durch den Berechtigten im genossenschaftlichen Jagdgebiet (§ 7 Oö. JagdG) auch gegen den Willen des Grundeigentümers oder Nutzungsbefugten erfolgen kann und dass dieser auf den Eintritt des Jagd- und Wildschadens häufig keinen Einfluss nehmen kann. Auch ist er oft nicht in der Lage, etwa die Größe und die Art des Wildbetriebes (mit) zu bestimmen.

         Unter diesen Voraussetzungen verstößt das § 77 (1) 4. Satz Oö. JagdG weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Gebot der Waffengleichheit.

P.R./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).