NL 1996, S. 179 (NL 96/6/16)

 

G 93-100/96, G 230-238/96

Erkenntnis vom 8. Oktober 1996

 

Rundfunkrecht: Werbeverbot für Kabelrundfunkanstalten verfassungswidrig

 

§ 24b (2) Rundfunkverordnung (RVO)

Art. 10 EMRK

Art. 6 StGG

Art. 10 ff. der RL 89/552/EWG

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller zu G 93-100/96 sind Inhaber von Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftantennenanlagen in der Steiermark: Sie hatten 1994 die Erteilung der Bewilligung zur Einspeisung lokaler Informationsbeiträge in ihre Kabelrundfunknetze beantragt. Die diese Anträge im Instanzenzug abweisenden Bescheide des (damaligen) BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hob der VfGH mit den Erkenntnissen vom 1.12.1995 auf: Die Bf. seien wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden. In dem aus Anlass der Bsw. eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hatte der VfGH mit Erkenntnis G 1256-1264/95 vom 27.9.1995 (= NL 95/6/09) die Worte "Die empfangenen" und "nur zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert" im zweiten Satz des § 20 (1), § 24a und die Worte "im Kabeltext" in § 24b (2) RVO als verfassungswidrig aufgehoben.

         Im vorliegenden Fall begehrten die Antragsteller nun, § 24b (2) RVO - der ein umfassendes Werbeverbot für Kabelrundfunkbetreiber statuiere - als verfassungswidrig aufzuheben.

         Die Antragsteller zu G 230-238/96 sind auch Inhaber von Bewilligungen von Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen und begehren ebenfalls die Aufhebung des § 24b (2) RVO.

 

Anm.: Der mit "Inhaltliche Auflagen" überschriebene § 24b RVO, dessen Abs. 2 Gegenstand der Aufhebungsanträge ist, bestimmt (Die vom VfGH mit dem zitierten Erkenntnis aufgehobenen Worte in Abs. 2 dieser Bestimmung sind in eckige Klammern gesetzt):

         "(1) Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.

         (2) Kommerzielle Werbung ist [im Kabeltext] untersagt."

 

Die Aufhebung von Teilen des § 20 und des gesamten § 24a RVO bewirkten eine Ausweitung der auf die Veranstaltung von passivem Kabelrundfunk und Kabeltextdarbietungen beschränkten Berechtigung auch auf alle anderen Arten aktiven Kabelrundfunks. Die Aufhebung der Worte "im Kabeltext" im § 24b RVO erweiterte dementsprechend dazu das Werbeverbot.

 

Rechtsausführungen:

q     Unbestritten ist, dass die angefochtene Bestimmung, die den zum Betrieb von Kabelrundfunk Berechtigten kommerzielle Werbung jeder Art absolut verbietet, in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), deren Schutzbereich auch die kommerzielle Werbung umfasst (vgl. VfSlg 10.948/86), und als Verbot bestimmter erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit auch in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) eingreift. Solche Eingriffe iSd. Art. 10 (2) EMRK sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen und die Grundrechtssphäre nicht unverhältnismäßig einschränken.

         Die Reg. vertrat den Standpunkt, dass die angefochtene Regelung als Übergangsregelung gerechtfertigt werden könne. Sie wies darauf hin, dass das umfassende Werbeverbot während der Übergangsfrist dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben sollte, Regelungen über die zeitliche und inhaltliche Beschränkung zulässiger Werbung in einer der Veranstaltung von Kabelrundfunk adäquaten Form zu erlassen.

 

q     Der VfGH gab der Reg. teilweise Recht: Solche Regelungen sind im Hinblick auf Art. 10 (2) EMRK an sich verfassungsrechtlich zulässig und wegen Art. 10 ff. der RL 89/552/EWG gemeinschaftsrechtlich erforderlich. Eine spezifische Ausgestaltung der Schranken für die zulässige Werbung durch Kabelrundfunkunternehmungen ist eine zulässige rechtspolitische Option des Gesetzgebers. Die Tatsache, dass dieser derartige Regelungen bisher noch nicht erlassen hat, ändere daran nichts; die gemeinschaftsrechtliche Konsequenz dieses Untätigbleibens hatte der VfGH im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen.

         Im konkreten Fall bewirkte die Aufhebung der die Betreiber von Kabelrundfunkanlagen beschränkenden Regelungen ein (angesichts der Fristsetzung bis 31.7.1996 bloß für die Anlassfälle und seit dem 1.10.1996 generell bedeutsames) absolutes Werbeverbot bis zum Ablauf der Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der damaligen Bestimmung dieser Frist war zum einen der Umstand zu würdigen, dass das absolute Werbeverbot eine äußerst gravierende Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit darstellt. Andererseits war die für den Gesetzgeber bestehende Anpassungspflicht an die schon erwähnte RL 89/552/EWG zu bedenken.

         Das rechtspolitische Bedürfnis und die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, eine entsprechende Regelung zu schaffen, ließ daher das umfassende Werbeverbot bis zum Wirksamwerden der Aufhebung der Regelung, die den aktiven Kabelrundfunk in einer über die Veranstaltung von Kabeltextdarbietungen hinausgehenden Weise untersagt, als verhältnismäßig erscheinen; es konnte aber darüber hinaus nicht gerechtfertigt werden.

         Der angefochtene § 24b (2) RVO idF. BGBl. 1995/701 war daher mit Wirksamwerden der Aufhebung von Teilen der §§ 20 (1), 24b (2) und des gesamten § 24a der RVO am 1.8.1996 verfassungswidrig geworden.

P.R./E.M.T.

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).