NL 1996, S. 179 (NL 96/6/16)
G 93-100/96, G
230-238/96
Erkenntnis vom 8. Oktober 1996
Rundfunkrecht:
Werbeverbot für Kabelrundfunkanstalten verfassungswidrig
§ 24b (2) Rundfunkverordnung (RVO)
Art. 10 EMRK
Art. 6 StGG
Art. 10 ff. der RL 89/552/EWG
Sachverhalt:
Die Antragsteller zu G 93-100/96 sind Inhaber von
Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftantennenanlagen in der Steiermark: Sie
hatten 1994 die Erteilung der Bewilligung zur Einspeisung lokaler
Informationsbeiträge in ihre Kabelrundfunknetze beantragt. Die diese Anträge im
Instanzenzug abweisenden Bescheide des (damaligen) BM für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hob der VfGH mit den Erkenntnissen vom 1.12.1995 auf:
Die Bf. seien wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren
Rechten verletzt worden. In dem aus Anlass der Bsw. eingeleiteten
Gesetzesprüfungsverfahren hatte der VfGH mit Erkenntnis G 1256-1264/95 vom
27.9.1995 (= NL 95/6/09) die Worte "Die empfangenen" und "nur
zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert" im zweiten
Satz des § 20 (1), § 24a und die Worte "im Kabeltext" in § 24b (2)
RVO als verfassungswidrig aufgehoben.
Im
vorliegenden Fall begehrten die Antragsteller nun, § 24b (2) RVO - der ein
umfassendes Werbeverbot für Kabelrundfunkbetreiber statuiere - als
verfassungswidrig aufzuheben.
Die
Antragsteller zu G 230-238/96 sind auch Inhaber von Bewilligungen von
Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen und begehren ebenfalls die Aufhebung des
§ 24b (2) RVO.
Anm.: Der mit "Inhaltliche Auflagen" überschriebene
§ 24b RVO, dessen Abs. 2 Gegenstand der Aufhebungsanträge ist, bestimmt (Die
vom VfGH mit dem zitierten Erkenntnis aufgehobenen Worte in Abs. 2 dieser
Bestimmung sind in eckige Klammern gesetzt):
"(1)
Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder
gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen
des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.
(2)
Kommerzielle Werbung ist [im Kabeltext] untersagt."
Die Aufhebung von Teilen des § 20 und des gesamten §
24a RVO bewirkten eine Ausweitung der auf die Veranstaltung von passivem
Kabelrundfunk und Kabeltextdarbietungen beschränkten Berechtigung auch auf alle
anderen Arten aktiven Kabelrundfunks. Die Aufhebung der Worte "im
Kabeltext" im § 24b RVO erweiterte dementsprechend dazu das Werbeverbot.
Rechtsausführungen:
q Unbestritten ist, dass die
angefochtene Bestimmung, die den zum Betrieb von Kabelrundfunk Berechtigten
kommerzielle Werbung jeder Art absolut verbietet, in die verfassungsgesetzlich gewährleistete
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), deren Schutzbereich auch die
kommerzielle Werbung umfasst (vgl. VfSlg 10.948/86), und als Verbot bestimmter
erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit auch in die verfassungsgesetzlich
gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) eingreift. Solche Eingriffe
iSd. Art. 10 (2) EMRK sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse
dienen und die Grundrechtssphäre nicht unverhältnismäßig einschränken.
Die Reg. vertrat den Standpunkt, dass
die angefochtene Regelung als Übergangsregelung gerechtfertigt werden könne.
Sie wies darauf hin, dass das umfassende Werbeverbot während der Übergangsfrist
dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben sollte, Regelungen über die zeitliche und
inhaltliche Beschränkung zulässiger Werbung in einer der Veranstaltung von
Kabelrundfunk adäquaten Form zu erlassen.
q Der VfGH gab der Reg.
teilweise Recht: Solche Regelungen sind im Hinblick auf Art. 10 (2) EMRK an
sich verfassungsrechtlich zulässig und wegen Art. 10 ff. der RL 89/552/EWG
gemeinschaftsrechtlich erforderlich. Eine spezifische Ausgestaltung der
Schranken für die zulässige Werbung durch Kabelrundfunkunternehmungen ist eine
zulässige rechtspolitische Option des Gesetzgebers. Die Tatsache, dass dieser
derartige Regelungen bisher noch nicht erlassen hat, ändere daran nichts; die
gemeinschaftsrechtliche Konsequenz dieses Untätigbleibens hatte der VfGH im
gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen.
Im konkreten Fall bewirkte die
Aufhebung der die Betreiber von Kabelrundfunkanlagen beschränkenden Regelungen
ein (angesichts der Fristsetzung bis 31.7.1996 bloß für die Anlassfälle und
seit dem 1.10.1996 generell bedeutsames) absolutes Werbeverbot bis zum Ablauf
der Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung. Dies ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Bei der damaligen Bestimmung dieser Frist war zum einen
der Umstand zu würdigen, dass das absolute Werbeverbot eine äußerst gravierende
Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit
darstellt. Andererseits war die für den Gesetzgeber bestehende
Anpassungspflicht an die schon erwähnte RL 89/552/EWG zu bedenken.
Das rechtspolitische Bedürfnis und die
gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, eine entsprechende Regelung zu schaffen,
ließ daher das umfassende Werbeverbot bis zum Wirksamwerden der Aufhebung der
Regelung, die den aktiven Kabelrundfunk in einer über die Veranstaltung von
Kabeltextdarbietungen hinausgehenden Weise untersagt, als verhältnismäßig
erscheinen; es konnte aber darüber hinaus nicht gerechtfertigt werden.
Der angefochtene § 24b (2) RVO idF.
BGBl. 1995/701 war daher mit Wirksamwerden der Aufhebung von Teilen der §§ 20
(1), 24b (2) und des gesamten § 24a der RVO am 1.8.1996 verfassungswidrig
geworden.
P.R./E.M.T.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).