NL 1997, S. 12 (NL
97/1/5)
ANKERL gegen die Schweiz
Urteil vom 23.
Oktober 1996
Unterschiedliche Behandlung von Zeugen und Art. 6 EMRK
Art. 6 (1) EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. und seine
Gattin bezogen 1978 aufgrund eines mit dem Hauptmieter mündlich abgeschlossenen
Untermietvertrages eine Wohnung in Genf. Im Mai 1987 verständigte die
Hausverwaltung den Hauptmieter darüber, dass spätestens mit Ablauf seines
Mietvertrages im Februar 1988 die Wohnung zu verlassen und das Untermietsverhältnis
mit dem Bf. zu beenden sei. Obwohl der Hauptmieter diesen Forderungen nachkam,
zog der Bf. nicht aus der Wohnung aus.
Der Bf. behauptete, dass er mittlerweile in
ein Hauptmietverhältnis eingetreten wäre. Er bezog sich va. auf ein Gespräch,
dass seine Gattin und er im April 1988 mit Vertretern der seit Februar 1988
zuständigen Hausverwaltung geführt hatten. In diesem Gespräch galt er für die
Hausverwaltung als neuer Hauptmieter. Dennoch brachte der Eigentümer im
November 1988 eine Räumungsklage gegen den Bf. ein.
Bei den darauffolgenden
Gerichtsverhandlungen wurden nur die Vertreter der Hausverwaltung als Zeugen
unter Eid einvernommen. Die Ehefrau des Bf. sagte zwar vor Gericht aus, jedoch verbietet
die Genfer Zivilprozessordnung, dass Ehepartner der Streitparteien als Zeugen
unter Eid vernommen werden. Das Gericht stellte fest, dass ein Mietverhältnis
zwischen dem Hauseigentümer und dem Bf. nicht bestünde und letzterer die
Wohnung zu räumen hätte. Alle weiteren Instanzen bestätigten dieses Urteil.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da seine Frau
keine Möglichkeit hatte, ihre Aussage unter Eid zu machen.
Festzuhalten ist, dass
das Recht der Ehegattin auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist.
Nicht erkennbar ist hingegen, dass der Umstand, dass sie nicht als Zeugin unter
Eid aussagen konnte, den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflusst hätte.
Die unterschiedliche Behandlung der Zeugen durch das Gericht erster Instanz hat
zu keinem entscheidenden Nachteil des Bf. gegenüber der gegnerischen Partei
geführt. Das Gebot der Waffengleichheit wurde gewahrt. Keine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig). Keine gesonderte
Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK.
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 24.5.1994 keine Verletzung
von Art. 6 (1) EMRK (7:6 Stimmen) festgestellt; keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).