NL 1997, S. 49 (NL
97/2/11)
VAN RAALTE gegen die Niederlande
Urteil vom 21.
Februar 1997
Geschlechterspezifische Ungleichbehandlung im Steuerrecht
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist 1924
geboren, alleinstehend und kinderlos. Im September 1987 bekam er eine
Steuervorschreibung für das Jahr 1985. Diese stützte sich ua. auf
Beitragsregelungen nach dem "Gesetz über allgemeine
Kinderfreibeträge". Danach sind unverheiratete, kinderlose Frauen über 45,
im Gegensatz zu unverheirateten, kinderlosen Männern desselben Alters, von der
aus diesem Gesetz erwachsenden Beitragspflicht befreit.
Der Bf. fühlte sich diskriminiert und
beschwerte sich beim Leiter des zuständigen Finanzamtes. Dieser wies sein
Begehren ab. Ein Rechtsmittel, das er Ende 1987 vor dem Steuersenat des
Amsterdamer Berufungsgerichtes einbrachte, blieb erfolglos. Der Bf. rügte
schließlich die betreffende gesetzliche Regelung vor dem Höchstgericht. Dieses
wies das Rechtsmittel 1991 zurück, da die Regelung bereits mit Wirkung ab 1989
aufgehoben worden war.
Rechtausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des
Eigentums) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da er
sich auf Grund seines Geschlechtes ungleich behandelt fühlte.
Die unterschiedliche
Behandlung von unverheirateten, kinderlosen Männern und Frauen über 45 wurde
von der nl. Reg. damit gerechtfertigt, dass Frauen, die in diesem Alter noch
kinderlos sind, es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch
bleiben werden. Dies würde hingegen nicht auf gleichaltrige, unverheiratete und
kinderlose Männer zutreffen.
Die vorgebrachten
Argumente für eine ungleiche Behandlung können nicht überzeugen:
-
Es gibt Frauen ab
45 Jahre, die noch durchaus Kinder auf die Welt bringen können, ebenso gibt es
45-jährige Männer oder jüngere, die unfruchtbar sind.
-
Eine
unverheiratete, kinderlose Frau ab 45 Jahren kann beispielsweise einen Mann mit
Kindern aus einer früheren Ehe heiraten.
Eine sachliche Rechtfertigung für die steuerliche
Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm.
Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. den - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fall Karlheinz
Schmidt /D, Urteil v. 18.7.1994, A/291-B (= NL 94/6/03).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.10.1995 eine Verletzung
v. Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (23:5 Stimmen).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).