NL 1997, S. 49 (NL 97/2/11)

 

VAN RAALTE gegen die Niederlande

Urteil vom 21. Februar 1997

 

Geschlechterspezifische Ungleichbehandlung im Steuerrecht

 

Art. 14 EMRK

Art. 1 1.ZP EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. ist 1924 geboren, alleinstehend und kinderlos. Im September 1987 bekam er eine Steuervorschreibung für das Jahr 1985. Diese stützte sich ua. auf Beitragsregelungen nach dem "Gesetz über allgemeine Kinderfreibeträge". Danach sind unverheiratete, kinderlose Frauen über 45, im Gegensatz zu unverheirateten, kinderlosen Männern desselben Alters, von der aus diesem Gesetz erwachsenden Beitragspflicht befreit.

     Der Bf. fühlte sich diskriminiert und beschwerte sich beim Leiter des zuständigen Finanzamtes. Dieser wies sein Begehren ab. Ein Rechtsmittel, das er Ende 1987 vor dem Steuersenat des Amsterdamer Berufungsgerichtes einbrachte, blieb erfolglos. Der Bf. rügte schließlich die betreffende gesetzliche Regelung vor dem Höchstgericht. Dieses wies das Rechtsmittel 1991 zurück, da die Regelung bereits mit Wirkung ab 1989 aufgehoben worden war.

 

Rechtausführungen:

q             Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da er sich auf Grund seines Geschlechtes ungleich behandelt fühlte.

     Die unterschiedliche Behandlung von unverheirateten, kinderlosen Männern und Frauen über 45 wurde von der nl. Reg. damit gerechtfertigt, dass Frauen, die in diesem Alter noch kinderlos sind, es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch bleiben werden. Dies würde hingegen nicht auf gleichaltrige, unverheiratete und kinderlose Männer zutreffen.

     Die vorgebrachten Argumente für eine ungleiche Behandlung können nicht überzeugen:

-         Es gibt Frauen ab 45 Jahre, die noch durchaus Kinder auf die Welt bringen können, ebenso gibt es 45-jährige Männer oder jüngere, die unfruchtbar sind.

-         Eine unverheiratete, kinderlose Frau ab 45 Jahren kann beispielsweise einen Mann mit Kindern aus einer früheren Ehe heiraten.

                       

Eine sachliche Rechtfertigung für die steuerliche Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. insb. den - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fall Karlheinz Schmidt /D, Urteil v. 18.7.1994, A/291-B (= NL 94/6/03).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.10.1995 eine Verletzung v. Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (23:5 Stimmen).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).