NL 1997, S. 50
(NL 97/2/12)
DE HAES und GIJSELS gegen Belgien
Urteil vom 24.
Februar 1997
Ehrenbeleidigung und Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 6 (1) EMRK
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. sind Herausgeber
und Journalisten einer belg. Wochenzeitschrift. Zwischen Juni und November 1986
berichteten sie in insg. 5 Zeitungsartikel über einen Scheidungsfall, in dem
das Gericht dem Vater X., einem belg. Notar, das Sorgerecht für dessen Kinder
zugesprochen hatte. Zwei Jahre zuvor hatten ihn seine Ehefrau und deren Eltern
wegen Inzest und Vernachlässigung der Pflege und Erziehung der Kinder
angezeigt.
In den besagten Zeitungsartikeln wurden die
am Verfahren beteiligten Richter heftig kritisiert. Vorgeworfen wurde ihnen
Parteilichkeit und Nachsicht X gegenüber, va. iZm. dessen politisch
rechtsextremer Gesinnung, dabei wurde insb. auf die politische Vergangenheit
des Vaters eines der Richter hingewiesen.
Die Richter erhoben infolgedessen eine
Schadenersatzklage: Die Äußerungen wären diffamierend und beleidigend, sie
verlangten daher einen symbolischen Betrag von 1 Franc und die Veröffentlichung
des Urteils in der Wochenzeitschrift wie auch in sechs Tageszeitungen. Von den
Bf. wurden im Verfahren zahlreiche Dokumente vorgelegt, die ihre Behauptungen
belegen sollten. Sie wurden verurteilt, dagegen erhobene Rechtsmittel blieben
erfolglos.
q Die Bf.
behaupten, ihre Verurteilung sei eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf
Freiheit der Meinungsäußerung):
Unbestritten ist, dass
die Verurteilung der Bf. einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung darstellte, der gesetzlich vorgeschrieben war und ein
legitimes Ziel (Schutz des guten Rufes anderer) verfolgte. Zu prüfen
ist, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Die Presse hat eine
wichtige Funktion in einer demokratischen Gesellschaft. Es ist ihre Aufgabe,
Informationen und Gedanken über Themen von allgemeinem Interesse zu vermitteln.
Dies schließt zweifellos Fragen des Funktionierens des Gerichtssystems ein. Das
öffentliche Vertrauen in die Justiz darf nicht erschüttert werden, demgemäss
muss sie vor destruktiven unbegründeten Angriffen geschützt werden, auch im
Hinblick darauf, dass Richter wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht diesen
Angriffen nicht entgegentreten können.
Den nationalen Behörden
ist bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Eingriff in das Recht
auf Freiheit der Meinungsäußerung zu erfolgen hat, ein Ermessensspielraum
eingeräumt, dessen Einhaltung die Konventionsorgane überprüfen (vgl. Urteil Prager
& Oberschlick/A, = NL 95/3/8).
Festzuhalten ist, dass die Verurteilung sich auf den Inhalt jener Zeitungsartikel
bezog, die von den Bf. zum Scheidungsfall X. im Zeitraum 26. Juni bis 27.
November 1986 veröffentlicht worden waren. In den Artikeln wurde
detailliert über das Schicksal der Kinder wie auch über die
Sachverständigengutachten, die sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
gegen den Zuspruch des Sorgerechts an den Vater X. aussprachen, berichtet. Den
Bf. kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen ihre journalistische
Sorgfaltspflichten verstoßen.
Es ist Aufgabe der Presse, Informationen und Ansichten von
öffentlichem Interesse zu verbreiten und es ist das Recht der Öffentlichkeit,
solche Informationen zu empfangen (vgl. ua. die Urteile Jersild/DK, =
NL 94/5/13; Goodwin/UK = NL
96/3/8). Dies gilt insb. für den vorliegenden Fall, der einerseits
das Kindeswohl, andererseits das Justizwesen zum Thema hat.
Die Richter rügten ua.
die persönlichen Angriffe der Bf. in den genannten Zeitungsartikel, insb. die
gegen sie erhobenen Vorwürfe der Parteilichkeit. Der Vorwurf rechtsextremen
Gesinnung, va. unter Anspielung auf die Vergangenheit des Vaters eines der
Richter, verletze sie in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens.
Die Kommentare der Bf.
in den Zeitungsartikeln waren zweifelsfrei sehr kritisch, dennoch erscheinen
sie verhältnismäßig iZm. dem Aufsehen und dem Ausmaß der Empörung, die
das Urteil X. hervorgerufen hat. Was den eher polemischen und aggressiven
Schreibstil der Bf. betrifft, so schützt Art 10 EMRK nicht nur den Inhalt von
Gedanken und Informationen sondern auch die Art, wie sie mitgeteilt werden.
Die Verurteilung der Bf.
wegen ihrer Äußerungen in den Zeitungsartikeln ist eine Verletzung von
Art.10 EMRK (7:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Morenilla und Matscher).
q Bf. behaupten
eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf eine faires Verfahren),
da die Gerichte ihre Beweisanträge abgewiesen hatten. Verletzung von Art. 6
(1) EMRK (hier: Waffengleichheit; einstimmig)
Anm: Vgl. insb.- die - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fälle
Lingens/A, Urteil v. 23.9.1994, A/103, Jersild/DK, Urteil v.
26.4.1995, A/298 (= NL 94/5/13), Prager & Oberschlick/A, Urteil v.
27.3.1996, A/113 (= NL 95/3/8, Goodwin/GB, Urteil v.
23.10.1996 (= NL 96/3/8).
Anm: Die Kms. stellte in ihrem Ber. v. 29.11 95 eine Verletzung v.
Art. 10 EMRK (6:3 Stimmen) und Art. 6 (1) EMRK (einstimmig) fest.
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).