NL 1997, S. 173 (NL 97/4/3)

Beschwerde 25181/94


H. U. H. gegen die Schweiz


Bericht vom 9. April 1997

Einstweilige Verfügung und Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit


Art. 6 (1) EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 10 EMRK


Der Bf. ist freiberuflich in der biologischen Umweltforschung tätig. Er veröffentlichte - gemeinsam mit B., einem Professor am Bundesinstitut für Technologie in Lausanne, - einen Bericht, worin er feststellte, dass Lebensmittel, die in Mikrowellenherden erhitzt werden, ein größeres Gesundheitsrisiko darstellen würden als jene, die auf die herkömmliche Art zubereitet werden. Der Bericht erregte in den Medien großes Aufsehen. In einer Ausgabe einer vom Bf. herausgegebenen Fachzeitschrift behauptete er ua., dass Mikrowellen Gesundheitsschäden verursachen würden; er forderte zudem die Einstellung der Produktion von Mikrowellenherden. In der Folge distanzierte sich B. von den Behauptungen des Bf. Der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz brachte daraufhin beim Handelsgericht eine Klage gegen den Bf. ein. Gegen den Bf. wurde eine einstweilige Verfügung erlassen: Es wurde ihm untersagt, außerhalb des Bereiches wissenschaftlicher Forschung die Behauptung aufzustellen, in Mikrowellenherden zubereitete Lebensmittel würden ein Gesundheitsrisiko darstellen. Die dagegen erhobene Berufung an das Bundesgericht blieb erfolglos.

n              Der Bf. behauptet, die einstweilige Verfügung verletze sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK.

      Unbestritten ist, dass die einstweilige Verfügung einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellt, dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Im Bereich des Rechts über den unlauteren Wettbewerb steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im vorliegenden Fall handelte der Bf. weder als Konkurrent oder Mitbewerber in der Elektrobranche, noch kritisierte er eine konkrete Marke oder einen konkreten Produzenten. Die Gerichte beanstandeten vielmehr die Veröffentlichung wissenschaftlich unhaltbarer Resultate. Der Bf. ist technischer Wissenschaftler und wurde in seinen Forschungen zumindest am Anfang von einem Hochschulprofessor - B. - unterstützt. Er wählte zwar in seiner Fachzeitschrift eine überzeichnende Ausdrucksweise, dies ist aber eher darauf zurückzuführen, dass er seinen Lesern seine Besorgnis mitteilen wollte, ohne sich dabei auf eine ausgewogene und fundierte wissenschaftliche Diskussion einzulassen. Nach der st. Rspr. der Konventionsorgane gilt der Schutz des Art. 10 EMRK auch für solche Meinungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Für den Bereich der öffentlichen Gesundheit trifft dies in besonderem Maße zu. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 10 EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 8 EMRK (10:5 Stimmen bzw. einstimmig).

C.S.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).