NL 1997, S. 173 (NL 97/4/3)
Beschwerde 25181/94
H.
U. H. gegen die Schweiz
Bericht vom 9. April 1997
Einstweilige Verfügung und Recht
auf Meinungsäußerungsfreiheit
Art. 6 (1) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 10 EMRK
Der Bf. ist freiberuflich in der biologischen
Umweltforschung tätig. Er veröffentlichte - gemeinsam mit B., einem Professor
am Bundesinstitut für Technologie in Lausanne, - einen Bericht, worin er
feststellte, dass Lebensmittel, die in Mikrowellenherden erhitzt werden, ein
größeres Gesundheitsrisiko darstellen würden als jene, die auf die herkömmliche
Art zubereitet werden. Der Bericht erregte in den Medien großes Aufsehen. In
einer Ausgabe einer vom Bf. herausgegebenen Fachzeitschrift behauptete er ua.,
dass Mikrowellen Gesundheitsschäden verursachen würden; er forderte zudem die
Einstellung der Produktion von Mikrowellenherden. In der Folge distanzierte
sich B. von den Behauptungen des Bf. Der Fachverband Elektroapparate für
Haushalt und Gewerbe in der Schweiz brachte daraufhin beim Handelsgericht
eine Klage gegen den Bf. ein. Gegen den Bf. wurde eine einstweilige Verfügung
erlassen: Es wurde ihm untersagt, außerhalb des Bereiches wissenschaftlicher
Forschung die Behauptung aufzustellen, in Mikrowellenherden zubereitete
Lebensmittel würden ein Gesundheitsrisiko darstellen. Die dagegen erhobene
Berufung an das Bundesgericht blieb erfolglos.
n Der Bf. behauptet, die
einstweilige Verfügung verletze sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
gemäß Art. 10 EMRK.
Unbestritten
ist, dass die einstweilige Verfügung einen Eingriff in das Recht auf
Meinungsäußerungsfreiheit darstellt, dieser war gesetzlich vorgesehen
und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufes
oder der Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig war: Im Bereich des Rechts über den
unlauteren Wettbewerb steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum
zu. Im vorliegenden Fall handelte der Bf. weder als Konkurrent oder Mitbewerber
in der Elektrobranche, noch kritisierte er eine konkrete Marke oder einen
konkreten Produzenten. Die Gerichte beanstandeten vielmehr die Veröffentlichung
wissenschaftlich unhaltbarer Resultate. Der Bf. ist technischer Wissenschaftler
und wurde in seinen Forschungen zumindest am Anfang von einem
Hochschulprofessor - B. - unterstützt. Er wählte zwar in seiner Fachzeitschrift
eine überzeichnende Ausdrucksweise, dies ist aber eher darauf zurückzuführen,
dass er seinen Lesern seine Besorgnis mitteilen wollte, ohne sich dabei auf
eine ausgewogene und fundierte wissenschaftliche Diskussion einzulassen. Nach
der st. Rspr. der Konventionsorgane gilt der Schutz des Art. 10 EMRK auch für
solche Meinungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen,
schockieren oder beunruhigen. Für den Bereich der öffentlichen Gesundheit
trifft dies in besonderem Maße zu. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig.
Verletzung von Art. 10 EMRK, keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 8
EMRK (10:5 Stimmen bzw. einstimmig).
C.S.