NL 1997, S. 213 (NL 97/5/2)
OBERSCHLICK
gegen Österreich (Nr. 2)
Urteil vom 1. Juli 1997
Ehrenbeleidigung und das Recht
auf freie Meinungsäußerung
Art. 10 EMRK
§ 115 StGB
Der Bf. war Herausgeber der
Zeitschrift Forum. In einem darin erschienenen Kommentar bezeichnete er
den österr. FPÖ-Politiker Dr. Jörg Haider wegen einer in seiner Rede anlässlich
der traditionellen "Friedensfeier" am Ulrichsberg in Kärnten
gemachten Äußerung über die Grenzen der geistigen Freiheit in einer
Demokratie als "Trottel". Der Bf. wurde in der Folge wegen Beleidigung
gemäß § 115 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, dagegen erhob er Berufung
an das OLG. Dieses bestätigte die Entscheidung der Erstinstanz und setzte
lediglich den Betrag der Geldstrafe herab. Als Begründung führte das OLG an,
dass unbefangene Leser, die die Rede Dr. Haiders und den dazu abgefassten
Kommentar des Bf. nicht als Ganzes gelesen hätten, den Ausdruck
"Trottel" nicht mit den Aussagen Dr. Haiders, sondern mit dessen
Person in Verbindung bringen würden. Es habe sich daher um eine Beleidigung
gehandelt, die die Grenzen sachlich zulässiger Kritik überschritten habe (vgl. die Kurzfassung der ZE in NL 95/3/3).
n Der
Bf. behauptet, seine Verurteilung wegen Beleidigung habe sein Recht auf
Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt.
In seiner Rede hatte Dr. Haider die
Behauptung aufgestellt, alle am 2. Weltkrieg teilnehmenden Soldaten hätten für
den Frieden und die Freiheit gekämpft und somit zum Aufbau der heutigen
demokratischen Gesellschaft beigetragen. Er behauptete weiters, nur diejenigen
Soldaten, die im Krieg ihr Leben aufs Spiel gesetzt hätten, wären zu einer
freien Meinungsäußerung berechtigt. Zwar mögen der Kommentar des Bf. und der
von diesem verwendete Ausdruck "Trottel" als polemisch erscheinen,
dies stellte jedoch keineswegs einen grundlosen persönlichen Angriff gegen Dr.
Haider dar. Der Bf. begründete sein Vorgehen in einer objektiv verständlichen
Weise, nämlich damit, dass dieses von den Äußerungen Dr. Haiders abgeleitet
war, die ihrerseits provokativ waren. Zwar könnte der in der Öffentlichkeit
gebrauchte Ausdruck "Trottel" Dr. Haider beleidigt haben, im
geschilderten Zusammenhang erschien dieses Wort aber verhältnismäßig im
Vergleich zu der von diesem zu erwartenden Entrüstung über diese Wortwahl. Der
Schutz des Art. 10 EMRK gilt auch für solche Meinungen, die den Staat oder
einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Der Eingriff
war daher nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen).
Abweichendes Sondervotum von Richter
Matscher, gefolgt von Richter Thór Vilhjálmsson:
Die Verwendung des Ausdrucks
"Trottel" musste bei einem Durchschnittsleser den Eindruck erwecken,
Dr. Haider solle mit dieser Beschimpfung lächerlich gemacht werden. Der
Zusammenhang, in dem eine Beleidigung ausgesprochen wird, ist grundsätzlich
irrelevant, außer wenn diese als unmittelbare Reaktion auf eine
Provokation oder beleidigende Äußerung zu verstehen ist (vgl. § 115 (3) StGB).
Dies war hier nicht der Fall: Der Bf. veröffentlichte seinen Kommentar erst
etwa fünf Monate nach der Rede Dr. Haiders. Die Freiheit der Meinungsäußerung
umfasst den Austausch von Kritik und Werturteilen, nicht aber
Beleidigungen. Daher liege keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten
Fälle Oberschlick/A (Nr. 1), Urteil v. 23.5.1991, A/204, Vereinigung
demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi/A, Urteil v. 19.12.1994, A/302
(vgl. NL 95/1/11) und De Haes und Gijsels/B,
Urteil v. 24.2.1997, Rep. 1997, § 47 (vgl. NL 97/2/12).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber.
v. 29.11.1995 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (14:1 Stimmen).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).