NL 1997, S. 214 (NL 97/5/3)


BALMER-SCHAFROTH ua. gegen die Schweiz


Urteil der Großen Kammer vom 26. August 1997

Verfahren über Verlängerung einer Betriebsbewilligung und fair trial


Art. 6 (1) EMRK

Art. 13 EMRK


Sachverhalt:

Die Bf. leben in unmittelbarer Nähe (4-5 km) zum Atomkraftwerk Mühleberg. 1990 suchte die Betreibergesellschaft des Atomkraftwerks, die Bernische Kraftwerke AG, beim Bundesrat um eine Verlängerung der Betriebsbewilligung auf unbestimmte Zeit und die Genehmigung für eine 10%ige Steigerung der Produktion an. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens waren mehr als 28.000 schriftliche Einwendungen, darunter auch jene der Bf., eingelangt. In den Einwendungen wurde die Schließung des Atomkraftwerks verlangt, da es modernen Sicherheitsstandards nicht gerecht werde und eine Bedrohung für die Umwelt sei. Bis zur Schließung müssten zusätzliche Untersuchungen über Zustand und Auswirkungen des Kraftwerks sowie verstärkte Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. 1992 wurden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen und dem Ansuchen der Betreibergesellschaft - unter gewissen Sicherheitsauflagen - stattgegeben. Nach nationalem Recht stand gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel offen.

Rechtsausführungen:

n              Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, da ihnen in der Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen jeglicher Zugang zu einem Gericht verwehrt worden sei. Sie behaupten weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), da sie keine Möglichkeit hatten, vor den nationalen Behörden die Verletzung ihres Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und ihres Rechts auf Achtung der körperlichen Unversehrtheit (als eine Ausprägung des Rechts auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK) zu rügen.

n              Die Reg. wendet ein, Art. 6 (1) EMRK sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die behauptete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit betreffe keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSv. Art. 6 (1) EMRK.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit (genuine and serious dispute) vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend (directly decisive) ist.

Zunächst wird festgehalten, dass sich die Bf. im innerstaatlichen Verfahren primär auf das Recht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor den Gefahren der Atomenergie berufen. Dieses Recht ist durch das schweizerische Gesetz anerkannt.

Die Reg. wendet ein, dass das von den Bf. angeführte Recht nicht Gegenstand eines echten und ernsthaften Streites gewesen wäre. Die Erledigung der Angelegenheit durch den Bundesrat sei weniger ein Rechtsakt, als eine Entscheidung über technische Machbarkeit und politische Verantwortlichkeit gewesen.

Dazu hält der GH fest, dass der Bundesrat darüber entschied, ob die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Erweiterung einer Bewilligung eingehalten worden waren. Auch die Tatsache, dass die Einwendungen der Bf. für zulässig erklärt wurden, spricht für eine rechtliche Entscheidung. Es besteht kein Zweifel an der Echtheit und Ernsthaftigkeit des Streites.

Die Bf. konnten jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen den Betriebsbedingungen im Kernkraftwerk und ihrem Recht auf Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit herstellen. Sie konnten nicht nachweisen, dass der Betrieb des Kernkraftwerks sie persönlich einer Gefahr aussetzt, die nicht nur ernsthaft (serious), sondern auch konkret (specific) und drohend (imminent) ist. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesrat war nicht direkt entscheidend für das von den Bf. angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Art. 6 (1) EMRK und Art. 13 EMRK sind nicht anwendbar (12:8 Stimmen; Sondervoten der Richter Pettiti, Gölcüklü, Walsh, Russo, Valticos, Lopes Rocha und Jambrek).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Le Compte, Van Leuven & De Meyere/B, Urteil v. 23.6.1981, A/43; Van Marle & Others/NL, Urteil v. 26.6.1986, A/101; Fayed/GB, Urteil v. 21.9.1994, A/294-B; Masson & Van Zon/NL, Urteil v. 28.9.1995, A/327-A (vgl. NL 95/5/9); Amuur/F, Urteil v. 25.6.1996.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.4.1996 (vgl. NL 96/4/4) eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (16:12 Stimmen), keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (27:1 Stimmen).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).