NL 1997, S. 214 (NL 97/5/3)
BALMER-SCHAFROTH
ua. gegen die Schweiz
Urteil der Großen Kammer vom 26.
August 1997
Verfahren über Verlängerung
einer Betriebsbewilligung und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. leben in unmittelbarer Nähe (4-5 km) zum
Atomkraftwerk Mühleberg. 1990 suchte die Betreibergesellschaft des
Atomkraftwerks, die Bernische Kraftwerke AG, beim Bundesrat um eine
Verlängerung der Betriebsbewilligung auf unbestimmte Zeit und die Genehmigung
für eine 10%ige Steigerung der Produktion an. Im Zuge des
Bewilligungsverfahrens waren mehr als 28.000 schriftliche Einwendungen,
darunter auch jene der Bf., eingelangt. In den Einwendungen wurde die
Schließung des Atomkraftwerks verlangt, da es modernen Sicherheitsstandards
nicht gerecht werde und eine Bedrohung für die Umwelt sei. Bis zur Schließung
müssten zusätzliche Untersuchungen über Zustand und Auswirkungen des Kraftwerks
sowie verstärkte Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. 1992
wurden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen und dem Ansuchen der
Betreibergesellschaft - unter gewissen Sicherheitsauflagen - stattgegeben. Nach
nationalem Recht stand gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel offen.
Rechtsausführungen:
n Die
Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, da ihnen in
der Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
jeglicher Zugang zu einem Gericht verwehrt worden sei. Sie behaupten
weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw.
vor einer nationalen Instanz), da sie keine Möglichkeit hatten, vor den
nationalen Behörden die Verletzung ihres Rechts auf Leben
(Art. 2 EMRK) und ihres Rechts auf Achtung der körperlichen
Unversehrtheit (als eine Ausprägung des Rechts auf Privatleben gemäß
Art. 8 EMRK) zu rügen.
n Die
Reg. wendet ein, Art. 6 (1) EMRK sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Die behauptete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit betreffe
keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSv.
Art. 6 (1) EMRK.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit
von Art. 6 (1) EMRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht
abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss
ein echter und ernsthafter Streit (genuine and serious dispute)
vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt
entscheidend (directly decisive) ist.
Zunächst wird festgehalten, dass
sich die Bf. im innerstaatlichen Verfahren primär auf das Recht auf Schutz der
körperlichen Unversehrtheit vor den Gefahren der Atomenergie berufen. Dieses
Recht ist durch das schweizerische Gesetz anerkannt.
Die Reg. wendet ein, dass das von
den Bf. angeführte Recht nicht Gegenstand eines echten und ernsthaften Streites
gewesen wäre. Die Erledigung der Angelegenheit durch den Bundesrat sei weniger
ein Rechtsakt, als eine Entscheidung über technische Machbarkeit und politische
Verantwortlichkeit gewesen.
Dazu hält der GH fest, dass der
Bundesrat darüber entschied, ob die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für
die Erweiterung einer Bewilligung eingehalten worden waren. Auch die Tatsache,
dass die Einwendungen der Bf. für zulässig erklärt wurden, spricht für eine
rechtliche Entscheidung. Es besteht kein Zweifel an der Echtheit und
Ernsthaftigkeit des Streites.
Die Bf. konnten jedoch keinen
direkten Zusammenhang zwischen den Betriebsbedingungen im Kernkraftwerk und
ihrem Recht auf Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit herstellen.
Sie konnten nicht nachweisen, dass der Betrieb des Kernkraftwerks sie
persönlich einer Gefahr aussetzt, die nicht nur ernsthaft (serious),
sondern auch konkret (specific) und drohend (imminent) ist. Der
Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesrat war nicht direkt entscheidend für das
von den Bf. angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Art. 6 (1) EMRK
und Art. 13 EMRK sind nicht anwendbar (12:8 Stimmen; Sondervoten
der Richter Pettiti, Gölcüklü, Walsh, Russo, Valticos, Lopes Rocha und
Jambrek).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten
Fälle Le Compte, Van Leuven & De Meyere/B, Urteil v. 23.6.1981,
A/43; Van Marle & Others/NL, Urteil v. 26.6.1986, A/101; Fayed/GB,
Urteil v. 21.9.1994, A/294-B; Masson & Van
Zon/NL, Urteil v. 28.9.1995, A/327-A (vgl. NL 95/5/9); Amuur/F,
Urteil v. 25.6.1996.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.4.1996 (vgl. NL 96/4/4) eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (16:12 Stimmen),
keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (27:1 Stimmen).
P.R.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).