NL 1998, S. 73 (NL 98/2/11)


KOPP gegen die Schweiz


Urteil vom 25. März 1998

 

Telefonüberwachung und Recht auf Achtung der Privatsphäre


Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK


Sachverhalt:
Der Bf. ist ein ehemaliger Rechtsanwalt. Seine Gattin war Mitglied des Bundesrates und Leiterin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Sie wurde verdächtigt, in dieser Funktion vertrauliche Informationen an den Bf. weitergegeben zu haben, um einem seiner Klienten dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Als dies bekannt wurde, trat sie als Bundesrätin zurück, durch nachfolgende Untersuchungen konnte dieser Verdacht nicht bestätigt werden. Im Zuge der Untersuchungen wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am Bundesgericht das Abhören der Telefongespräche des Bf. angeordnet. Gespräche, die ausschließlich seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betrafen, sollten "nicht erfasst" werden. Diese Anordnung wurde 3 Wochen später zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verdächtigungen haltlos waren. Der Bf. wurde sodann über die Abhörung und die Vernichtung aller Aufzeichnungen informiert. Der Bf. beschwerte sich beim EJPD, da gemäß der Bundesstrafprozessordnung das Abhören von Telefongesprächen von Rechtsanwälten verboten sei. Sein Begehren wurde abgewiesen. Auch eine Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat sowie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren erfolglos.

Rechtsausführungen:
n   Der Bf. behauptet, die Telefonüberwachung verletze sein Recht auf Achtung der Privatsphäre iSv. Art. 8 EMRK. Überdies behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

n   Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

1.) Liegt ein Eingriff vor?

Telefongespräche von oder zu Geschäftsräumlichkeiten sind von den Begriffen Privatleben und Briefverkehr (Private life and correspondence) iSv. Art. 8 (1) EMRK umfasst. Das Abhören solcher Gespräche ist somit ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Art. 8 (2) EMRK.

2.) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

Gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK verlangt, dass

1.     die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat,

2.     das in Betracht kommende Gesetz für den Betroffenen zugänglich ist,

3.     der Betroffene die Auswirkungen des Gesetzes vorhersehen kann und

4.     das Gesetz mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist.

In erster Linie haben die innerstaatlichen Behörden, insb. die Gerichte, die Aufgabe, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht Aufgabe des GH, zu überprüfen, ob das Abhören von Telefongesprächen mit der Bundesstrafprozessordnung vereinbar war. IZm. Art. 8 (2) EMRK ist der Begriff Gesetz stets in seinem materiellen und nicht in seinem formellen Sinn zu verstehen; auch ungeschriebenes Recht fällt unter diesen Begriff. Rechtsgrundlage für das Abhören der Telefongespräche war die Bundesstrafprozessordnung. Dieses Gesetz war dem Bf. zugänglich und dessen Auswirkungen für ihn vorhersehbar.

Das innerstaatliche Recht muss iZm. der Überwachung und dem Abhören von Telefongesprächen durch öffentliche Behörden dem Einzelnen Schutz vor missbräuchlichen Eingriffen in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte geben. Abhören und andere Formen der Überwachung von Telefongesprächen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben dar. Sie müssen demgemäss auf ein Gesetz gestützt werden, das besonders präzise ist (particulary precise). Es ist notwendig, klare und detaillierte Rechtsvorschriften zu haben, insb. hinsichtlich der sich rasch entwickelnden (more sophisticated) Technologie in diesem Bereich.

Telefongespräche zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten sind grundsätzlich geschützt. Das innerstaatliche Recht legt aber nicht eindeutig fest, unter welchen Voraussetzungen und von wem entschieden wird, ob genau ein solches Gespräch geführt wird, oder ob es andere Aktivitäten des Rechtsanwalts betrifft; es lässt den Umfang und die Art der den Behörden übertragenen Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen. Demnach genoss der Bf. nicht jenes Minimum an Rechtsschutz, auf das Bürger nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft Anspruch haben. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

n  Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

n  Entschädigung nach Art. 50 EMRK:

CHF 15.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Malone/GB, Urteil v. 2.8.1984, A/82 (= EuGRZ 1985, 17), Kruslin/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176-A (= ÖJZ 1990, 564), Huvig/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176-B (= ÖJZ 1990, 564), Niemitz/D, Urteil v. 16.12.1992, A/251-B (= NL 93/1/6 = EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389) und Halford/GB, Urteil v. 25.6.1997.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 30.1.1997 (= NL 97/2/3) eine Verletzung von Art. 8 EMRK, nicht jedoch von Art. 13 EMRK festgestellt.

P.R.

Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).