NL 1998, S. 73 (NL 98/2/11)
KOPP
gegen die Schweiz
Urteil vom 25. März 1998
Telefonüberwachung und Recht
auf Achtung der Privatsphäre
Art. 8
EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein ehemaliger Rechtsanwalt. Seine Gattin war Mitglied des
Bundesrates und Leiterin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD). Sie wurde verdächtigt, in dieser Funktion vertrauliche Informationen an
den Bf. weitergegeben zu haben, um einem seiner Klienten dadurch einen Vorteil
zu verschaffen. Als dies bekannt wurde, trat sie als Bundesrätin zurück, durch
nachfolgende Untersuchungen konnte dieser Verdacht nicht bestätigt werden. Im
Zuge der Untersuchungen wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am
Bundesgericht das Abhören der Telefongespräche des Bf. angeordnet. Gespräche,
die ausschließlich seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betrafen, sollten
"nicht erfasst" werden. Diese Anordnung wurde 3 Wochen später
zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verdächtigungen
haltlos waren. Der Bf. wurde sodann über die Abhörung und die Vernichtung aller
Aufzeichnungen informiert. Der Bf. beschwerte sich beim EJPD,
da gemäß der Bundesstrafprozessordnung das Abhören von Telefongesprächen von
Rechtsanwälten verboten sei. Sein Begehren wurde abgewiesen. Auch eine Verwaltungsbeschwerde
beim Bundesrat sowie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren erfolglos.
Rechtsausführungen:
n Der Bf. behauptet, die Telefonüberwachung
verletze sein Recht auf Achtung der Privatsphäre iSv. Art. 8 EMRK.
Überdies behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf
eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
n Zur behaupteten Verletzung von
Art. 8 EMRK:
1.) Liegt ein Eingriff vor?
Telefongespräche von oder zu Geschäftsräumlichkeiten
sind von den Begriffen Privatleben und Briefverkehr (Private
life and correspondence) iSv. Art. 8 (1) EMRK umfasst. Das Abhören solcher
Gespräche ist somit ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Art. 8
(2) EMRK.
2.) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK verlangt,
dass
1.
die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage
in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat,
2.
das in Betracht kommende Gesetz für den Betroffenen zugänglich
ist,
3.
der Betroffene die Auswirkungen des Gesetzes vorhersehen
kann und
4.
das Gesetz mit dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist.
In erster Linie haben die innerstaatlichen Behörden,
insb. die Gerichte, die Aufgabe, innerstaatliches Recht auszulegen und
anzuwenden. Es ist nicht Aufgabe des GH, zu überprüfen, ob das Abhören von
Telefongesprächen mit der Bundesstrafprozessordnung vereinbar war. IZm. Art. 8
(2) EMRK ist der Begriff Gesetz stets in seinem materiellen und
nicht in seinem formellen Sinn zu verstehen; auch ungeschriebenes Recht
fällt unter diesen Begriff. Rechtsgrundlage für das Abhören der
Telefongespräche war die Bundesstrafprozessordnung. Dieses Gesetz war dem Bf. zugänglich
und dessen Auswirkungen für ihn vorhersehbar.
Das innerstaatliche Recht muss iZm. der Überwachung
und dem Abhören von Telefongesprächen durch öffentliche Behörden dem
Einzelnen Schutz vor missbräuchlichen Eingriffen in die durch Art. 8
EMRK geschützten Rechte geben. Abhören und andere Formen der Überwachung von
Telefongesprächen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben
dar. Sie müssen demgemäss auf ein Gesetz gestützt werden, das
besonders präzise ist (particulary precise). Es ist notwendig, klare und
detaillierte Rechtsvorschriften zu haben, insb. hinsichtlich der sich rasch
entwickelnden (more sophisticated) Technologie in diesem Bereich.
Telefongespräche zwischen Rechtsanwälten und ihren
Klienten sind grundsätzlich geschützt. Das innerstaatliche Recht legt aber
nicht eindeutig fest, unter welchen Voraussetzungen und von wem entschieden
wird, ob genau ein solches Gespräch geführt wird, oder ob es andere Aktivitäten
des Rechtsanwalts betrifft; es lässt den Umfang und die Art der den Behörden
übertragenen Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen. Demnach
genoss der Bf. nicht jenes Minimum an Rechtsschutz, auf das Bürger nach dem Grundsatz
der Rechtsstaatlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft
Anspruch haben. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
n Keine gesonderte Prüfung von Art. 13
EMRK (einstimmig).
n Entschädigung nach Art. 50
EMRK:
CHF 15.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Malone/GB,
Urteil v. 2.8.1984, A/82 (= EuGRZ 1985, 17), Kruslin/F, Urteil v.
24.4.1990, A/176-A (= ÖJZ 1990, 564), Huvig/F, Urteil v. 24.4.1990,
A/176-B (= ÖJZ 1990, 564), Niemitz/D, Urteil v. 16.12.1992, A/251-B
(= NL 93/1/6 = EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389) und Halford/GB, Urteil
v. 25.6.1997.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 30.1.1997 (= NL 97/2/3) eine Verletzung
von Art. 8 EMRK, nicht jedoch von Art. 13 EMRK festgestellt.
P.R.
Die Entscheidung im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).