NL 1998, S. 76 (NL 98/2/14)
PETROVIC
gegen Österreich
Urteil vom 27. März 1998
Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld und Diskriminierungsverbot
Art 8 EMRK
Art. 14 EMRK
§ 26 (1) ArbeitslosenversicherungsG (AlVG) 1977
Sachverhalt:
Der Bf. ist verheiratet, am 27.2.1989 gebar seine Gattin ein Kind. Da er
- und nicht seine Gattin - den Karenzurlaub in Anspruch nahm, beantragte der
Bf. beim Arbeitsamt die Gewährung von Karzenurlaubsgeld. Seinem Antrag
wurde nicht stattgegeben, mit der Begründung, § 26 (1) AlVG 1977 sehe ein
solches Antragsrecht nur für Mütter vor. Ein gegen diese Entscheidung
eingebrachtes Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der vom Bf.
angerufene VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. - insb. unter Bezugnahme auf
seine st. Rspr. - mangels Aussicht auf Erfolg ab und verwies zudem auf die
zwischenzeitlich geänderte Rechtslage, die eine solche Unterscheidung nicht
mehr beinhaltet. Die Novellierung trat mit Wirkung 1.1.1990 in Kraft, jedoch
nur für Väter von Kindern, die nach dem 31.12.1989 geboren wurden. Das
Kind des Bf. wurde am 27.2.1989 geboren, die Novellierung war daher für
den Fall des Bf. nicht anwendbar.
Rechtsausführungen:
n Der Bf. behauptet, durch die Nichtgewährung
des Karenzurlaubsgeldes seien Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot)
iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) verletzt
worden.
n Zur Anwendbarkeit von Art. 14
EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Art. 8 EMRK sieht für Konventionsstaaten keine
Verpflichtung vor, finanzielle Unterstützungen - wie bsw. Karenzurlaubsgeld
- zu gewähren. Die vom Bf. gerügte Ablehnung seines Antrages ist folglich nicht
als mangelnde Achtung des Rechts auf Familienleben zu sehen. Sofern aber
der Staat finanzielle Unterstützungen dieser Art gewährt, erfolgt dies in der
Absicht, das Familienleben zu fördern; der Staat beeinflusst die Organisation
des Familienlebens insofern, als einem Elternteil ermöglicht wird, zu Hause bei
den Kindern zu bleiben. Konventionsstaaten können durch derartige
Unterstützungen der Achtung des Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK Ausdruck
verleihen. Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK sind folglich anwendbar
(einstimmig).
n Zur Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8
EMRK:
Nach st. Rspr des GH ist für Zwecke des Art. 14 EMRK
eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es dafür keine
objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, dh., wenn damit kein legitimer
Zweck verfolgt wird oder zwischen Mittel und Zweck kein vernünftiges
Verhältnis besteht. Festgehalten wird, dass zum - für die Bsw. -
maßgeblichen Zeitraum das Karenzurlaubsgeld unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen nur Müttern und nicht Vätern zugesprochen wurde.
Insofern liegt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts vor.
Den Konventionsstaaten ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang
Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche
rechtliche Behandlung rechtfertigen, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.
Der Umfang des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, dem
Gegenstand und seinem Hintergrund. In dieser Beziehung kann das Bestehen oder
Nichtbestehen einer weitgehenden Übereinstimmung in den Rechtsordnungen der
verschiedenen Vertragsstaaten von Bedeutung sein. Ende der 80er Jahre - dem
hier maßgeblichen Zeitraum - bestand im Hinblick auf gesetzliche Regelungen des
Karenzurlaubsgeldes in den Konventionsstaaten keine weitgehende
Übereinstimmung. Zweck staatlicher Zahlungen dieser Art war es primär, Mütter
im Hinblick auf die Erziehung ihrer Babys bzw. Kleinkinder zu unterstützen. Im
Zuge der sich in der Gesellschaft entwickelnden Gleichstellung von Mann und
Frau, ua. auch im Bereich der Kindererziehung, fanden Regelungen dieser Art
auch für Väter ihre Gültigkeit. So auch in Österreich: Väter können seit 1989
Karenzurlaub beanspruchen und seit 1990 Karenzurlaubsgeld beziehen. Die
Ablehnung des Antrages des Bf. auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld
erfolgte im Bereich des dem belangten Staat eingeräumten Ermessensspielraums.
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen; Sondervoten
der Richter Bernhardt und Spielmann).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH in bezug auf Art. 14 EMRK
zitierten Fälle Nationale Belgische Polizei-Gewerkschaft/B, Urteil v.
27.10.1975, A/19; Schmidt und Dahlström/S, Urteil v. 6.2.1976, A/21; Rasmussen/DK,
Urteil v. 28.11.1984, A/87; Schuler-Zgraggen/CH, Urteil v. 24.6.1993,
A/263 (= NL 93/4/13); Karlheinz Schmidt/D, Urteil v. 18.7.1994, A/291 (=
NL 94/6/03); Van Raalte/NL, Urteil v.
21.2.1997 (= NL 97/2/11).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. vom 15.10.1996 eine
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK festgestellt (25:5 Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).