NL 1998, S.
102 (NL 98/3/3)
SCHÖPFER gegen die
Schweiz
Urteil
vom 20. Mai 1998
Standespflichten
und Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war Rechtsanwalt und Mitglied im Großrat des Kantons
Luzern. 1992 vertrat er einen Mandanten, der sich in Untersuchungshaft befand.
Im November 1992 teilte ihm die Gattin des Mandanten mit, ihr sei von zwei Amtsschreibern
des Amtsstatthalteramtes Hochdorf "nahegelegt" worden, einen
anderen Anwalt mit der Verteidigung ihres Gatten zu beauftragen. Unmittelbar
darauf hielt der Bf. eine Pressekonferenz ab, in der er ua. ausführte, dass im Amtsstatthalteramt
Hochdorf "sowohl die Luzerner Gesetze als auch die Menschenrechte in
höchstem Grade verletzt [werden], und zwar schon seit Jahren";
deshalb bleibe ihm "nur noch der Weg über die Presse". Mehrere
Regionalzeitungen berichteten von dieser Pressekonferenz. In
der Folge leitete die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte ein
Disziplinarverfahren gegen den Bf. ein und verurteilte ihn wegen Verletzung von
Berufs- und Standespflichten zu einer Geldstrafe von 500,-- CHF. Begründend
wurde ausgeführt, der Bf. habe es unterlassen, sich mit seinen Behauptungen
zuerst an die Staatsanwaltschaft oder das Obergericht zu wenden. Statt
dessen habe er sich an die Presse gewandt und betreibe somit "versteckte
Reklame und Effekthascherei"; Äußerungen von Anwälten gegenüber der
Presse hätten von "reellem öffentlichen Interesse" sowie "objektiv
in der Darstellung und sachlich im Ton" zu sein. Gegen
diese Entscheidung erhob der Bf. staatsrechtliche Bsw. beim Bundesgericht,
diese wurde jedoch abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung).
Die gegen den Bf.
verhängte Geldstrafe stellte einen Eingriff in das Recht auf Freiheit
der Meinungsäußerung dar. Dieser war gesetzlich vorgeschrieben und
verfolgte ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 (2) EMRK, nämlich die
Aufrechterhaltung von Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Zu
prüfen ist, ob der gerügte Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig war. Rechtsanwälte nehmen eine zentrale Stellung in
der Rechtspflege als Mittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichten ein. Eine
solche Stellung begründet einerseits die üblichen Beschränkungen bezüglich des
Verhaltens der Mitglieder des Anwaltsstandes und andererseits die Aufsichts-
und Überwachungsbefugnisse der Standesvertretung. In einem Rechtsstaat müssen
die Gerichte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen; man wird von
Rechtsanwälten erwarten können, dass sie zur Festigung dieses Vertrauens
beitragen. Art. 10 EMRK schützt nicht nur den Inhalt der zum Ausdruck
gebrachten Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der
sie mitgeteilt werden. Dies verlangt ein Abwägen zwischen den betroffenen
Interessen (Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Würde des
Standes einerseits und Recht der Öffentlichkeit, Nachrichten über die
Rechtspflege zu empfangen andererseits). Eine Entscheidung darüber kann von den
Standesvertretungen und den innerstaatlichen Gerichten besser als von einem
internationalen Gericht getroffen werden. Der Bf. hatte bei seiner
Pressekonferenz ua. behauptet, sein letzter Ausweg sei, sich an die Medien zu
wenden. Er hatte jedoch die Möglichkeit, mit seinen Behauptungen das Obergericht
anzurufen, was er erst eine Woche nach der Pressekonferenz tat. Eine Bsw.
an die Staatsanwaltschaft wurde vom Bf. nicht erhoben. Unter Berücksichtigung
der geringen Geldstrafe wird festgestellt, daß die maßgeblichen Behörden den
ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Keine
Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen, Sondervoten der Richter
De Meyer und Jambrek).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Casado
Coca/E, Urteil v. 24.2.1994, A/285-A (= NL 94/2/17 = ÖJZ 1994, 636) und De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997
(= NL 97/2/12 = ÖJZ 1997, 912).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.4.1997 keine Verletzung
von Art. 10 EMRK festgestellt (9:6 Stimmen).
Hinweis: Zum Thema Standesvertretungen juristischer
Berufe in der Schweiz siehe das Urteil der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung am schweizerischen Bundesgericht Lausanne vom 25.4.1997, wonach die Notariatskommission
in Graubünden als Aufsichts- und Disziplinarbehörde kein unabhängiges
Gericht iSv. Art. 6 (1) EMRK ist, in: EuGRZ 1998, 223.
P.R.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).