NL 1998, S.
112 (NL 98/3/10)
Rs.
C-85/96
María Matínez SALA
gegen Freistaat Bayern
Vorabentscheidung
vom 12. Mai 1998
Angehörige aus Mitgliedstaaten können sich
gegenüber einer Diskriminierung aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit durch
einen anderen Mitgliedstaat auf ihre Unionsbürgerschaft berufen
Art. 6 EG-Vertrag (EGV)
Art. 8 EG-Vertrag (EGV)
Art. 8a EG-Vertrag (EGV)
(Deutsches) Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
(Deutsches) Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Art. 1, 2, 3 (1) u. 4 (1) (h) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern
Art. 7 (2) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
Sachverhalt:
Die Klägerin ist span. Staatsangehörige und wohnt seit Mai 1968 in der
Bundesrepublik Deutschland. Dort übte sie von 1976 an mit Unterbrechungen
verschiedene Tätigkeiten als Arbeitnehmerin aus, zuletzt 1986 und danach noch
einmal vom 12.9.1989 bis zum 24.10.1989. Von da an erhielt sie Sozialhilfe nach
dem BSHG. Die Klägerin erhielt von den zuständigen Behörden
Aufenthaltserlaubnisse ohne größere Unterbrechungen bis zum 19.5.1984. Im
Anschluss daran erhielt sie lediglich Bescheinigungen, wonach die Verlängerung
ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt sei. Das Europäische Fürsorgeabkommen vom
11.12.1953 verbot jedoch eine Ausweisung der Betroffenen. Im Januar 1993, also
zu der Zeit, zu der sie keine Aufenthaltserlaubnis besaß, beantragte die
Klägerin beim Freistaat Bayern Erziehungsgeld für ihr in jenem Monat geborenes
Kind.
Mit Bescheid vom 21.1.1993 lehnte der Freistaat Bayern diesen Antrag ab,
weil die Betroffene weder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch
einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Am 19.4.1994 wurde
der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18.4.1995 erteilt, die am
20.4.1995 um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Nach
Abweisung ihrer Klage wandte sich die Klägerin an das Bayerische
Landessozialgericht als Berufungsgericht, das es für nicht ausgeschlossen
hielt, daß sich die Klägerin auf die beiden Gemeinschaftsverordnungen Nr.
1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und
Nr. 1408/71 über den sozialen Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien
berufen könnte. Das Bayerische Landessozialgericht hat daher das Verfahren
ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Rechtsausführungen:
·
Zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf das dt.
Erziehungsgeld:
Das dt.
Erziehungsgeld ist eine beitragsunabhängige Leistung, die zu einem Bündel
familienpolitischer Maßnahmen gehört und nach dem BErzGG gewährt wird; hierfür
sieht dieses Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor und bestimmt außerdem, dass
für den Anspruch eines Ausländers der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung ist. Eine Leistung wie das dt.
Erziehungsgeld, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne
weiteres unter Ausschluss jedes Ermessens gewährt wird, ohne dass im Einzelfall
die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und
die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts.
·
Zum Begriff Arbeitnehmer:
Das vorlegende
Gericht möchte ua. wissen, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der
in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt war
und wo er anschließend Sozialhilfe bezog, Arbeitnehmer iS. einer der
beiden Gemeinschaftsverordnungen ist. Da sich der EuGH mangels ausreichender
Angaben des Bayerischen Landessozialgerichts nicht in der Lage sieht,
festzustellen, ob eine Person in der Situation der Klägerin Arbeitnehmer
iS. einer der beiden Verordnungen ist (etwa weil sie auf Arbeitssuche ist), ist
es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
·
Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die
Gewährung des dt. Erziehungsgeldes:
Schließlich fragt
das Bayerische Landessozialgericht, ob das Gemeinschaftsrecht es einem
Mitgliedstaat verbietet, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer
Mitgliedstaaten von der Vorlage einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig
zu machen. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, das sich die Klägerin
erlaubterweise in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält.
1.) Das Gemeinschaftsrecht verbietet zwar einem
Mitgliedstaat nicht, von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich
rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, zu verlangen, dass sie ständig
ein Dokument bei sich trügen, das ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt, soweit die
Inländer eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich ihres Personalausweises
trifft; dies gilt jedoch nicht notwendig auch für den Fall, dass ein
Mitgliedstaat den Anspruch der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auf
Erziehungsgeld davon abhängig macht, dass sie im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis sind, die von der Verwaltung auszustellen ist.
Hinsichtlich der Anerkennung des Aufenthaltsrechts kann die
Aufenthaltserlaubnis nämlich nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion
haben. In der vorliegenden Rechtssache zeigt sich jedoch, dass der
Aufenthaltserlaubnis für die Gewährung der streitigen Leistung konstitutive
Bedeutung zukommt. Verlangt demnach ein Mitgliedstaat von dem Angehörigen eines
anderen Mitgliedstaats, der eine Leistung wie dieses Erziehungsgeld erhalten
möchte, die Vorlage eines von seiner eigenen Verwaltung ausgestellten Dokuments
mit konstitutiver Wirkung, während Inländer kein derartiges Dokument
benötigten, so läuft dies auf eine Ungleichbehandlung hinaus. Im
Anwendungsbereich des Vertrages stellt eine solche Ungleichbehandlung, wenn sie
nicht gerechtfertigt ist, eine nach Art. 6 EGV verbotene Diskriminierung dar.
2.) Anspruch eines Arbeitnehmers iSd.
Gemeinschaftsrechts auf diese Gleichbehandlung:
Sollte das vorlegende Gericht zu der Auffassung
gelangen, dass die Klägerin Arbeitnehmerin iS. einer der beiden
Verordnungen sei, wäre die streitige Ungleichbehandlung mit den Bestimmungen
des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar.
3.) Anspruch eines Unionsbürgers auf diese
Gleichbehandlung:
Für den Fall, dass die Klägerin nicht als
Arbeitnehmerin anzusehen ist, trägt die deutsche Reg. vor, der
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens falle nicht in den Anwendungsbereich des
Vertrages, so dass sich die Klägerin nicht auf dessen Art. 6 berufen könne;
dagegen steht der Klägerin nach Ansicht der Kommission jedenfalls seit dem
1.11.1993, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäische Union,
ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8a EGV zu. Nach Art. 8 (1) EGV ist Unionsbürger,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens braucht
nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin ein neues Aufenthaltsrecht im Gebiet
des betreffenden Mitgliedstaats aus Artikel 8a EGV herleiten kann, da sie sich
dort bereits erlaubterweise aufgehalten hatte, obwohl sie kein
Aufenthaltspapier erhalten hat. Als Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich
rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, fällt die Klägerin
in den persönlichen Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft.
Art. 8 (2) EGV knüpft an den Status eines Unionsbürgers die im Vertrag
vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das in Art. 6 EGV festgelegte
Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages nicht aus Gründen der
Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden. Folglich kann sich ein
Unionsbürger, der sich wie die Klägerin rechtmäßig im Gebiet des
Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen auf Art. 6 EGV berufen, und zwar auch in
dem Fall, dass dieser Staat die Gewährung einer Leistung, die jeder Person
zusteht, die sich rechtmäßig in diesem Staat aufhält, verzögert oder
verweigert, weil diese Person nicht über ein Dokument verfügt, das Angehörige
dieses Staates nicht benötigten und dessen Ausstellung von der Verwaltung
dieses Staates verzögert oder verweigert werden könne. Die fragliche
Ungleichbehandlung fällt somit in den Anwendungsbereich des Vertrages und kann
nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Es handelt sich um eine
Diskriminierung der Klägerin unmittelbar aus Gründen der Staatsangehörigkeit;
dem EuGH ist im übrigen nichts vorgetragen worden, was eine solche
Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.
·
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1. Eine Leistung
wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung
bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluss jedes
Ermessens gewährt wird, ohne das im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit
des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von
Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni
1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89
des Rates vom 30. Oktober 1989 geänderten Fassung sowie als soziale
Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den
persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung
Nr. 1612/68 oder der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
3. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem
Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer
Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der
Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen
Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben
müssen.
P.R.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).