NL 1998, S. 112 (NL 98/3/10)

Rs. C-85/96


María Matínez SALA gegen Freistaat Bayern


Vorabentscheidung vom 12. Mai 1998

 

Angehörige aus Mitgliedstaaten können sich gegenüber einer Diskriminierung aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit durch einen anderen Mitgliedstaat auf ihre Unionsbürgerschaft berufen



Art. 6 EG-Vertrag (EGV)
Art. 8 EG-Vertrag (EGV)
Art. 8a EG-Vertrag (EGV)
(Deutsches) Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
(Deutsches) Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Art. 1, 2, 3 (1) u. 4 (1) (h) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Art. 7 (2) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft 


Sachverhalt:
Die Klägerin ist span. Staatsangehörige und wohnt seit Mai 1968 in der Bundesrepublik Deutschland. Dort übte sie von 1976 an mit Unterbrechungen verschiedene Tätigkeiten als Arbeitnehmerin aus, zuletzt 1986 und danach noch einmal vom 12.9.1989 bis zum 24.10.1989. Von da an erhielt sie Sozialhilfe nach dem BSHG. Die Klägerin erhielt von den zuständigen Behörden Aufenthaltserlaubnisse ohne größere Unterbrechungen bis zum 19.5.1984. Im Anschluss daran erhielt sie lediglich Bescheinigungen, wonach die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt sei. Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 verbot jedoch eine Ausweisung der Betroffenen. Im Januar 1993, also zu der Zeit, zu der sie keine Aufenthaltserlaubnis besaß, beantragte die Klägerin beim Freistaat Bayern Erziehungsgeld für ihr in jenem Monat geborenes Kind. Mit Bescheid vom 21.1.1993 lehnte der Freistaat Bayern diesen Antrag ab, weil die Betroffene weder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Am 19.4.1994 wurde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18.4.1995 erteilt, die am 20.4.1995 um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Nach Abweisung ihrer Klage wandte sich die Klägerin an das Bayerische Landessozialgericht als Berufungsgericht, das es für nicht ausgeschlossen hielt, daß sich die Klägerin auf die beiden Gemeinschaftsverordnungen Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Nr. 1408/71 über den sozialen Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien berufen könnte. Das Bayerische Landessozialgericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtsausführungen:

·              Zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf das dt. Erziehungsgeld:

Das dt. Erziehungsgeld ist eine beitragsunabhängige Leistung, die zu einem Bündel familienpolitischer Maßnahmen gehört und nach dem BErzGG gewährt wird; hierfür sieht dieses Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor und bestimmt außerdem, dass für den Anspruch eines Ausländers der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung ist. Eine Leistung wie das dt. Erziehungsgeld, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluss jedes Ermessens gewährt wird, ohne dass im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

 

·              Zum Begriff Arbeitnehmer:

Das vorlegende Gericht möchte ua. wissen, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt war und wo er anschließend Sozialhilfe bezog, Arbeitnehmer iS. einer der beiden Gemeinschaftsverordnungen ist. Da sich der EuGH mangels ausreichender Angaben des Bayerischen Landessozialgerichts nicht in der Lage sieht, festzustellen, ob eine Person in der Situation der Klägerin Arbeitnehmer iS. einer der beiden Verordnungen ist (etwa weil sie auf Arbeitssuche ist), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

 

·              Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Gewährung des dt. Erziehungsgeldes:

Schließlich fragt das Bayerische Landessozialgericht, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten von der Vorlage einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, das sich die Klägerin erlaubterweise in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält.

1.) Das Gemeinschaftsrecht verbietet zwar einem Mitgliedstaat nicht, von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, zu verlangen, dass sie ständig ein Dokument bei sich trügen, das ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt, soweit die Inländer eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich ihres Personalausweises trifft; dies gilt jedoch nicht notwendig auch für den Fall, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auf Erziehungsgeld davon abhängig macht, dass sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die von der Verwaltung auszustellen ist. Hinsichtlich der Anerkennung des Aufenthaltsrechts kann die Aufenthaltserlaubnis nämlich nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion haben. In der vorliegenden Rechtssache zeigt sich jedoch, dass der Aufenthaltserlaubnis für die Gewährung der streitigen Leistung konstitutive Bedeutung zukommt. Verlangt demnach ein Mitgliedstaat von dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der eine Leistung wie dieses Erziehungsgeld erhalten möchte, die Vorlage eines von seiner eigenen Verwaltung ausgestellten Dokuments mit konstitutiver Wirkung, während Inländer kein derartiges Dokument benötigten, so läuft dies auf eine Ungleichbehandlung hinaus. Im Anwendungsbereich des Vertrages stellt eine solche Ungleichbehandlung, wenn sie nicht gerechtfertigt ist, eine nach Art. 6 EGV verbotene Diskriminierung dar.

2.) Anspruch eines Arbeitnehmers iSd. Gemeinschaftsrechts auf diese Gleichbehandlung:

Sollte das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen, dass die Klägerin Arbeitnehmerin iS. einer der beiden Verordnungen sei, wäre die streitige Ungleichbehandlung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar.

3.) Anspruch eines Unionsbürgers auf diese Gleichbehandlung:

Für den Fall, dass die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin anzusehen ist, trägt die deutsche Reg. vor, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens falle nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages, so dass sich die Klägerin nicht auf dessen Art. 6 berufen könne; dagegen steht der Klägerin nach Ansicht der Kommission jedenfalls seit dem 1.11.1993, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäische Union, ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8a EGV zu. Nach Art. 8 (1) EGV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin ein neues Aufenthaltsrecht im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus Artikel 8a EGV herleiten kann, da sie sich dort bereits erlaubterweise aufgehalten hatte, obwohl sie kein Aufenthaltspapier erhalten hat. Als Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, fällt die Klägerin in den persönlichen Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft. Art. 8 (2) EGV knüpft an den Status eines Unionsbürgers die im Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das in Art. 6 EGV festgelegte Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden. Folglich kann sich ein Unionsbürger, der sich wie die Klägerin rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen auf Art. 6 EGV berufen, und zwar auch in dem Fall, dass dieser Staat die Gewährung einer Leistung, die jeder Person zusteht, die sich rechtmäßig in diesem Staat aufhält, verzögert oder verweigert, weil diese Person nicht über ein Dokument verfügt, das Angehörige dieses Staates nicht benötigten und dessen Ausstellung von der Verwaltung dieses Staates verzögert oder verweigert werden könne. Die fragliche Ungleichbehandlung fällt somit in den Anwendungsbereich des Vertrages und kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Es handelt sich um eine Diskriminierung der Klägerin unmittelbar aus Gründen der Staatsangehörigkeit; dem EuGH ist im übrigen nichts vorgetragen worden, was eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

·              Der EuGH hat für Recht erkannt:

1. Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluss jedes Ermessens gewährt wird, ohne das im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 geänderten Fassung sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 oder der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

3. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

P.R.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).