NL 1998, S.
148 (NL 98/4/8)
HERTEL gegen die
Schweiz
Urteil
vom 25. August 1998
Unlauterer
Wettbewerb und Recht auf freie Meinungsäußerung
Art.
6 (1) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist freiberuflich in der biologischen Umweltforschung tätig. Er
verfasste gemeinsam mit einem Professor des Bundesinstituts für Technologie in
Lausanne einen Bericht mit dem Titel "Vergleichende Untersuchungen über
die Beeinflussung des Menschen durch konventionell und im Mikrowellenofen
aufbereitete Nahrung". Im Bericht wurde ua. ausgeführt, dass die im Blut
der Versuchspersonen festgestellten Veränderungen auf krankhafte Störungen
hinwiesen und ein Bild zeigten, das auch für den Beginn eines kanzerogenen
Prozesses gelten kann. Im Jahr 1992 wurde der
Forschungsbericht in einer Fachzeitschrift publiziert. Der Bericht war auf dem
Titelblatt mit der Überschrift "Mikrowellen: Gefahr wissenschaftlich
erwiesen!" und mit der Abbildung eines den Tod darstellenden Sensenmannes,
der einen Mikrowellenherd trägt, angekündigt; unter dem Titel "Der
vollständige Rapport der Untersuchung" wurde der Forschungsbericht
abgedruckt. In weiterer Folge distanzierte sich der Mitautor des
Forschungsberichtes von den Veröffentlichungen des Bf. Am 7.8.1992
reichte der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der
Schweiz (im folgenden: FEA) beim Handelsgericht des Kantons Bern
Klage gegen den Bf. ein. Mit Urteil vom 19.3.1993 verbot das Handelsgericht dem
Bf. ua., die Behauptung aufzustellen, im Mikrowellenherd zubereitete Speisen
seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer
Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten,
das für den Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könnte. Die
dagegen erhobene Berufung an das Bundesgericht wurde am 19.3.1993
abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre)
sowie von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
1.)
War der Eingriff vom Gesetz vorgesehen?
Der Bf. behauptet, dass der Eingriff nicht vom Gesetz vorgesehen
war, weil er nicht vorhersehbar war. Nach seiner Auffassung findet das
von den innerstaatlichen Gerichten angewendete Bundesgesetz gegen den
Unlauteren Wettbewerb (im folgenden: UWG) auf ihn keine Anwendung, da die
ihm untersagten Äußerungen in ideeller Zielsetzung, zur Wahrung öffentlicher
Gesundheitsinteressen, und nicht im Wettbewerbsbezug erfolgt seien.
Eine Norm kann dann nicht als Gesetz iSv. Art. 10 (2) EMRK angesehen
werden, wenn sie nicht derart präzise formuliert ist, dass der Bürger sein
Verhalten danach einrichten kann; er muss - ggf. aufgrund entsprechender
Beratung - in der Lage sein, die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem
den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Gemäß Art. 2 UWG
ist jedes gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren
unlauter, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern
und Abnehmern beeinflusst. Darüber hinaus handelt nach Art. 3 UWG unlauter, wer
andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre
Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äußerungen herabsetzt.
Der Begriff des Verhaltens in Art. 2 UWG umfasst auch
wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter, die nicht unmittelbar - als
Wettbewerber oder Kunden - in das Spiel der Konkurrenz eingreifen. Eine Herabsetzung
gemäß Art. 3 UWG kann demnach auch durch Personen, Organisationen oder
Verbände, die nicht selbst Mitbewerber sind, begangen werden. Der Eingriff war
demnach vom Gesetz vorgesehen.
2.)
Verfolgte der Eingriff einen legitimen Zweck?
Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten
Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Die Urteile der
innerstaatlichen Gerichte sollten die Interessen der Mitglieder der FEA
schützen. Der Eingriff verfolgte den Schutz der Rechte anderer
iSv. Art. 10 (2) EMRK.
3.)
War der Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig?
Das Adjektiv notwendig iSv. Art. 10 (2) EMRK
bedeutet das Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses.
Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich
der Frage, ob ein solches Bedürfnis vorliegt. Ein solcher Ermessensspielraum
erschient in wirtschaftlichen Fragen wesentlich, va. dann, wenn es sich um
einen so komplexen und in Bewegung befindlichen Bereich wie den des Unlauteren
Wettbewerbs handelt. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch beschränkt
werden, da es sich im vorliegenden Fall nicht um rein wirtschaftliche
Äußerungen handelte, sondern um die Teilnahme an einer allgemeinen Diskussion über
öffentliche Gesundheitsinteressen. Der Bf. hat im vorliegenden Fall nur eine
Kopie seines Forschungsberichts an eine Fachzeitschrift geschickt. Er war weder
an der Herausgabe der Zeitschrift noch an der graphischen Gestaltung des
Beitrags beteiligt. Zwar wäre die Wiedergabe der in diesem Beitrag gemachten
Äußerungen sehr wohl geeignet, einen negativen Einfluss auf den Verkauf von
Mikrowellenherden in der Schweiz zu haben. Jedoch wird festgestellt, dass die
Fachzeitschrift in einer Auflage von 120.000 Stück erscheint und sich mit
Umwelt- und Gesundheitsfragen beschäftigt. Die Auflage wird beinahe vollständig
durch Abonnements von einem kleinen Leserkreis bezogen. Der Einfluss von in
einem solchen Medium gemachten Äußerungen ist demnach ein beschränkter. Auch
das Erstgericht bezweifelte, dass die Veröffentlichung in dieser Form einen
messbaren Einfluss auf den Verkauf von Mikrowellenherden in der Schweiz habe.
Unter diesen Umständen war die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig im
Hinblick auf das Verhalten des Bf. Falls der Bf. seine Ansichten wiederholte,
würde dies Geld- oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Maßnahme
kann demnach nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
angesehen werden. Verletzung von Art. 10 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten
der Richter Bernhardt, Matscher und Toumanov).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen
von Art. 6 (1) EMRK und von Art. 8 EMRK (einstimmig).
·
Art. 50 EMRK:
CHF 40.000,-- für
Kosten und Auslagen (8:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Toumanov).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Handyside/GB,
Urteil v. 7.12.1976, A/24 (= EuGRZ 1977, 38); Sunday Times (No. 1)/GB,
Urteil v. 26.4.1979, A/30 (= EuGRZ 1979, 386); Lingens/A, Urteil v.
8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Markt Intern Verlag GmbH & Klaus
Beermann/D, Urteil v. 20.11.1989, A/165 (= EuGRZ 1996, 302); Sunday
Times (No. 2)/GB, Urteil v. 26.11.1991, A/217 (= NL 92/1/8); Jacubowski/D,
Urteil v. 23.6.1994, A/291-A (= NL 94/4/7 = EuGRZ 1996, 306 = ÖJZ 1995, 151); Jersild/DK,
Urteil v. 23.9.1994, A/298 (= NL 94/5/13 = ÖJZ 1995, 227).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.4.1997 (= NL 97/4/3) eine Verletzung
von Art. 10 EMRK festgestellt (10:5 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).