LEHIDEUX &
ISORNI gegen Frankreich
Urteil
der Großen Kammer vom 23. September 1998
Verurteilung
wegen öffentlicher Verteidigung von Kriegsverbrechen und Verbrechen der Collaboration
und Freiheit der Meinungsäußerung
Art.
10 EMRK
Art. 17 EMRK
Sachverhalt:
Der ErstBf. verstarb im Juni 1998. Von September 1940 bis April 1942 war
er Minister in der Regierung von Marschall Pétain. Im Frankreich der
Nachkriegszeit war er Unternehmer und - von 1959 bis 1964 - Mitglied des
Wirtschafts- und Sozialrats. Darüber hinaus war er Vorsitzender der Vereinigung
zum Gedenken an Marschall Pétain. Der ZweitBf. war Rechtsanwalt und
verstarb im Mai 1995. Er war Sekretär jenes Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer, der Marschall Pétain 1945 im Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshof vertreten hatte. Marschall Pétain wurde am 15.8.1945 zum Tode
verurteilt. Im Juli 1984 erschien eine Ausgabe der Tageszeitung Le
Monde in der sich im Auftrag der beiden Bf. ein ganzseitiges Inserat unter
dem Titel "Français, vous avez la mémoire courte"
("Franzosen, ihr habt ein kurzes Gedächtnis") befand. Darin wurde die
Politik von Marschall Pétain in einem positiven Licht dargestellt. Im
Oktober 1984 erstatte die Vereinigung ehemaliger Mitglieder der Résistance
Anzeige ua. gegen den Herausgeber von Le Monde wegen öffentlicher
Verteidigung von Verbrechen der Collaboration mit dem Feind, weiters
gegen den ErstBf. als Präsidenten der Vereinigung zum Gedenken an Marschall
Pétain sowie gegen den ZweitBf. als den für den Inhalt des Inserats
Verantwortlichen, wegen Anstiftung bzw. Beihilfe. Im Juni 1986
sprach der tribunal correctionnel de Paris die Bf. frei. Ein dagegen von
der Vereinigung ehemaliger Mitglieder der Résistance eingebrachtes
Rechtsmittel war erfolglos. Einem weiteren Rechtsmittel gab der
Kassationsgerichtshof (cour de cassation) jedoch statt und verwies die
Angelegenheit an die zweite Instanz zurück. Diese verurteilte die Bf. im Jänner
1989.
Gegen dieses Urteil brachten die Bf. ein Rechtsmittel an den
Kassationsgerichtshof ein, und beriefen sich dabei auf das Recht auf
Meinungsäußerungsfreiheit iSv. Art. 10 EMRK. Im Urteil von November 1993
verneinte der Kassationsgerichtshof eine Verletzung des Rechts auf
Meinungsäußerungsfreiheit, da der Eingriff im Interesse der nationalen
Sicherheit, der nationalen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit
iSv. Art. 10 (2) EMRK notwendig gewesen sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf
Meinungsäußerungsfreiheit).
·
Die Reg. behauptet, die Einschaltung der Bf.
widerspräche dem Geist der Konvention und den Grundwerten der Demokratie. Die
Bsw. sei wegen des in Art. 17 EMRK verankerten Missbrauchsverbots
unzulässig.
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Verurteilung
der Bf. stellt einen Eingriff in deren Recht auf
Meinungsäußerungsfreiheit dar. Dieser war gesetzlich vorgeschrieben
und verfolgte ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 (2) EMRK, nämlich den Schutz
des guten Rufes oder Rechte anderer bzw. der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung. Zu prüfen ist, ob der gerügte
Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Notwendig
iSv. Art. 10 (2) EMRK verlangt das Vorliegen eines dringenden
gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum
bezüglich der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis vorliegt. Der
Inhalt der von den Bf. in Auftrag gegebenen Einschaltung war einseitig und
polemisch. Der Text beschrieb Marschall Pétain sehr vorteilhaft und erwähnte
nicht die Verbrechen, derentwegen er zum Tode verurteilt wurde. Art. 10 EMRK
schützt jedoch nicht nur den Inhalt der zum Ausdruck gebrachten Ideen und
Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie mitgeteilt werden. Die
Bf. wurde im wesentlichen deswegen verurteilt, weil sie einigen Passagen in
Marschall Pétains Biographie nicht ausreichend kritisch gegenüberstanden, und
va. weil sie bestimmte historische Tatsachen überhaupt nicht erwähnten, so zB.
die Erlassung eines Gesetzes betreffend die Rechtsstellung der Juden (loi
sur les ressortisants étrangers de race juive) im Oktober 1940. Es besteht
kein Zweifel, dass jegliche Rechtfertigung einer dem Nationalsozialismus
positiv gegenüberstehenden Politik nicht den Schutz durch Art. 10 EMRK genießt.
Im vorliegenden Fall distanzierten sich die Bf. jedoch unmissverständlich von
den Greueltaten während des Nationalsozialismus. Bezüglich der unkritischen
Auseinandersetzung mit Marschall Pétains Politik wird festgestellt, dass dies
zwar verwerflich ist, da es Ereignisse betrifft, die direkt mit dem Holocaust
in Verbindung stehen, dennoch müssen noch weitere Aspekte berücksichtigt
werden. Es wäre Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gewesen, im
innerstaatlichen Verfahren Rechtsmittel gegen die Freisprüche der Bf.
einzubringen. Weiters betrifft die gegenständliche Einschaltung historische
Ereignisse, die über 40 Jahre zurückliegen. Obwohl ein Text wie der der Bf.
noch immer äußerst kontroversiell ist, ist es doch unangemessen, diesen mit
demselben Maßstab wie vor 10 oder 20 Jahren zu beurteilen. Dies ist ein Teil
von Bemühungen, die jedes Land für einen offenen Umgang mit seiner Geschichte
zu machen hat. Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK
bezieht sich auch auf Informationen und Ideen, die den Staat oder
einen Teil der Bevölkerung beleidigen, schockieren oder stören. Darüber hinaus
verfolgt der Inhalt des Textes die Ziele der Vereinigungen, die ihn verfassten.
Diese Vereinigungen haben sich legal konstituiert und die von ihnen verfolgten
Ziele waren nie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Die Verurteilung der Bf.
ist demnach unverhältnismäßig zum verfolgten Zweck und als solche in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig. Eine Anwendung von Art. 17 EMRK ist demnach
in diesem Zusammenhang nicht angebracht. Verletzung von Art. 10 EMRK
(15:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Foighel, Loizou, Sir Freeland,
Morenilla und Casadevall).
·
Art. 50 EMRK: FRF 100.000,-- für Kosten und Auslagen.
Vgl. die vom GH zitierten Fälle Open Door &
Dublin Well Woman/IRL, Urteil v. 29.10.1992, A/246 (= NL 92/6/13 = EuGRZ
1992, 484 = ÖJZ 1993, 280); Jersild/DK, Urteil v. 23.9.1994, A/98 (= NL
94/5/13 = ÖJZ 1995, 227); Vogt/D, Urteil
v. 26.9.1995 (= NL 95/5/5 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996 75); De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997
(= NL 97/2/12 = ÖJZ 1997, 912); Zana/TR, Urteil v. 25.11.1997.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 8.4.1997 eine
Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (23:8 Stimmen).
P.R.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).