LARKOS gegen
Zypern
Urteil
der Großen Kammer vom 18. Februar 1999
Recht auf Wohnung
und Diskriminierungsverbot
Art.
8 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein pensionierter Beamter, hatte 1967 von der Reg. ein Haus gemietet.
Der Mietvertrag entsprach in vielem den einschlägigen Vereinbarungen zwischen
Vermieter und Mieter betreffend die Überlassung von Gebrauchseigentum. 1986
kündigte das Finanzministerium, sein ehemaliger Arbeitgeber, den Mietvertrag
auf und teilte ihm mit, er habe das Haus bis zum 30.4.1987 zu räumen. Der Bf.
weigerte sich: Er habe sehr viel in das Haus investiert, da die Behörden
keinerlei Interesse an dessen Instandhaltung gezeigt hätten; außerdem gehöre er
zu den geschützten Mietern iSd. Gesetzes 23/1983, das die Vermietung von
Grundstücken in Bereichen unter staatlicher Kontrolle regle. In der Folge gab
das zuständige Gericht der Räumungsklage der Reg. statt. Ein dagegen erhobenes
Rechtsmittel wurde vom Höchstgericht abgewiesen. Dem Bf. wurde seither mehrmals
eine Zwangsräumung angedroht.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung
der Wohnung) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot): Er sei als
Beamter, der in einem vom Gesetz 23/1983 erfassten Bereich lebe, im
Gegensatz zu anderen Mietern, die als Private Wohnungen von ebenfalls als
Privatpersonen auftretenden Vermietern gemietet hätten, nicht vor einer
Zwangsräumung geschützt. Der Bf. behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 14
EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art.
8 EMRK:
Art. 8 EMRK ist
anwendbar. Nach st. Rspr. ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend,
wenn sie keine objektive und sachliche Rechtfertigung aufweist,
dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. Bei
der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ähnlichen Situationen eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, ist den Konventionsstaaten ein
gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Der Einwand der Reg., der Bf.
habe sich nicht in einer ähnlichen Situation wie Privatpersonen in ihrem
Verhältnis zu privaten Vermietern befunden, ist zurückzuweisen: Aus dem
vorliegenden Mietvertrag geht klar hervor, dass dem Bf. das Haus nicht in
seiner Eigenschaft als Beamter vermietet wurde und die Reg. bei Abschluss des
Mietvertrags auch nicht als Träger öffentlichen Rechts, sondern als Privater
aufgetreten war.
Die Reg. bringt vor, die unterschiedliche Behandlung
im vorliegenden Fall sei insofern gerechtfertigt gewesen, als den Behörden
durch die zypriotische Verfassung gewisse Pflichten, vor allem was die
Verwaltung von Staatseigentum betrifft, vorgegeben seien.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zwangsräumung
dem allgemeinen Interesse dienen würde bzw. gedient hätte. Zwar kann
eine unterschiedliche Behandlung von Personen in ähnlichen Situationen aus
Erwägungen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Im vorliegenden
Fall konnte die Reg. jedoch kein auch wie immer geartetes Interesse nachweisen,
das den Ausschluss des Bf. vom Mieterschutz, wie ihn Privatpersonen in Anspruch
nehmen können, notwendig gemacht hätte. Der Einwand der Reg., sie könne bei der
Verwaltung von Staatseigentum nicht privaten Vermietern gleichgestellt werden,
trifft ebenfalls nicht zu: Wie bereits festgestellt wurde, war die Reg. bei der
Vermietung des Hauses dem Bf. gegenüber als Privater aufgetreten - als Partei
an einem unter Privatpersonen abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Die Entscheidung,
den durch das Gesetz 23/1983 gewährleisteten Schutz nicht auf
Regierungsbeamte - die Seite an Seite mit Mietern von Wohnungen privater
Vermieter leben - auszudehnen, hätte daher einer besonderen Rechtfertigung
bedurft. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Reg. sich selbst für den Fall
der bei Privatpersonen getätigten Anmietung von Gebrauchseigentum auf die
einschlägigen Mieterschutzbestimmungen berufen kann. Die unterschiedliche
Behandlung des Bf. war somit weder objektiv noch sachlich gerechtfertigt. Verletzung
von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
·
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung
von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
·
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag des Bf.
auf Zuerkennung einer gerechten Entschädigung für materiellen Schaden wird
wegen fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen der festgestellten Verletzung
seiner Konventionsrechte und den von ihm behaupteten finanziellen Nachteilen
zurückgewiesen. Andererseits musste der Bf. (und seine Familie) seit 1986
jederzeit mit einer Zwangsräumung rechnen - die Ungewissheit über diese
Situation hat ohne Zweifel zu Angst und seelischen Belastungen geführt:
Zuerkennung von CYP 3.000,-- für immateriellen Schaden; CYP 5.000,-- für Kosten
und Auslagen (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von
Richter Cabral Barreto).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Inze/A, Urteil v. 28.10.1987,
A/126 (= ÖJZ 1988, 177) und Gaygusuz/A,
Urteil v. 16.9.1996 (= NL 96/5/8 = ÖJZ 1996, 955).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 14.1.1998 eine
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK festgestellt; keine gesonderte
Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK
(einstimmig).
C.S.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).