NL 1999, S. 94 (NL 99/3/3)
CHASSAGNOU ua.
gegen Frankreich
Urteil
der Großen Kammer vom 29. April 1999
Pflichtmitgliedschaft
bei Jagdvereinigungen
Art. 9 EMRK
Art. 11 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Alle Bf. sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und aus ethischen Gründen
Gegner der Jagd. Gemäß dem Loi Verdeille aus dem Jahr 1964 sind die
Eigentümer von Grundstücken unter einer gewissen Größe (20 bis 60 ha -
variierend je nach département) verpflichtet, staatlich eingerichteten
Jagdvereinigungen beizutreten und diesen das Jagdrecht auf ihren Grundstücken
zu übertragen. Die Bf. beantragten in Zivil- und Verwaltungsverfahren, die
Jagdrechte an ihren Grundstücken nicht an die Jagdvereinigungen abtreten zu
müssen. Diese Begehren wurden abgewiesen, alle Rechtsmittel dagegen waren
erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung
des Eigentums), Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit), Art.
9 EMRK (Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit), jeweils allein und
iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK: Der
Zweck des Loi Verdeille, nämlich die Vermeidung unkontrollierter Jagd
und die Sicherung des Wildbestands, liegt unzweifelhaft im öffentlichen
Interesse. Als Gegenleistung für die verpflichtende Mitgliedschaft und der
damit verbundenen Übertragung des Jagdrechts an die Jagdvereinigung konnte ein
betroffener Grundeigentümer jedoch auf dem ganzen zur jeweiligen Vereinigung
gehörenden Gebiet jagen, also auch auf Grundstücken, die ihm nicht gehörten.
Ein solcher Ausgleich ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn alle betroffenen
Grundeigentümer selbst Jäger sind oder zumindest die Jagd als solche
befürworten. Das Loi Verdeille lässt jedoch Grundeigentümer, die nicht
jagen und auch keinen Vorteil aus der Jagd ziehen wollen, unberücksichtigt. Das
System der verpflichtenden Übertragung des Jagdrechts an die Jagdvereinigungen
nimmt keine gerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und
dem Recht des Einzelnen auf Achtung seines Eigentums vor. Der Zwang,
Handlungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die mit ihren Überzeugungen
unvereinbar sind, stellt für die Grundbesitzer eine unverhältnismäßige Last
dar. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (12:5 Stimmen, Sondervoten
der Richter Caflisch, Pantiru, Zupancic, Traja und Costa).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm.
Art. 14 EMRK: Die Reg. rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Eigentümern
kleinerer Grundstücke gegenüber Großgrundbesitzern damit, dass im Hinblick auf
die zu gewährleistende Sicherung des Wildbestands für die kleineren Grundstücke
eine gemeinsame Jagdverwaltung notwendig sei. Die Folge dieser
Ungleichbehandlung ist jedoch, daß Großgrundbesitzer in bezug auf die Jagd mit
ihrem Eigentum frei nach ihrer Überzeugung verfahren können, während Eigentümer
kleinerer Grundstücke die Jagd dulden müssen, auch wenn sie erklärte Jagdgegner
sind. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK (14:3
Stimmen, Sondervoten der Richter Zupancic, Traja und Costa).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK: Der Eingriff
in die negative Vereinigungsfreiheit war gesetzlich vorgesehen und
verfolgte einen legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zwecke
den Überzeugungen der Bf. vollkommen zuwiderlaufen, sowie die Übertragung der
Jagdrechte an diese Vereinigungen kann nicht mehr als verhältnismäßig
zur Verfolgung des legitimen Zwecks angesehen werden. Die Reg. konnte
nicht nachweisen, dass diese Regelungen in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind. Verletzung von Art. 11 EMRK
(12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Caflisch, Pantiru, Zupancic, Traja
und Costa).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK iVm. Art.
14 EMRK: Wie schon bei der Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK
(siehe oben) konnte auch bei diesem Beschwerdepunkt die Ungleichbehandlung von
Eigentümern kleinerer Grundstücke gegenüber Großgrundbesitzern sachlich nicht
gerechtfertigt werden. Verletzung von Art. 11 EMRK iVm. Art.
14 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Costa).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung
von Art. 9 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Fischbach).
·
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je FRF 30.000,-- für
immateriellen Schaden (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Fredin (No.
1)/S, Urteil v. 18.2.1991, A/192 (= ÖJZ 1991, 514); Young, James &
Webster/GB, Urteil v. 13.8.1981, A/44 (= EuGRZ 1981, 559); Sigurður A.
Sigurjónsson/ISL, Urteil v. 30.6.1993, A/264 (= NL 93/5/7 = ÖJZ 1994, 207).
Anm.: Die Kms. hatte in ihren Ber. v. 30.10.1998 und
4.12.1997 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK und Art. 11 EMRK allein und
jeweils auch iVm. Art. 14 EMRK festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (jeweils mehrheitlich).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).