NL 1999, S. 96 (NL 99/3/4)


BLADET TROMSØ & STENSAAS gegen Norwegen


Urteil der Großen Kammer vom 20. Mai 1999

 

Verurteilung wegen übler Nachrede und Freiheit der Meinungsäußerung


Art. 10 EMRK


Sachverhalt:
Bei der ErstBf. handelt es sich um die Verlagsgesellschaft Bladet Tromsø A/S, bei der die Tageszeitung Bladet Tromsø erscheint; der ZweitBf. ist deren Herausgeber. Das Blatt hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse eine Auflage von 9.000 Stück.
Im März und April 1988 inspizierte ein vom Fischereiministerium beauftragter Kontrolleur ein Robbenjagdschiff. In seinem Bericht an das Ministerium berichtete er über eine Reihe von Verletzungen der Richtlinien für die Robbenjagd und nannte fünf Mitglieder der Besatzung namentlich. Das Ministerium entschied, den Bericht nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Juli 1988 veröffentliche die bei der ErstBf. erscheinende Tageszeitung in drei Ausgaben den vom Kontrolleur des Ministeriums verfassten Bericht. Die Besatzungsmitglieder des Robbenjagdschiffs wurden nicht namentlich genannt. Dennoch brachten diese daraufhin Klagen wegen übler Nachrede gegen die beiden Bf. ein. Die Bf. wurden zu einer Geldstrafe verurteilt, alle eingebrachten Rechtsmittel waren erfolglos.

Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).

Zu prüfen ist, ob der beanstandete Eingriff einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck stand, und ob die Begründung der innerstaatlichen Behörden nach Art. 10 (2) EMRK erheblich und ausreichend war. Im vorliegenden Fall darf die Art der Berichterstattung nicht nur an dem zu den Verurteilungen führenden Artikel gemessen werden, es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, wie die Zeitung allgemein über das Thema Robbenjagd berichtet hat. Im Juli 1988 wurden beinahe täglich unterschiedliche Standpunkte, zB. des Fischereiministeriums, der Vereinigung der Seeleute, von Greenpeace und auch der Robbenjäger, veröffentlicht. Die bekämpften Artikel sollten demnach nicht einzelne Personen diffamieren, sondern eine ausgewogene Berichterstattung gewährleisten. Das durch Art. 10 EMRK garantierte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Art. 10 EMRK schützt das Recht der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinen Interesse zu verbreiten, sofern sie sich im guten Glauben und auf Grundlage exakter Tatsachen äußern, die journalistische Berufsethik gewahrt ist, sowie zuverlässige und sachliche Informationen liefern. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall besondere Gründe vorlagen, die die Zeitung von der Verpflichtung, Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, entbunden hätten. Diese Frage hängt va. von der Art und Intensität der gemachten Äußerungen ab. Obwohl manche Anschuldigungen schwerwiegend waren, wurde deren potentielle nachteilige Wirkung auf Ruf und Rechte jedes einzelnen Robbenjägers durch mehrere Faktoren abgeschwächt. Insb. war die Kritik nicht gegen die gesamte Besatzung bzw. einzelne namentlich genannte Besatzungsmitglieder gerichtet. Überdies kommt es darauf an, inwieweit die Zeitung zum damaligen Zeitpunkt dem Bericht des Kontrolleurs vernünftigerweise vertrauen konnte. Die Presse sollte sich auf den Inhalt eines offiziellen Berichts verlassen können, ohne eigene Recherchen anstellen zu müssen. Ansonsten würde die Rolle der Presse als 'public watchdog' unterlaufen werden. Für die Zeitung war auch aus den sonstigen Reaktionen des Fischereiministeriums nicht absehbar, dass die Veröffentlichung dieses Berichts eventuell rechtswidrig wäre. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Schadens für die einzelnen Besatzungsmitglieder und der Situation, wie sie sich für die Zeitung zur fraglichen Zeit darstellte, kann nicht daran gezweifelt werden, dass die Zeitung in gutem Glauben handelte. Der Eingriff war demnach unverhältnismäßig und in einerdemokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (13:4 Stimmen, Sondervoten der Richter Palm, Fuhrmann, Baka und Greve).
 

·              Entschädigung nach Art. 41 EMRK: NOK 323.342,-- für materiellen Schaden, NOK 370.199,-- für Kosten und Auslagen, NOK 65.000,-- unter Bedachtnahme auf die Inflationsrate in Norwegen während des innerstaatlichen Verfahrens und dem Verfahren vor den Konventionsorganen (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Sunday Times (No. 1)/GB, Urteil v. 26.4.1979, A/30 (= EuGRZ 1979, 386); Jersild/DK, Urteil v. 23.9.1994, A/298 (= NL 94/5/13 = ÖJZ 1995, 227); Prager & Oberschlick/A, Urteil v. 26.4.1995, A/313 (= NL 95/3/8); Goodwin/GB, Urteil v. 27.3.1996 (= NL 96/3/8 = ÖJZ 1996, 795); De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997 (= NL 97/2/12 = ÖJZ 1997, 912); Fressoz & Roire/F, Urteil v. 21.1.1999 (= NL 99/1/3 = EuGRZ 1999, 5).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.7.1998 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (24:7 Stimmen).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).