NL 1999, S.
96 (NL 99/3/4)
BLADET TROMSØ
& STENSAAS gegen Norwegen
Urteil
der Großen Kammer vom 20. Mai 1999
Verurteilung wegen übler
Nachrede und Freiheit der Meinungsäußerung
Art.
10 EMRK
Sachverhalt:
Bei der ErstBf. handelt es sich um die Verlagsgesellschaft Bladet Tromsø A/S,
bei der die Tageszeitung Bladet Tromsø erscheint; der ZweitBf. ist deren Herausgeber.
Das Blatt hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse eine
Auflage von 9.000 Stück. Im März und April 1988 inspizierte
ein vom Fischereiministerium beauftragter Kontrolleur ein Robbenjagdschiff. In
seinem Bericht an das Ministerium berichtete er über eine Reihe von
Verletzungen der Richtlinien für die Robbenjagd und nannte fünf Mitglieder der
Besatzung namentlich. Das Ministerium entschied, den Bericht nicht der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Juli 1988 veröffentliche die bei
der ErstBf. erscheinende Tageszeitung in drei Ausgaben den vom Kontrolleur des
Ministeriums verfassten Bericht. Die Besatzungsmitglieder des Robbenjagdschiffs
wurden nicht namentlich genannt. Dennoch brachten diese daraufhin Klagen wegen
übler Nachrede gegen die beiden Bf. ein. Die Bf. wurden zu einer Geldstrafe
verurteilt, alle eingebrachten Rechtsmittel waren erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der
Meinungsäußerung).
Zu prüfen ist, ob
der beanstandete Eingriff einem zwingenden sozialen Bedürfnis
entsprach, ob er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen
Zweck stand, und ob die Begründung der innerstaatlichen Behörden nach Art.
10 (2) EMRK erheblich und ausreichend war. Im vorliegenden Fall darf die Art
der Berichterstattung nicht nur an dem zu den Verurteilungen führenden Artikel
gemessen werden, es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, wie die Zeitung
allgemein über das Thema Robbenjagd berichtet hat. Im Juli 1988 wurden beinahe
täglich unterschiedliche Standpunkte, zB. des Fischereiministeriums, der
Vereinigung der Seeleute, von Greenpeace und auch der Robbenjäger,
veröffentlicht. Die bekämpften Artikel sollten demnach nicht einzelne Personen
diffamieren, sondern eine ausgewogene Berichterstattung gewährleisten. Das
durch Art. 10 EMRK garantierte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gilt
jedoch nicht uneingeschränkt: Art. 10 EMRK schützt das Recht der Journalisten,
Informationen zu Fragen von allgemeinen Interesse zu verbreiten, sofern sie
sich im guten Glauben und auf Grundlage exakter Tatsachen äußern, die
journalistische Berufsethik gewahrt ist, sowie zuverlässige und sachliche
Informationen liefern. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall besondere Gründe
vorlagen, die die Zeitung von der Verpflichtung, Tatsachenbehauptungen auf
ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, entbunden hätten. Diese Frage hängt va.
von der Art und Intensität der gemachten Äußerungen ab. Obwohl manche
Anschuldigungen schwerwiegend waren, wurde deren potentielle nachteilige
Wirkung auf Ruf und Rechte jedes einzelnen Robbenjägers durch mehrere Faktoren
abgeschwächt. Insb. war die Kritik nicht gegen die gesamte Besatzung bzw.
einzelne namentlich genannte Besatzungsmitglieder gerichtet. Überdies kommt es
darauf an, inwieweit die Zeitung zum damaligen Zeitpunkt dem Bericht des
Kontrolleurs vernünftigerweise vertrauen konnte. Die Presse sollte sich auf den
Inhalt eines offiziellen Berichts verlassen können, ohne eigene Recherchen
anstellen zu müssen. Ansonsten würde die Rolle der Presse als 'public watchdog'
unterlaufen werden. Für die Zeitung war auch aus den sonstigen Reaktionen des
Fischereiministeriums nicht absehbar, dass die Veröffentlichung dieses Berichts
eventuell rechtswidrig wäre. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise
geringen Schadens für die einzelnen Besatzungsmitglieder und der Situation, wie
sie sich für die Zeitung zur fraglichen Zeit darstellte, kann nicht daran
gezweifelt werden, dass die Zeitung in gutem Glauben handelte. Der Eingriff war
demnach unverhältnismäßig und in einerdemokratischen Gesellschaft nicht
notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (13:4 Stimmen, Sondervoten
der Richter Palm, Fuhrmann, Baka und Greve).
·
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: NOK 323.342,-- für
materiellen Schaden, NOK 370.199,-- für Kosten und Auslagen, NOK 65.000,--
unter Bedachtnahme auf die Inflationsrate in Norwegen während des
innerstaatlichen Verfahrens und dem Verfahren vor den Konventionsorganen
(einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Sunday Times
(No. 1)/GB, Urteil v. 26.4.1979, A/30 (= EuGRZ 1979, 386); Jersild/DK,
Urteil v. 23.9.1994, A/298 (= NL 94/5/13 = ÖJZ 1995, 227); Prager & Oberschlick/A, Urteil v.
26.4.1995, A/313 (= NL 95/3/8); Goodwin/GB,
Urteil v. 27.3.1996 (= NL 96/3/8 = ÖJZ 1996, 795); De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997
(= NL 97/2/12 = ÖJZ 1997, 912); Fressoz
& Roire/F, Urteil v. 21.1.1999 (= NL 99/1/3 = EuGRZ 1999, 5).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.7.1998 eine
Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (24:7 Stimmen).
P.R.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).