NL 1999, S.
100 (NL 99/3/6)
REKVÉNYI gegen Ungarn
Urteil der Großen Kammer vom 20. Mai 1999
Verbot der politischen
Betätigung von Polizeibeamten und
Recht auf Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit
Art.
10 EMRK
Art. 11 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist Polizeibeamter und Generalsekretär der "Unabhängigen
Polizeigewerkschaft". 1993 wurde Art. 40/B (4) der ungar. Verfassung mit
Wirkung vom 1.1.1994 dahingehend geändert, dass dieser nunmehr für Angehörige
der Armee, der Polizei und der Sicherheitskräfte das Verbot vorsah, einer
politischen Partei anzugehören und sich politisch zu betätigen. Aus Anlass der
bevorstehenden Parlamentswahlen machte der Polizeipräsident in einem
Rundschreiben darauf aufmerksam, dass sich Polizeibeamte aller politischen
Aktivitäten zu enthalten oder - im Falle einer Missachtung - den Polizeidienst
zu quittieren hätten. In einem zweiten Rundschreiben stellte der
Polizeipräsident fest, vom Verbot des Art. 40/B (4) könne keine Ausnahme
gemacht werden. 1994 erhob die "Unabhängige
Polizeigewerkschaft" Bsw. vor dem Verfassungsgericht: Der geänderte Art.
40/B (4) sei in verfassungswidriger Weise vom Parlament angenommen worden,
greife in durch die Verfassung garantierten Rechte von politisch agierenden
Polizeifunktionären ein und verstoße gegen allgemeine völkerrechtliche
Rechtsgrundsätze. Das Verfassungsgericht wies die Bsw. mit der Begründung
zurück, es sei für die Aufhebung einer Verfassungsbestimmung nicht zuständig.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch das Verbot des Art. 40/B (4) der ungar. Verfassung in
seinen Rechten auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK
bzw. Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt worden zu sein. Er
behauptet weiters eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK: Die freie
politische Debatte bildet das Kernelement einer demokratischen Gesellschaft
und ist somit wesentlicher Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Ein Eingriff in dieses Recht liegt vor, da die durch Art. 10 EMRK
verbürgten Garantien auch für Polizeibeamte gelten.
1. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Der Bf. behauptet, das in der Verfassung geregelte
Verbot der politischen Betätigung von Polizeibeamten sei aufgrund seines
allgemein gehaltenen Wortlauts zu unpräzise und damit nicht vorhersehbar
gewesen. Eine absolut präzise Umschreibung des Inhaltes von
Verfassungsbestimmungen kann angesichts ihres allgemeinen Charakters - im
Gegensatz zu gesetzlichen Bestimmungen - unterbleiben. Im vorliegenden Fall war
das Verbot ausreichend umschrieben. Dem Bf. wäre es auch jederzeit möglich
gewesen, sich zuvor bei seinem Vorgesetzten oder bei Gericht zu erkundigen und
sein Verhalten danach auszurichten. Der Eingriff war daher gesetzlich
vorgesehen.
2. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
Der Eingriff bezweckte die Entpolitisierung der
Polizeikräfte und somit die Aufrechterhaltung und den Ausbau der
pluralistischen Demokratie in Ungarn. Die Ergreifung von Maßnahmen mit dem
Ziel, die politische Unvoreingenommenheit von Polizeibeamten zu garantieren,
ist mit demokratischen Prinzipien vereinbar - bedenkt man die Erfahrungen
Ungarns mit einem totalitären Regime, das sich zu einem großen Teil auf die
Bindung der Polizei an die herrschende Einheitspartei gestützt hatte. Der Eingriff
verfolgte daher ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der nationalen
Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung.
3. War der Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig?
Angesichts der historischen Erfahrungen mancher
Konventionsstaaten ist es aus deren Sicht angemessen, zur Bewahrung der Demokratie
verfassungsrechtliche Garantien zur Gewährleistung der politischen
Unvoreingenommenheit der Polizeikräfte - im Wege der Einschränkung ihrer
politischen Aktivitäten - vorzusehen. Abgesehen von dem Ermessensspielraum,
der den Staaten bei der Verfolgung dieser Ziele zusteht, ist nochmals
festzuhalten, dass die in Ungarn getroffenen Maßnahmen einem dringenden
gesellschaftlichen Bedürfnis entsprachen. Darüber hinaus ist ungar.
Polizeibeamten nicht jede Art politischer Betätigung verboten: So sind dem Bf.
bestimmte politische Tätigkeiten - teilweise unter der Bedingung vorheriger
behördlicher Anmeldung - zur Artikulierung seiner politischen Ansichten und
Präferenzen gesetzlich erlaubt. Der Eingriff war daher nicht unverhältnismäßig.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Ungeachtet seiner autonomen Funktion und seines speziellen Anwendungsbereichs
ist Art. 11 EMRK im vorliegenden Fall auch im Lichte von Art. 10 EMRK zu sehen.
Gemäß Art. 11 (2) EMRK sind die Konventionsstaaten berechtigt, die Ausübung des
Rechts auf Vereinigungsfreiheit durch Mitglieder der Polizei
gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen. Wie bereits erwähnt war das Verbot
für Polizeibeamte, Mitglied einer politischen Partei zu werden, unzweideutig
und die rechtliche Situation ausreichend bestimmt, sodass der Bf. sein
Verhalten danach ausrichten konnte. Dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit wurde
somit Rechnung getragen, außerdem war die Einschränkung nicht willkürlich und
somit rechtmäßig iSv. Art. 11 (2) EMRK. Was den Eingriff in das Recht
auf Vereinigungsfreiheit betrifft, kann dessen Notwendigkeit mit den
bereits unter Art. 10 EMRK dargelegten Gründen gerechtfertigt werden. Keine
Verletzung von Art. 11 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von
Richter Fischbach).
·
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art.
10 oder 11 EMRK: Zwar schließt die Feststellung, die Eingriffe in die Rechte
auf Meinungsäußerungs- bzw. Vereinigungsfreiheit seien
gerechtfertigt gewesen, eine mögliche Verletzung von Art. 14 EMRK nicht aus,
allerdings haben die dort getroffenen Schlussfolgerungen bereits den speziellen
Status des Bf. als Polizeibeamter berücksichtigt. Diese Erörterungen sind daher
auch in bezug auf Art. 14 EMRK gültig. Keine Verletzung von Art. 14
EMRK iVm. Art. 10 oder 11 EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Engel ua./NL,
Urteil v. 8.6.1976, A/22 (= EuGRZ 1976, 221); Vogt/D,
Urteil v. 26.9.1995, A/323 (= NL 95/5/5 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75)
und Ahmed ua./GB, Urteil v. 2.9.1998 (= NL
98/5/3).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.7.1998 eine
Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (21:9 Stimmen); keine Verletzung von
Art. 11 EMRK (21:9 Stimmen); keine gesonderte Prüfung der behaupteten
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (25:5 Stimmen); keine Verletzung
von Art. 14 iVm. Art. 11 EMRK (22:8 Stimmen).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).