NL 1999, S.
156 (NL 99/5/2)
LUSTIG-PREAN & BECKET und
SMITH & GRADY
gegen das Vereinigte Königreich
Urteil
vom 27. September 1999
Entlassung von Homosexuellen aus der Armee
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Alle Bf. sind
homosexuell und dienten zur Zeit der fraglichen Ereignisse in der brit. Armee.
Das Verteidigungsministerium führte in der Armee Untersuchungen zur
Homosexualität durch, in denen die Bf. sich zu ihrer sexuellen Orientierung
bekannten, worauf sie allein aus diesem Grund entlassen wurden. Die Anträge auf
eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen wurden im November 1999 vom
Court of Appeal zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
q Die ersten
beiden Bf. behaupten, die Untersuchungen betreffend ihre sexuelle Orientierung
verletzte ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß
Art. 8 EMRK und stelle überdies eine Diskriminierung iSv. Art.
14 EMRK dar. Die anderen Bf. behaupten überdies eine Verletzung von Art. 3 EMRK
(hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) allein und
iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), sowie eine Verletzung von
Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
q Zur behaupteten
Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Reg. bringt im wesentlichen vor, dass
Homosexualität insoweit nachteilig für die Streitkräfte sei, als sie deren
Moral und Schlagkraft vermindere. Sie beruft sich hierbei auf eine Untersuchung
des Homosexual Policy Assessment Teams.
Festgestellt
wird, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung sich weitgehend auf negative
Vorurteile der mehrheitlich heterosexuellen Armeeangehörigen gegenüber
Homosexuellen stützen. Die Politik des Verteidigungsministeriums übersieht
dabei moralische wie auch sachliche Argumente, die in besagter Untersuchung
kaum Niederschlag gefunden haben.
Obwohl
die Verminderung der Moral und Schlagkraft in den Streitkräften nicht
nachgewiesen werden kann, können bei einer Änderung der Politik des
Verteidigungsministeriums durchaus Probleme auftreten, wie das auch bereits bei
der Aufnahme von Frauen bzw. ethnischen Minderheiten in die Armee der Fall war.
Solchen Problemen kann jedoch durch genaue Verhaltensregeln entgegengewirkt werden.
Der GH weist außerdem auf die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen in den
Rechtsordnungen der Vertragsstaaten hin, die den Zugang von Homosexuellen zu
den Streitkräften nicht mehr erschweren. Die Entlassung der Bf. allein wegen
ihrer Homosexualität kann durch Art. 8 (2) EMRK nicht
gerechtfertigt werden. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Keine
gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art.
8 EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK
durch die DrittBf. und den ViertBf.:
Eine Behandlung, die sich auf Vorurteilen einer
heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit gründet, kann
auch in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Obwohl die Politik des
Verteidigungsministeriums für die Betroffenen sicherlich schmerzvoll und
demütigend war, erreichte die Behandlung nicht den Grad der Schwere, um eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen zu können. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK,
keine Verletzung von Art. 3 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die DrittBf. und der ViertBf. behaupten, das
Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen stelle keine wirksame
Bsw. vor einer nationalen Instanz iSv. Art. 13 EMRK dar.
Bei der
gerichtlichen Überprüfung (judicial review) der Entscheidungen des
Verteidigungsministeriums ging es einzig um die Frage, ob diese vollkommen
unsachlich (irrational) seien, und das Ministerium seinen Ermessensspielraum
überschritten habe. Die Schwelle, ab der eine Verwaltungsentscheidung als
vollkommen unsachlich angesehen wird, liegt im engl. Recht sehr hoch. Sowohl in
den Urteilen des High Court wie auch des Court of Appeal wurde
den Bf. zugestanden, dass die Politik des Verteidigungsministeriums im
Widerspruch zu den aus der Konvention erwachsenden Verpflichtungen des
Vereinigten Königreichs stünden. Trotzdem stellten beide Gerichte fest, dass
sie an die innerstaatliche Sachlichkeitsprüfung gebunden seien, gemäß welcher das
Verteidigungsministerium nicht vollkommen unsachlich gehandelt hatte.
Die
Gerichte konnten daher nicht auf die Frage eingehen, ob die Eingriffe in das
Privatleben der Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprachen
bzw. verhältnismäßig zu den von der Reg. verfolgten Zielen waren.
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
q Die Frage
der Entschädigung nach Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif
(einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Dudgeon/GB,
Urteil v. 22.10.1981, A/45 (= EuGRZ 1983, 48); Norris/IRL, Urteil v.
26.10.1988, A/142 (= EuGRZ 1992, 477); Vereinigung Demokratischer Soldaten
Österreichs & Gubi/A, Urteil v. 19.12.1994, A/302 (= NL 95/1/11 = ÖJZ
1995, 314).
P.R.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).