NL 1999, S. 197 (NL 99/6/8)

NILSEN & JOHNSEN gegen Norwegen

Urteil der Großen Kammer vom 25. November 1999

 

Behauptete Übergriffe der Polizei und

Freiheit der Meinungsäußerung

 

Art. 10 EMRK

 

Sachverhalt:

Der ErstBf. ist Polizist und war zur maßgeblichen Zeit Präsident der Vereinigung Norwegischer Polizisten (Norsk Politiforbund). Der ZweitBf. ist ebenfalls Polizist und zwar zur maßgeblichen Zeit Vorsitzender eines regionalen Teils jener Organisation, nämlich der Vereinigung der Polizisten in Bergen (Bergen Politilag).

         Im Jahr 1981 veröffentlichten ein Professor der Universität Bergen und sein Assistent das Ergebnis einer Untersuchung zum Thema Gewalt in ihrer Heimatstadt. In diesem Bericht wurde behauptet, dass Angehörige der Polizei übermäßig oft und ungerechtfertigt Gewalt anwenden würden. In der Folge bekam dieses Thema eine breite Öffentlichkeit.

         Der Justizminister sah sich daraufhin veranlasst, eine Kommission bestehend aus Herrn Bratholm, Professor für Straf- und Strafprozessrecht, und Herrn Stenberg-Nilsen, einem Mitglied des Obersten Gerichtshofs, zur Untersuchung dieser Vorwürfe einzusetzen. Der Bericht dieser Kommission wurde 1982 veröffentlicht. Darin wurde behauptet, dass das Ausmaß der Polizeigewalt in Bergen noch viel größer als bisher angenommen sei. die in diesem Bericht gemachten Schlussfolgerungen wurden ua. von der Vereinigung Norwegischer Polizisten angezweifelt.

         Professor Bratholm veröffentlichte im Frühling 1986 ein Buch mit dem Titel „Polizeibrutalität“. Nachfolgende Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft ergaben, dass die in diesem Buch erhobenen Anschuldigungen keine Grundlagen hatten. Gegen 15 der befragten vermeintlichen Opfer von Polizeigewalt wurde Anklage wegen falscher Anschuldigungen gegen die Polizei erhoben, 10 wurden verurteilt. Im Zuge der auf die Herausgabe des Buches folgenden Diskussion hatten sich die Bf. mehrmals in Zeitungsinterviews zu Wort gemeldet[1].

         Professor Bratholm brachte gegen diese Äußerungen Verleumdungsklagen ein. Das Gericht erster Instanz befand die Äußerungen für verleumderisch und verurteilte den ErstBf. zur Zahlung von NOK 25.000,-- (für die Klage auf immateriellen Schaden gegen den ZweitBf. war eine Frist abgelaufen, er hatte jedoch einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen).

         Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil und trug dem Bf. die Bezahlung der zusätzlichen Kosten auf.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).

 

q     Es steht außer Frage, dass sich die Äußerungen der Bf. nachteilig auf den Ruf von Professor Bratholm auswirken. Zu prüfen ist, ob die Begründung, die die innerstaatlichen Gerichte für den Schutz des guten Rufes ins Treffen führen, auch ausreichend ist. Die gemachten Äußerungen bezogen sich auf eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse. Trotz der besonderen Position der Bf. als Vorsitzende einer Gewerkschaft und des sich daraus ergebenden bevorzugten Schutzes für die Meinungsäußerung, ergeben sich Grenzen durch den Schutz des guten Rufes anderer.

         Die Behauptung der bewussten Lüge (siehe Fußnote, Pkt. 1.2) kann als eine beweisbare Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage angesehen werden. Diese Äußerung für verleumderisch zu erklären war durch Art. 10 EMRK gerechtfertigt.

         Bei den anderen Äußerungen handelt es sich ihrem Wortlaut und Zusammenhang nach eher um Werturteile. In diesem Zusammenhang müssen auch die Äußerungen von Professor Bratholm stärker berücksichtigt werden. Denn für die Bf. war es nicht vollkommen ungerechtfertigt, gegenüber den Anschuldigungen der Polizeibrutalität auf die gleiche Art und Weise zu antworten. Der GH legt hier – anders als die innerstaatlichen Gerichte – mehr Gewicht auf die sehr aktive Teilnahme von Professor Bratholm an der Debatte. Ein gewisser Grad an Übertreibung kann in einer solchen hitzigen Auseinandersetzung durchaus toleriert werden.

         Vor diesem Hintergrund wird festgestellt, dass diese Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten haben. Verletzung von Art. 10 EMRK (12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Rozakis, Kuris, Türmen, Stráznická und Greve).

 

q     Art. 41 EMRK:

NOK 375.000,-- für durch die Urteile der innerstaatlichen Gerichte entstandenen wirtschafltichen Verluste. NOK 465.000,-- für Kosten und Auslagen.

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Thorgeir Thorgeirson/ISL, Urteil v. 25.6.1992, A/239 (= NL 92/4/6 = ÖJZ 1992, 810); Rekvényi/H, Urteil v. 20.5.1999 (= NL 99/3/6); Bladet Tromso & Stensaas/N, Urteil v. 20.5.1999 (= NL 99/3/4 = EuGRZ 1999, 354).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.9.1998 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (einstimmig).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 

 



[1] Äußerungen des ZweitBf., veröffentlicht von Dagbladet am 15.5.1986:

1.1   „Er bezeichnet den Bericht des Professors als eine reine Fehlinformation, die nur dazu dient, der Polizei zu

schaden.“

1.2   „Solange das Gegenteil nicht erwiesen ist, ist dies eine bewusste Lüge.“

1.3   „Es muß noch tiefere Beweggründe geben. Es scheint, dass ein Erschüttern des Vertrauens in die Polizei bezweckt wird.“

Äußerungen des ErstBf., veröffentlicht von Annonseavisen und Bergens Tidende am 2.3. bzw. 7.6.1988:

                2.1 „Nach meiner Ansicht sind wir mit der Form von Gaunerei und privaten Untersuchungen, bei denen man

                      die Ehrlichkeit der Motive hinterfragen sollte, konfrontiert.“

                2.2 „Die Vereinigung Norwegischer Polizisten wird keine privaten Untersuchungen dulden, die in großem

                      Ausmaß von Dilettanten durchgeführt werden und künstlich Beschuldigungen über Polizeibrutalität

                      aufbauen wollen, die dann veröffentlicht werden.“