NL 1999, S. 197 (NL 99/6/8)
NILSEN & JOHNSEN gegen Norwegen
Urteil
der Großen Kammer vom 25. November 1999
Behauptete
Übergriffe der Polizei und
Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10
EMRK
Sachverhalt:
Der
ErstBf. ist Polizist und war zur maßgeblichen Zeit Präsident der Vereinigung
Norwegischer Polizisten (Norsk
Politiforbund). Der ZweitBf. ist ebenfalls Polizist und zwar zur
maßgeblichen Zeit Vorsitzender eines regionalen Teils jener Organisation,
nämlich der Vereinigung der Polizisten in Bergen (Bergen Politilag).
Im Jahr 1981 veröffentlichten ein
Professor der Universität Bergen und sein Assistent das Ergebnis einer
Untersuchung zum Thema Gewalt in ihrer Heimatstadt. In diesem Bericht wurde
behauptet, dass Angehörige der Polizei übermäßig oft und ungerechtfertigt
Gewalt anwenden würden. In der Folge bekam dieses Thema eine breite
Öffentlichkeit.
Der Justizminister sah sich daraufhin
veranlasst, eine Kommission bestehend aus Herrn Bratholm, Professor für Straf-
und Strafprozessrecht, und Herrn Stenberg-Nilsen, einem Mitglied des Obersten
Gerichtshofs, zur Untersuchung dieser Vorwürfe einzusetzen. Der Bericht dieser
Kommission wurde 1982 veröffentlicht. Darin wurde behauptet, dass das Ausmaß
der Polizeigewalt in Bergen noch viel größer als bisher angenommen sei. die in
diesem Bericht gemachten Schlussfolgerungen wurden ua. von der Vereinigung
Norwegischer Polizisten angezweifelt.
Professor Bratholm veröffentlichte im
Frühling 1986 ein Buch mit dem Titel „Polizeibrutalität“. Nachfolgende
Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft ergaben, dass die in diesem Buch
erhobenen Anschuldigungen keine Grundlagen hatten. Gegen 15 der befragten
vermeintlichen Opfer von Polizeigewalt wurde Anklage wegen falscher
Anschuldigungen gegen die Polizei erhoben, 10 wurden verurteilt. Im Zuge der
auf die Herausgabe des Buches folgenden Diskussion hatten sich die Bf. mehrmals
in Zeitungsinterviews zu Wort gemeldet[1].
Professor Bratholm brachte gegen diese
Äußerungen Verleumdungsklagen ein. Das Gericht erster Instanz befand die
Äußerungen für verleumderisch und verurteilte den ErstBf. zur Zahlung von NOK
25.000,-- (für die Klage auf immateriellen Schaden gegen den ZweitBf. war eine
Frist abgelaufen, er hatte jedoch einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen).
Der Oberste Gerichtshof bestätigte
dieses Urteil und trug dem Bf. die Bezahlung der zusätzlichen Kosten auf.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit
der Meinungsäußerung).
q Es steht
außer Frage, dass sich die Äußerungen der Bf. nachteilig auf den Ruf von
Professor Bratholm auswirken. Zu prüfen ist, ob die Begründung, die die
innerstaatlichen Gerichte für den Schutz des guten Rufes ins Treffen führen,
auch ausreichend ist. Die gemachten Äußerungen bezogen sich auf eine
Angelegenheit von großem öffentlichen
Interesse. Trotz der besonderen Position der Bf. als Vorsitzende einer
Gewerkschaft und des sich daraus ergebenden bevorzugten Schutzes für die
Meinungsäußerung, ergeben sich Grenzen durch den Schutz des guten Rufes anderer.
Die
Behauptung der bewussten Lüge (siehe Fußnote, Pkt. 1.2) kann als eine beweisbare
Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage angesehen werden. Diese Äußerung
für verleumderisch zu erklären war durch Art. 10 EMRK gerechtfertigt.
Bei den
anderen Äußerungen handelt es sich ihrem Wortlaut und Zusammenhang nach eher um
Werturteile. In diesem Zusammenhang müssen auch die Äußerungen von Professor
Bratholm stärker berücksichtigt werden. Denn für die Bf. war es nicht
vollkommen ungerechtfertigt, gegenüber den Anschuldigungen der
Polizeibrutalität auf die gleiche Art und Weise zu antworten. Der GH legt hier
– anders als die innerstaatlichen Gerichte – mehr Gewicht auf die sehr aktive
Teilnahme von Professor Bratholm an der Debatte. Ein gewisser Grad an
Übertreibung kann in einer solchen hitzigen Auseinandersetzung durchaus
toleriert werden.
Vor
diesem Hintergrund wird festgestellt, dass diese Äußerungen die Grenzen
zulässiger Kritik nicht überschritten haben. Verletzung von Art. 10 EMRK
(12:5 Stimmen, Sondervoten der
Richter Rozakis, Kuris, Türmen, Stráznická und Greve).
q Art. 41
EMRK:
NOK 375.000,-- für durch die Urteile der
innerstaatlichen Gerichte entstandenen wirtschafltichen Verluste. NOK
465.000,-- für Kosten und Auslagen.
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Thorgeir Thorgeirson/ISL, Urteil v.
25.6.1992, A/239 (= NL 92/4/6 = ÖJZ 1992, 810); Rekvényi/H,
Urteil v. 20.5.1999 (= NL 99/3/6); Bladet
Tromso & Stensaas/N, Urteil v. 20.5.1999
(= NL 99/3/4 = EuGRZ 1999, 354).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.9.1998 eine
Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (einstimmig).
P.R.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] Äußerungen
des ZweitBf., veröffentlicht von Dagbladet
am 15.5.1986:
1.1 „Er bezeichnet
den Bericht des Professors als eine reine Fehlinformation, die nur dazu dient,
der Polizei zu
schaden.“
1.2 „Solange das
Gegenteil nicht erwiesen ist, ist dies eine bewusste Lüge.“
1.3 „Es muß noch
tiefere Beweggründe geben. Es scheint, dass ein Erschüttern des Vertrauens in
die Polizei bezweckt wird.“
Äußerungen des ErstBf.,
veröffentlicht von Annonseavisen und Bergens Tidende am 2.3. bzw. 7.6.1988:
2.1 „Nach meiner Ansicht sind wir mit der Form von
Gaunerei und privaten Untersuchungen, bei denen man
die
Ehrlichkeit der Motive hinterfragen sollte, konfrontiert.“
2.2 „Die Vereinigung Norwegischer Polizisten wird
keine privaten Untersuchungen dulden, die in großem
Ausmaß
von Dilettanten durchgeführt werden und künstlich Beschuldigungen über
Polizeibrutalität
aufbauen
wollen, die dann veröffentlicht werden.“