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EGMR-Urteil im Fall Elsner gg. Österreich

Der EGMR entschied am 24.5.2011 über die von Helmut Elsner eingebrachten Beschwerden (Bsw.Nr. 15710/07 u.a.), die vor allem die Vereinbarkeit der Untersuchungshaft mit der EMRK betrafen. Das Urteil wird in der nächsten Ausgabe des Newsletter Menschenrechte 2011/3 enthalten sein und ist in englischer Sprache in der Onlinedatenbank auf der Homepage des EGMR unter www.echr.coe.int/echr/en/hudoc zu finden.

Der ehemalige Generaldirektor der BAWAG, Helmut Elsner, der wegen des Verdachts der Untreue, des schweren Betrugs und der Bilanzfälschung von Frankreich an Österreich ausgeliefert wurde, wurde im Februar 2007 in Untersuchungshaft genommen. 14 Monate und acht Tage später erging das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Wien. Herrn Elsners Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls und auf Haftentlassung wurden allesamt abgelehnt. Insgesamt brachte er sechs Beschwerden beim EGMR ein, die der GH jedoch am 24.5.2011 in einem einzigen Urteil prüfte.

Herr Elsner beschwerte sich insbesondere unter Art. 5 Abs. 1 EMRK über die Unrechtmäßigkeit der Untersuchungshaft. Diese Beschwerde wies der GH wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurück. Unter Art. 6 Abs. 2 EMRK rügte der Bf. Verletzungen der Unschuldsvermutung, da sich österreichische Politiker und Amtsträger noch vor seiner Verurteilung in den Medien derart äußerten, dass von seiner Schuld auszugehen war. Auch dieser Beschwerdepunkt wurde jedoch zurückgewiesen, weil Herr Elsner vor allem die Schadenersatzklage gemäß § 7b Mediengesetz nicht angestrengt hatte und somit der nationale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden war.

In der Sache prüfte der GH nur die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK, mit der Herr Elsner die vermeintlich exzessive Dauer der Untersuchungshaft geltend machen wollte. Da die nationalen Gerichte jedoch ausreichende und relevante Gründe für die Haft angegeben und deren Fortbestehen auch regelmäßig überprüft hatten, konnte der GH keine Konventionsverletzung feststellen.

 

25.05.2011